Preußen und die belgischen Festungsverträge von 1818 und 1831. 17
aus diesem oder jenem Grunde entschlossen haben sollte, die
Streichung im Text der 24 Artikel nicht als eine Änderung der
bis dahin beabsichtigten staatsrechtlichen Stellung Belgiens
gedacht war.
Für die Bewertung der militärischen Abmachungen von 1818
und 1831 ist die ganze Frage übrigens nicht entscheidend, da ja
die Viermächte nach meinen Darlegungen eine Sicherung der
belgischen Festungen gegen französische Bedrohung durch Ein-
marsch ihrer Truppen auf Grund ihrer vertragsmäßigen Geheim-
abmachung mit dem belgischen König zweifellos mit der Neutra-
lität und Unverletzlichkeit Belgiens für vereinbar hielten.
3. Ob nun die Geheimklausel zum Festungsvertrage vom
14. Dez. 1831, die zwischen den Viermächten und Leopold I. ver-
einbart wurde, inhaltlich mit dem Aachener Militärprotokoll
ganz gleichzustellen sei oder ob sie, wie ich dargetan zu haben
glaube, eine Abwandlung desselben bedeutete, darüber besteht
eine weitere Meinungsverschiedenheit zwischen R. und mir. In
diesem Abschnitte sind die Mißverständnisse R.s besonders
zahlreich.
Ich habe zunächst darauf hingewiesen, daß in der Geheim-
klausel die Erklärung des casus foederis nicht mehr wie 1818 zur
ausdrücklichen Voraussetzung der Sicherheitsmaßnahmen ge-
macht werde, sondern eine (französische) Bedrohung der belgi-
schen Festungen sie unmittelbar habe auslösen sollen. R. sieht
darin ,,keine besondere Veränderung" gegenüber dem Aachener
Vertrage; also immerhin eine Veränderung! Das ist auch meine
Ansicht, die nicht erst, wie R. den Leser vermuten läßt, aus meinen
Bemerkungen an anderer Stelle (S. 96) zu entnehmen war, son-
dern unmittelbar S. 91 aus der Hinzufügung hervorging, daß
jene Bedrohung der Festungen durch Frankreich ,,ja immerhin
ihrerseits den casus foederis et belli hervorrufen mußte". Der
Unterschied ist also von mir selbst nicht als erheblich hingestellt.
Von praktischer Bedeutung hätte er gleichwohl in zeitlicher Hin-
sicht werden können. Denn — dieser Fall ist doch sehr wohl
denkbar — die Bedrohung der Festungen konnte so rasche Maß-
nahmen nötig machen, daß sie der Erklärung des Bündnisfalles,
die im Verkehr der Viermächte einige Zeit erforderte, vorauszu-
gehen hatten; das war mit den Abmachungen von 1818 formal
nicht vereinbar, wohl aber mit denen von 1831. Man sieht, ich
bin hier in der Bewertung des Vertrages von 1831 einmal eine
aus diesem oder jenem Grunde entschlossen haben sollte, die
Streichung im Text der 24 Artikel nicht als eine Änderung der
bis dahin beabsichtigten staatsrechtlichen Stellung Belgiens
gedacht war.
Für die Bewertung der militärischen Abmachungen von 1818
und 1831 ist die ganze Frage übrigens nicht entscheidend, da ja
die Viermächte nach meinen Darlegungen eine Sicherung der
belgischen Festungen gegen französische Bedrohung durch Ein-
marsch ihrer Truppen auf Grund ihrer vertragsmäßigen Geheim-
abmachung mit dem belgischen König zweifellos mit der Neutra-
lität und Unverletzlichkeit Belgiens für vereinbar hielten.
3. Ob nun die Geheimklausel zum Festungsvertrage vom
14. Dez. 1831, die zwischen den Viermächten und Leopold I. ver-
einbart wurde, inhaltlich mit dem Aachener Militärprotokoll
ganz gleichzustellen sei oder ob sie, wie ich dargetan zu haben
glaube, eine Abwandlung desselben bedeutete, darüber besteht
eine weitere Meinungsverschiedenheit zwischen R. und mir. In
diesem Abschnitte sind die Mißverständnisse R.s besonders
zahlreich.
Ich habe zunächst darauf hingewiesen, daß in der Geheim-
klausel die Erklärung des casus foederis nicht mehr wie 1818 zur
ausdrücklichen Voraussetzung der Sicherheitsmaßnahmen ge-
macht werde, sondern eine (französische) Bedrohung der belgi-
schen Festungen sie unmittelbar habe auslösen sollen. R. sieht
darin ,,keine besondere Veränderung" gegenüber dem Aachener
Vertrage; also immerhin eine Veränderung! Das ist auch meine
Ansicht, die nicht erst, wie R. den Leser vermuten läßt, aus meinen
Bemerkungen an anderer Stelle (S. 96) zu entnehmen war, son-
dern unmittelbar S. 91 aus der Hinzufügung hervorging, daß
jene Bedrohung der Festungen durch Frankreich ,,ja immerhin
ihrerseits den casus foederis et belli hervorrufen mußte". Der
Unterschied ist also von mir selbst nicht als erheblich hingestellt.
Von praktischer Bedeutung hätte er gleichwohl in zeitlicher Hin-
sicht werden können. Denn — dieser Fall ist doch sehr wohl
denkbar — die Bedrohung der Festungen konnte so rasche Maß-
nahmen nötig machen, daß sie der Erklärung des Bündnisfalles,
die im Verkehr der Viermächte einige Zeit erforderte, vorauszu-
gehen hatten; das war mit den Abmachungen von 1818 formal
nicht vereinbar, wohl aber mit denen von 1831. Man sieht, ich
bin hier in der Bewertung des Vertrages von 1831 einmal eine