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Christian Bartholomae.
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Literatur bei HüBscnMANx IFAnz. 7b. 36; aber auch 2. gerade auf
einige weitere Stellen des Rechtsbuchs: MhD. bd. 11, 12, 15 (2mal).
Es bandelt sieb da um die Verpflichtung, aus bestimmten Mitteln
bestimmte Leistungen, und zwar Zahlungen (Mfsw) zu erfüllen,
wobei die Frage erörtert wird, was zu geschehen habe, sofern
diese Mittel zur Zahlung nicht ausreichend, genügend sind; es
wird das ausgedrückt durch: 2jg) tto
Leider ist der Text des Spruchs MhD. bd. 10—16 allzu
mangelhaft überliefert, als daß er sich im ganzen in befriedigen-
der Weise übersetzen ließe.
Unter besonderen Umständen kann der Eid auf 'Nichtwissen'
abgelegt werden; vgl. MhD. 73. 3: vaf^sw, Id. 5:
%a-säw jia we <%a%,,s^ var var^ s. S. 12. Solcher Eid war, es ist
das eigentlich wohl selbstverständlich, jedenfalls nur dann zulässig,
15 wenn der zum Eid berufene bei den fraglichen Vorgängen, die den Anlaß
der Klage bildeten, nicht direkt beteiligt war. So z. B. dann, wenn
nach dem Tod des Erblassers gegen den Erben Klage wegen hinter-
lassener Schulden erhoben wurde, bei deren Aufnahme er noch minder-
jährig war. Vgl. MhD. 73. 2 f., wonach in solchem Prozeß vom Be-
20 klagten der Eid auf 'Nichtwahrsein' (wg aber auch auf 'Nicht-
wissen' (wä<%äw„sf) abgegeben werden konnte; s. S. 16, 28. Es ist von
vornherein zu erwarten, daß alsdann, damit der Prozeß zum Ab-
schluß kommen konnte, im Gegensatz zu der sonstigen Gepßogen-
lieit, der Kläger für 'näher zum Beweis' S. 22 ff.) er-
25 klärt wurde, wie das auch im griechischen und im germanischen
Recht geschah; s. ZiEBARTH a. 0. 2082 und vAaiiRA GrdrGermRA 273.
In der Tat folgt in MhD. 73. 3: ^
jms jpgsgmär gtw?A pndfd^gMMM. Das wäre wörtlich: 'hierauf hat
der Kläger durch (?) Gewißheit offenkundig zu machen'. Aber das Prae-
30 nomen d. i. 'durch, für, usw.' will sich nicht in den Zusammen-
hang fügen, und es fehlt, wenn man es, wie ich oben getan habe,
mit ürwUa verbindet, das Satzobjekt. Läßt man es weg, so gelangt
man zu der Übersetzung: hierauf hat der Kläger die Gewißheit
offenkundig zu machen, nämlich seiner Darstellung des Falls. Allein,
35 jjn steht nun einmal da — es ist um vieles häußgcr, daß die Ab-
schreiber Wörter auslassen als zusetzen —, und auf der andern Seite
vermißt man die Mitteilung, wie oder wodurch die Gewißheit offen-
kundig gemacht werden soll. Ich möchte annehmen, es ist zwischen
Christian Bartholomae.
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Literatur bei HüBscnMANx IFAnz. 7b. 36; aber auch 2. gerade auf
einige weitere Stellen des Rechtsbuchs: MhD. bd. 11, 12, 15 (2mal).
Es bandelt sieb da um die Verpflichtung, aus bestimmten Mitteln
bestimmte Leistungen, und zwar Zahlungen (Mfsw) zu erfüllen,
wobei die Frage erörtert wird, was zu geschehen habe, sofern
diese Mittel zur Zahlung nicht ausreichend, genügend sind; es
wird das ausgedrückt durch: 2jg) tto
Leider ist der Text des Spruchs MhD. bd. 10—16 allzu
mangelhaft überliefert, als daß er sich im ganzen in befriedigen-
der Weise übersetzen ließe.
Unter besonderen Umständen kann der Eid auf 'Nichtwissen'
abgelegt werden; vgl. MhD. 73. 3: vaf^sw, Id. 5:
%a-säw jia we <%a%,,s^ var var^ s. S. 12. Solcher Eid war, es ist
das eigentlich wohl selbstverständlich, jedenfalls nur dann zulässig,
15 wenn der zum Eid berufene bei den fraglichen Vorgängen, die den Anlaß
der Klage bildeten, nicht direkt beteiligt war. So z. B. dann, wenn
nach dem Tod des Erblassers gegen den Erben Klage wegen hinter-
lassener Schulden erhoben wurde, bei deren Aufnahme er noch minder-
jährig war. Vgl. MhD. 73. 2 f., wonach in solchem Prozeß vom Be-
20 klagten der Eid auf 'Nichtwahrsein' (wg aber auch auf 'Nicht-
wissen' (wä<%äw„sf) abgegeben werden konnte; s. S. 16, 28. Es ist von
vornherein zu erwarten, daß alsdann, damit der Prozeß zum Ab-
schluß kommen konnte, im Gegensatz zu der sonstigen Gepßogen-
lieit, der Kläger für 'näher zum Beweis' S. 22 ff.) er-
25 klärt wurde, wie das auch im griechischen und im germanischen
Recht geschah; s. ZiEBARTH a. 0. 2082 und vAaiiRA GrdrGermRA 273.
In der Tat folgt in MhD. 73. 3: ^
jms jpgsgmär gtw?A pndfd^gMMM. Das wäre wörtlich: 'hierauf hat
der Kläger durch (?) Gewißheit offenkundig zu machen'. Aber das Prae-
30 nomen d. i. 'durch, für, usw.' will sich nicht in den Zusammen-
hang fügen, und es fehlt, wenn man es, wie ich oben getan habe,
mit ürwUa verbindet, das Satzobjekt. Läßt man es weg, so gelangt
man zu der Übersetzung: hierauf hat der Kläger die Gewißheit
offenkundig zu machen, nämlich seiner Darstellung des Falls. Allein,
35 jjn steht nun einmal da — es ist um vieles häußgcr, daß die Ab-
schreiber Wörter auslassen als zusetzen —, und auf der andern Seite
vermißt man die Mitteilung, wie oder wodurch die Gewißheit offen-
kundig gemacht werden soll. Ich möchte annehmen, es ist zwischen