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Domaszewski, Alfred; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1918, 6. Abhandlung): Die Consulate der römischen Kaiser — Heidelberg, 1918

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https://doi.org/10.11588/diglit.37668#0004
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4

ALFRED VON DOMASZEWSKU

Dieses Gesetz hatte aber wie alles, was der größte Meister
der Staatskunst geschaffen hat, einen tiefen politischen Sinn.
Denn bei seiner Wahl zum Gonsul am 19. August des Jahres
43 v. Chr. waren ihm dieselben Vorzeichen zuteil geworden^ wie
dem Romulus. Das ganze Staatswesen der Römer ruhte^ auf dem
AUma ccwdRa eW. So sollte
sich auch die Neuschöpfung durch den neuen Romulus^ unter
demselben göttlichen Schutze vollziehen. Wie dieses
führt er selbst den Namen Augustus. Und kraft
dieser Auspicia hat er nach dem Erlöschen des Triumvirates
den Staat der Römer in den Jahren 33 — 28, indem er Jahr
für Jahr das Consulat bekleidete, in die neue Staatsform über-
geleiteth Nur scheinbar wich er von diesem Grundsätze ab in
dem Vertrage von Misennm, den ihm die äußerste Not abge-
zwungen hatte.
Nach Appian b. c. 5, 73 wurden im Jahre 39 durch den Ver-
trag von Misenum die (Konsulate der nächsten vier Jahre be-
stimmt. &xs(py)V(xv 8s TTjp snxouGyjp ux&Toup sp TETpcxsTsp 'AvTMvmv psv
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Demnach sollte Augustus im Jahre 37 das Consulat mit Pom-
peius verwalten. Rasch ausbrechende Feindseligkeiten vereitel-
ten die Durchführung dieser Bestimmungen. Nach dem Tode
des Pompeius im Jahre 35 hat wenigstens Antonius für die fol-
genden Jahre 34—31 sein Recht auf die Besetzung des Consulates
wieder geltend gemachte, während Augustus tieferblickend den
ganzen Vertrag für nichtig ansah. So trat nur Antonius im Jahre 34
1 MoMMSEN, Staatsr. 1, 79 und Obsequens 69.
2 MoMMSEN, Staatsr. 1, 90.
3 A<?77TO CM777 (Gh'777773 7777*67 &7& 7777L
4 MoMMSEN, Staatsr. 1, 2, 747 Anm. 2. Nur für das Heer und die
Untertanen ist der Tag der Übernahme des Imperiums, am 7. Januar 43,
der Beginn der Kaiserherrschaft. MoMMSEN, Staatsr. 2, 747 Anm. 1.
^ Der Vertrag von Brundisium hatte zuletzt die Stellung der beiden
Herrscher geregelt. In Tarent kam es zu keiner Vereinbarung mehr. Vgl.
Gesch. d. röm. Kaiser H, 124, noch weniger in den späteren Jahren. An den
Worten des Augustus über die Dauer des Triumvirates herumzudeuteln ist
ganz ungehörig. Vgl. MoMMSEN, Staatsr. 2, 707. 7'17f.
 
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