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Christian Bartholomae:
Muster des überaus häufigen Verbums dästan 'haben’ — dar et anzu-
sehen, wie ja auch umgekehrt das np. anbästan 'anfüllen’ neben an-
bärad als Neubildung nach dem Muster därad 'er hat’ — dästan zu
gelten hat.
5 3. Daß die Maske mpifSflO5 nur für das Verbum zulässig ist, das
in Verbindung mit handarz 'Testament’, nämalc 'Brief’, usw. gebraucht
wird, nicht auch für das Verbum 'anfüllen’, das ergibt sich meines
Erachtens aus deren Einordnung im PahlaviFraliang. Es folgen
FrP. 23. 1 ff. auf einander die Verba nipistan 'schreiben’, hanbästan
io und frdsütan (oder frostätan)1 'schicken’. Damit werden drei zusam-
mengehörige Vorgänge in ihrer zeitlichen Aufeinanderfolge bezeichnet:
ein Schriftstück wird geschrieben, alsdann, wenn es als amtliches
oder rechtskräftiges Dokument gelten soll, urkundlich gemacht, end-
lich an die Stelle abgeschickt oder abgegeben, für die es bestimmt
15 ist.2 Zur Verbindung von nipistan mit hanbästan s. oben § 1; die von
nipistan und frosfUan findet sich z. B. Kn. (Ausgabe Antia si. 7):
someio -kvoei «wen $1 nämah nipist paytäm frdstit 'der Brief wurde ge-
schrieben, die Botschaft geschickt’.
4. Die eigentliche Bedeutung von hanbästan ist 'befestigen, fest-
20 machen’. Wir sprechen davon, daß ein Geschäft, ein Vertrag durch
bestimmte Maßnahmen 'festgemacht’ wird. So wird auch ein Schrift-
stück 'festgemacht’, d. h. mit bindender Kraft versehen und zur Ur-
kunde erhoben. Und dies geschieht durch die Maßnahme, die bei den
Römern 'consignatio’ genannt wurde, und bei der das Siegeln die
25 Hauptrolle spielte; vgl. WZKM. 27. 365 ff. Dazu aber stimmt auch
die für das Verbum verwendete Maske: hebr. anin xötam, arab.
xätam 'Siegel’; usw.
B. Zu S. 11.
MpB. 1ü p arextah "ne^ilelsL^iasvog^.
30 Ich finde dieses Part. Perf. Pass, zu parecet cer läßt übrig,
es bleibt übrig’ dreimal PahlRivDd. 123. 9 ff.; einmal wird es, mit
einem häufigen Fehler, geschrieben.
Die Stelle PahlRivDd. 123. 4ff., die die Frage behandelt, wie
man Warenhandel betreiben muß, ohne sich zu versündigen
35 -o"i! Up" väöärakämh öiyon bavet hu3 vinäs andar
1 So !, s. West Gl&Ind. 179.
2 Vgl. dazu S. 26U § 4- s So!, s. S. 34. No.
Christian Bartholomae:
Muster des überaus häufigen Verbums dästan 'haben’ — dar et anzu-
sehen, wie ja auch umgekehrt das np. anbästan 'anfüllen’ neben an-
bärad als Neubildung nach dem Muster därad 'er hat’ — dästan zu
gelten hat.
5 3. Daß die Maske mpifSflO5 nur für das Verbum zulässig ist, das
in Verbindung mit handarz 'Testament’, nämalc 'Brief’, usw. gebraucht
wird, nicht auch für das Verbum 'anfüllen’, das ergibt sich meines
Erachtens aus deren Einordnung im PahlaviFraliang. Es folgen
FrP. 23. 1 ff. auf einander die Verba nipistan 'schreiben’, hanbästan
io und frdsütan (oder frostätan)1 'schicken’. Damit werden drei zusam-
mengehörige Vorgänge in ihrer zeitlichen Aufeinanderfolge bezeichnet:
ein Schriftstück wird geschrieben, alsdann, wenn es als amtliches
oder rechtskräftiges Dokument gelten soll, urkundlich gemacht, end-
lich an die Stelle abgeschickt oder abgegeben, für die es bestimmt
15 ist.2 Zur Verbindung von nipistan mit hanbästan s. oben § 1; die von
nipistan und frosfUan findet sich z. B. Kn. (Ausgabe Antia si. 7):
someio -kvoei «wen $1 nämah nipist paytäm frdstit 'der Brief wurde ge-
schrieben, die Botschaft geschickt’.
4. Die eigentliche Bedeutung von hanbästan ist 'befestigen, fest-
20 machen’. Wir sprechen davon, daß ein Geschäft, ein Vertrag durch
bestimmte Maßnahmen 'festgemacht’ wird. So wird auch ein Schrift-
stück 'festgemacht’, d. h. mit bindender Kraft versehen und zur Ur-
kunde erhoben. Und dies geschieht durch die Maßnahme, die bei den
Römern 'consignatio’ genannt wurde, und bei der das Siegeln die
25 Hauptrolle spielte; vgl. WZKM. 27. 365 ff. Dazu aber stimmt auch
die für das Verbum verwendete Maske: hebr. anin xötam, arab.
xätam 'Siegel’; usw.
B. Zu S. 11.
MpB. 1ü p arextah "ne^ilelsL^iasvog^.
30 Ich finde dieses Part. Perf. Pass, zu parecet cer läßt übrig,
es bleibt übrig’ dreimal PahlRivDd. 123. 9 ff.; einmal wird es, mit
einem häufigen Fehler, geschrieben.
Die Stelle PahlRivDd. 123. 4ff., die die Frage behandelt, wie
man Warenhandel betreiben muß, ohne sich zu versündigen
35 -o"i! Up" väöärakämh öiyon bavet hu3 vinäs andar
1 So !, s. West Gl&Ind. 179.
2 Vgl. dazu S. 26U § 4- s So!, s. S. 34. No.