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KARL HAMPE:
Antwerpen ein neuer Weg eingescMagen, der vornehmlich auf
England wies.
Gegen diese historische Darlegung findet R. an sich nichts
einzuwenden, er beanstandet jedoch mein Urteil, daß durch diese
Wandlungen der Festungsvertrag von 1831 ,,veraltet und großen-
teils sinnlos" geworden sei. Zunächst könne ein Vertrag nur sinn-
los oder sinnvoll, aber nicht ,großenteils" sinnlos sein. Das scheint
mir eine Tüftelei. Denn einmal bestand der Festungsvertrag doch
aus zahlreichen Bestimmungen, von denen einzelne, wie Artikel 1
des Hauptvertrages hinsichtlich der Schleifung von fünf genannten
Plätzen nunmehr, wenn auch spät, zur Ausführung gebracht,
andere, wie z. B. die des ersten Abschnittes der Geheimklausel,
der dem belgischen Herrscher bezüglich der Festungen die Rechte
des niederländischen Königs einräumte, doch nicht schlechthin
sinnlos geworden waren. Dann aber konnte in dem Vertrage,
selbst wo sich einer praktischen Anwendung jetzt unübersteiglic.he
Hindernisse entgegenstellten, immer noch eine gesunde Rechts-
idee stecken, eben die ,,von der Notwendigkeit und Billigkeit des
belgischen Grenzschutzes, eines belgischen Barriere- und Verteidi-
gungssystems für Deutschland gegen Frankreich", wie R. sie
treffend bezeichnet. Denn die Bedeutung dieser Rechtsidee habe
ich ja in meinem Buche nirgends bestritten, vielmehr sie nach-
drücklich betont.
Es dürfte auch mehr ein Streit um den Ausdruck, als um die
Sache sein, wenn R. meine Äußerung beanstandet, ,,historisch
betrachtet" habe Gebiet schon 1863 recht gehabt, wenn er das
Geheimnis der Verträge preisgeben zu dürfen meinte, da ihnen
keine aktuelle Bedeutung mehr zukomme. Denn ich wollte damit
doch andeuten, der historische Wandel der Dinge sei es gewesen,
der sie entwertet habe. Und wenn ich mich dann betreffs der
Frage, ob der Vertrag von 1831 juristisch noch irgendwelche
Gültigkeit bewahrt habe, für nicht zuständig erklärt und die
Beantwortung den Fachmännern überlassen habe, wenn icb
hier auf STRUPP8 Ausführungen darüber den Leser nur hin-
wies, während R. sie ihm ausführlich vorträgt, so kann ich auch
darin kein Unrecht erblicken, denn eine Ergänzung meiner histori-
schen Darstellung von der juristischen Seite her habe ich stets für
wünschenswert erachtet. Um aber in der Form, in der ich es auf
S. 157 meines Buches getan habe, ein Urteil über die Anwendbar-
keit jenes Übertrages im August 1914 fällen zu können, dazu be-
KARL HAMPE:
Antwerpen ein neuer Weg eingescMagen, der vornehmlich auf
England wies.
Gegen diese historische Darlegung findet R. an sich nichts
einzuwenden, er beanstandet jedoch mein Urteil, daß durch diese
Wandlungen der Festungsvertrag von 1831 ,,veraltet und großen-
teils sinnlos" geworden sei. Zunächst könne ein Vertrag nur sinn-
los oder sinnvoll, aber nicht ,großenteils" sinnlos sein. Das scheint
mir eine Tüftelei. Denn einmal bestand der Festungsvertrag doch
aus zahlreichen Bestimmungen, von denen einzelne, wie Artikel 1
des Hauptvertrages hinsichtlich der Schleifung von fünf genannten
Plätzen nunmehr, wenn auch spät, zur Ausführung gebracht,
andere, wie z. B. die des ersten Abschnittes der Geheimklausel,
der dem belgischen Herrscher bezüglich der Festungen die Rechte
des niederländischen Königs einräumte, doch nicht schlechthin
sinnlos geworden waren. Dann aber konnte in dem Vertrage,
selbst wo sich einer praktischen Anwendung jetzt unübersteiglic.he
Hindernisse entgegenstellten, immer noch eine gesunde Rechts-
idee stecken, eben die ,,von der Notwendigkeit und Billigkeit des
belgischen Grenzschutzes, eines belgischen Barriere- und Verteidi-
gungssystems für Deutschland gegen Frankreich", wie R. sie
treffend bezeichnet. Denn die Bedeutung dieser Rechtsidee habe
ich ja in meinem Buche nirgends bestritten, vielmehr sie nach-
drücklich betont.
Es dürfte auch mehr ein Streit um den Ausdruck, als um die
Sache sein, wenn R. meine Äußerung beanstandet, ,,historisch
betrachtet" habe Gebiet schon 1863 recht gehabt, wenn er das
Geheimnis der Verträge preisgeben zu dürfen meinte, da ihnen
keine aktuelle Bedeutung mehr zukomme. Denn ich wollte damit
doch andeuten, der historische Wandel der Dinge sei es gewesen,
der sie entwertet habe. Und wenn ich mich dann betreffs der
Frage, ob der Vertrag von 1831 juristisch noch irgendwelche
Gültigkeit bewahrt habe, für nicht zuständig erklärt und die
Beantwortung den Fachmännern überlassen habe, wenn icb
hier auf STRUPP8 Ausführungen darüber den Leser nur hin-
wies, während R. sie ihm ausführlich vorträgt, so kann ich auch
darin kein Unrecht erblicken, denn eine Ergänzung meiner histori-
schen Darstellung von der juristischen Seite her habe ich stets für
wünschenswert erachtet. Um aber in der Form, in der ich es auf
S. 157 meines Buches getan habe, ein Urteil über die Anwendbar-
keit jenes Übertrages im August 1914 fällen zu können, dazu be-