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Bartholomae, Christian [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1918, 14. Abhandlung): Zum sasanidischen Recht, 2 — Heidelberg, 1918

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https://doi.org/10.11588/diglit.37676#0021
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Zum sasanidischen Recht. II.

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d. i. si ab iis per 'nescire' iusiurandum datum fuit. Zu 1.?. 12 fehlt
zwar solche Angabe, ist aber aus dem vorausgebenden Satz mit
Sicherheit zu ergänzen, wo es heißt: Act . . . pm
d. i. si . . . per hiescire' indicunt. Dann geht es weiter: tm )t{j
t)Kr ^ )-^)^ 5^ moo* 13 \-ß htt^ tjray ^
.'. tseA ^ juz ÜM t üw g^glmA uar
M Aur 2 vur 13 M-SMM dAuw^ Aurf AM WM AuAur gu<zA vur *-
M evaA M§ vMr.36%, d. i. denen die auf solche Weise aus-
sagen, muß der Eid auferlegt werden, und alle beide ^ müssen den
Eid leisten, und es muß bei ihnen darauf gehalten werden s, daß nicht
[etwa nur] der eine den Eid leiste, und der andere ihn nicht leiste.
Es handelt sich in dem umfangreichen Stück MhD. dr?. 6—13
um den Fall, daß gegen den Hausherrn — A^^A oder s%f<Azr
Gewalthaber' im Sinn von A^uA 'FamiliengewalthabeE —
und seine Hausherrin — AuhzA AdMMA — gemeinsam, also jedenfalls
wegen eines von beiden gemeinsam vollzogenen Rechtsgeschäfts
(s. zSR. 7. 6, 26) Klage angestrengt worden ist. Die beiden be-
klagten Personen sind für näher zum Eid s. S. 22)
erkannt, und es ist ihnen der Eid auferlegt worden (vur &7A s. S. 27),
aber eine von ihnen, die Hausherrin, hat dagegen Einspruch er-
hoben (s. S. 22). Leider ist der Text nicht so überliefert, daß ich
eine befriedigende Übersetzung des Ganzen vorlegen könnte; s. noch
S. 22 zu A3. 8. Der erwähnte Widerspruch ist jedenfalls der Anlaß
zur Mahnung für den Richter, daß er keine der beiden beklagten
Personen unbeeidigt lasse; wenn zwei Personen gemeinsam verklagt
sind und den klägerischen Anspruch bestreiten, so kann nur ein
von beiden geleisteter Eid die Entscheidung zu ihren Gunsten herbei-
führen: das ist jedenfalls die der Vorschrift zugrund liegende
Rechtsanschauung.
* Fehlt ln der Hs. und könnte auch allenfalls entbehrt werden.
- Hausherr und Hausherrin.
s Wörtlich: et [de] iis intentionem adhiberi oportet. — und auch das vor-
ausgehende sind wie düf mit npdyct zu verbinden. Stellt man sich auf den
Standpunkt, es sei als Ergänzung von opm/et 'oportet' nur ein Infinitiv angängig:
gut, dann nehme man eben twA-su als Infinitiv. Ich sehe in der Tat in den
miran. MM-Bildungen Infinitive in den verschiedensten syntaktischen Verwen-
dungen. Ihrer Herkunft nach stehen sie mit den vedisehen auf -saut (WmTNEv
Gr. 2 § 978) in nahem Zusammenhang. Ich werde auf die Frage in meinen Arica
(in IF.) zurückkommen.

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