Preußen und die belgischen Festungsverträge von 1818 und 1831. 27
neu xu vereinbaren waren, und daß infolgedessen die Gemeinschaft
dieser Viermächte 1831 wie 1818 die Voraussetzung für die ganze
geheime Abmachung bildete*. Die Erwägungen, mit denen R.
dies letztere zu bestreiten und die Rechte eines Einzelstaates wie
Preußen von jener Voraussetzung loszulösen sucht, bewegen sich
naturgemäß in derselben Bahn, wie schon oben bei Besprechung
des Aachener Militärprotokolls, und ich kann daher auf meine
dortigen Bemerkungen zurückverweisen.
4. Der letzte Teil meines Buches schildert unter reichlicher
Verwendung ungedruckten Materials die späteren Phasen der
belgischen Festungspolitik, wie in den dreißiger Jahren, solange
die belgische Frage noch nicht endgültig gelost war, der Barriere-
gedankc zum mindesten bei den Ostmächten und namentlich
dem nächstinteressierten Preußen lebendig blieb, wie dann aber
Leopold 1. auch nach dem Ausgleich mit Holland von 1839 die
Ausführung des Festungsvertrages, insbesondere die Schleifung
der dazu bestimmten Festungen, unter Duldung der Viermächte
zu verschleppen wußte, bis die neue Ordnung Europas seit 1848
einer Anwendung der Vereinbarungen vom 14. Dez. 1831 eine
Voraussetzung nach der anderen entzog. Der Bund der Vier-
mächte löste sich auf, von einer gemeinsamen Wahrnahme der
europäischen Interessen gegen Frankreich konnte nicht mehr die
Rede sein. Leopold zog daraus die Folgerung, indem Belgien
wesentlich unter seinem Antrieb gegen Ende der fünfziger Jahre
xu einem gänzlich veränderten Verteidigungssystem überging. Die
Festungen, die das Land gegen IVankreich hatten decken sollen,
wurden nun unter zweifelloser Verletzung des Festungsvertrages,
aber ohne daß ein Protest der Mächte dagegen erfolgt wäre, bis
auf einige wertlose Zitadellen, die mehr aus Rücksichten historischer
Pietät geschont wurden, sämtlich geschleift, ein großer Teil des
Landes für den Fall eines französischen Angriffes zur Räumung
bestimmt, und mit der Konzentration der militärischen Kräfte in
i Den Satz meines Buches S. 96: ,,Der Einzeistaat gewann nur als
Glied des Yierbundes das Recht, von dem belgischen König bei Bedrohung
bestimmter, von den Mächten einst gebauter Festungen, zu deren Erhal-
tung jener sich überdies verpflichtet hatte, zu verlangen, daß er sich zum
Zwecke ihrer Sicherung mit den Mächten des Yierbundes in Verbindung
setze" hat R. wieder mißverstanden; denn zu dem Worte ,,jener" fügt er
in Klammern hinzu: ,,nämlich der Yierbund". Gemeint ist natürlich der
belgische König.
neu xu vereinbaren waren, und daß infolgedessen die Gemeinschaft
dieser Viermächte 1831 wie 1818 die Voraussetzung für die ganze
geheime Abmachung bildete*. Die Erwägungen, mit denen R.
dies letztere zu bestreiten und die Rechte eines Einzelstaates wie
Preußen von jener Voraussetzung loszulösen sucht, bewegen sich
naturgemäß in derselben Bahn, wie schon oben bei Besprechung
des Aachener Militärprotokolls, und ich kann daher auf meine
dortigen Bemerkungen zurückverweisen.
4. Der letzte Teil meines Buches schildert unter reichlicher
Verwendung ungedruckten Materials die späteren Phasen der
belgischen Festungspolitik, wie in den dreißiger Jahren, solange
die belgische Frage noch nicht endgültig gelost war, der Barriere-
gedankc zum mindesten bei den Ostmächten und namentlich
dem nächstinteressierten Preußen lebendig blieb, wie dann aber
Leopold 1. auch nach dem Ausgleich mit Holland von 1839 die
Ausführung des Festungsvertrages, insbesondere die Schleifung
der dazu bestimmten Festungen, unter Duldung der Viermächte
zu verschleppen wußte, bis die neue Ordnung Europas seit 1848
einer Anwendung der Vereinbarungen vom 14. Dez. 1831 eine
Voraussetzung nach der anderen entzog. Der Bund der Vier-
mächte löste sich auf, von einer gemeinsamen Wahrnahme der
europäischen Interessen gegen Frankreich konnte nicht mehr die
Rede sein. Leopold zog daraus die Folgerung, indem Belgien
wesentlich unter seinem Antrieb gegen Ende der fünfziger Jahre
xu einem gänzlich veränderten Verteidigungssystem überging. Die
Festungen, die das Land gegen IVankreich hatten decken sollen,
wurden nun unter zweifelloser Verletzung des Festungsvertrages,
aber ohne daß ein Protest der Mächte dagegen erfolgt wäre, bis
auf einige wertlose Zitadellen, die mehr aus Rücksichten historischer
Pietät geschont wurden, sämtlich geschleift, ein großer Teil des
Landes für den Fall eines französischen Angriffes zur Räumung
bestimmt, und mit der Konzentration der militärischen Kräfte in
i Den Satz meines Buches S. 96: ,,Der Einzeistaat gewann nur als
Glied des Yierbundes das Recht, von dem belgischen König bei Bedrohung
bestimmter, von den Mächten einst gebauter Festungen, zu deren Erhal-
tung jener sich überdies verpflichtet hatte, zu verlangen, daß er sich zum
Zwecke ihrer Sicherung mit den Mächten des Yierbundes in Verbindung
setze" hat R. wieder mißverstanden; denn zu dem Worte ,,jener" fügt er
in Klammern hinzu: ,,nämlich der Yierbund". Gemeint ist natürlich der
belgische König.