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Hampe, Karl; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1918, 10. Abhandlung): Preußen und die belgischen Festungsverträge von 1818 und 1831 — Heidelberg, 1918

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https://doi.org/10.11588/diglit.37672#0029
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Preußen und die heimischen Festungsverträge von 1818 und 183).

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durfte ich nach meiner Auslegung der Verträge von 1818 und 1831
einer eigenen Stellungnahme in jener juristischen Frage meines
Trachtens nicht.
Eher scheint es mir, daß R. von seinem Standpunkt aus,
besonders in Rücksicht auf die weitgehende Folgerung eines ganz
allgemeinen, sogar von den Maßnahmen zur Sicherung bedrohter
Festungen unabhängigen Einmarschrechts m Belgien, das Preußen
noch 1914 besessen habe*, verpflichtet gewesen wäre, sich mit dem
Haager Neutralitätsabkommen vom 18. Oktober 1907 eingehender
auseinanderzusetzen, als es durch den bloßen Hinweis auf die hier
doch gewiß recht unzulänglichen Bemerkungen von STRUPP ge-
schehen ist, der übrigens ein Einmarschrecht in der Allgemeinheit
wie R. keineswegs annimmt und den Satz von der prinzipiellen
Unverletzlichkeit neutralen Gebietes schon für die Zeit von 1831
als bestehendes Völkergewohnheitsrecht voraussetzt. Man ver-
mißt bei R. ferner jede Hindeutung auf das dann doch gleiche
Einmarschrecht des mit Preußen sich hier in genau derselben
Rechtslage befindenden England und die Folgerungen, die aus
einer solchen Annahme eines auch englischen Einmarschrechtes für
die Beurteilung der ,,Cortventions anglo-belges" von 1906/1912
zu ziehen wären.
ln der Einleitung zu seinen Erörterungen hat R. an die sorg-
fältige historisch-juristische Begründung der schlesischen An-
sprüche Friedrichs d. Gr. bei seinem Einmarsch von 1740 er-
innert. Zu vergleichen ist der Fall mit dem von 1914 wohl nicht
leicht. Dort wurden dauernde Gebietsansprüche erhoben, hier
* Schon, in seiner früheren Abhandlung im Weltwirtschaftl. Archiv 9
S. 171 hatte R. über die zur Sicherheit Belgiens 1870 mit England geschlos-
senen Verträge bemerkt: ,.Erwägt man, daß Preußen ein Einmarschrecht
in Belgien besaß, das förmlich wenigstens noch nicht abgeschafft war, so
besteht die wesentliche Bedeutung des Vertrages vom 9. August 1870 darin,
daß Preußen dadurch seinem Mitkontrahenten von 1831 gegenüber auf ein
ihm gebührendes Recht verzichtete". Ich hatte dazu S. 144 bemerkt, ich
hielte nicht für richtig, ,,daß beim Abschluß dieser Verträge irgendwie die
Rücksicht auf ein ,,preußisches Einmarsch- und Besatzungsrecht für Namur
mitgewirkt habe, auf welches Preußen nun vorübergehend verzichtet. hättA'.
R. weist diese Bemerkung jetzt zurück, da er nur gesagt habe, worin die objek-
tiv rechtliche Bedeutung des Vertrages vom 9. August 1870 bestanden habe.
Das ist richtig. Abel wenn jenes Besatzungsrecht damals beiderseits subjek-
tiv gar nicht irgendwie in Rücksicht gezogen wurde, so ergibt sich daraus
die Folgerung, daß man auch 1870, wie 1914, von einem solchen Einmarsch-
rechte sowohl in Berlin, wie in London nichts gewußt hat.
 
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