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Hampe, Karl; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1918, 10. Abhandlung): Preußen und die belgischen Festungsverträge von 1818 und 1831 — Heidelberg, 1918

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https://doi.org/10.11588/diglit.37672#0016
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KARL HAMPE:

auch wer ihn nicht !ür ausreichend häJt, wird sich deshalb noch
nicht für die GiRARnsche Hypothese erklären. Denn die Über-
einstimmung mit dem Quellenbefunde, insbesondere also mit
jener Weisung Ancillons, bleibt der Grund, von dem auszugehen
ist. Ich habe die Unsicherheit und die Lücken unserer Erkennt-
nis hier wie überall nicht verschleiert und mich dadurch auch
hier wieder dem Vorwurf der Halbheit ausgesetzt. Ich wies auf
die langen, erregten Oktobersitzungen der Londoner Konferenz
hin, aus deren mündlicher Verhandlung der Text der 24 Artikel
schließlich hervorging. Jeder, der einmal der Feststellung eines
vielgliedrigen Aktenstückes in ähnlichen mehrköpfigen Ver-
sammlungen beigewo'hnt hat, weiß, daß es ohne stenographische
Aufzeichnung oder zum mindesten genaueste Protokollierung der
Verhandlungen für Außenstehende und Spätere ganz unmöglich
ist, die Motive der Einzelformulierung auch nur mit annähernder
Sicherheit erschließen zu wollen, da ja die Linien nirgends gerade
laufen, und Kompromißtexte nicht durch logische Erwägungen
auf ihre Entstehung hin erkannt werden können. So habe ich
denn andere Lösungsmöglichkeiten zugegeben, auch die Ver-
mutung nicht ganz ausgeschlossen (S. 168), ,,daß man etwa im
Hinblick auf die soeben erst überwundene französische Heeres-
intervention, die sich jederzeit wdederholen konnte und tatsäch-
lich 1832 wiederholt hat, es nicht für angebracht oder geschmack-
voll befunden habe, ausdrücklich die Unverletzlichkeit des bel-
gischen Gebiets hervorzuheben". Es wäre ja z. B. sehr wohl
denkbar, daß man es im allseitigen Einverständnis für ausreichend
gehalten habe, den durch genaue Grenzbeschreibung festgestell-
ten Gebietsumfang unter die allgemeine Garantie der Mächte
zu stellen, und dadurch die besondere Verbürgung der Integrität
zu ersetzen. Es wäre ebenso denkbar, daß man sich darauf ge-
einigt hätte, in dem damals geltenden Völkergewohnheitsrecht
(wie Si'RUPP, auf den R. sich hierin S. 298 ausdrücklich bezieht,
es formuliert) sei die prinzipielle Unverletzlichkeit neutralen
Gebiets bereits fest verankert, und es genüge daher, sie durch
die Garantie der Neutralität indirekt zu verbürgen. Man wird
in dieser Frage, wie gesagt, falls nicht noch unverhoffte Quellen-
funde Aufhellung schaffen, schwerlich zu ganz sicherer Erkennt-
nis kommen. Nur das scheint mir nach Ancillons Weisung fest-
zustehen, daß, selbst wenn man sich schon 1831 zum Verzicht
auf die Spezialgarantie von Integrität und Unverletzlichkeit
 
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