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Domaszewski, Alfred; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1918, 6. Abhandlung): Die Consulate der römischen Kaiser — Heidelberg, 1918

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https://doi.org/10.11588/diglit.37668#0024
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ALFRED VON DoMASZEWSKl:

Dio ausdrücklich sagt, der Gründung eines neuen Rums unter
dem Schutze des Augurium augustum.
Eben diese lex curiata, ein Beschluß des patricischen Teiles
des Populus^ wird von dem in den comitia centuriata gewählten
Consul selbst beantragte. Sie gibt ihm kein Recht, das er nicht
schon besaß. Wohl aber überträgt diese Bestätigung die Auspicia
des Augurium augustum, die nur auf den Patriciern ruhen, auf
den Gonsul, der ohne die lex curiata das Imperium gar nicht aus-
üben kannT ln der späteren Zeit der Republik ist dieser patrici-
sche Teil des populus, der nur in den Senatoren patricischer Her-
kunft wirklich weiterlebt, in den comitia curiata angedeutet
durch die curmUP. Sie melden^ dem Consul die Abstim-
mung des schattenhaften populus patricischer Herkunft. Für die
Wahrheit dieser Adeldung und daher auch für ihre AVirkung sind
nach einem Satze, der das ganze Auspicienwesen beherrscht, nur
die Meldenden verantwortlich^.
Das Augurium augustum, das Augustus in seinem ersten
Consulate empfangen hatte?, wirkte durch das Eintreten des
(d. h. der okvvGgornx) T7)VTSToX!.viX"(xoKV svnxo-&(x elvKt.vogHsoO'oa, (Avt.ovSsoTt.T6v
vopov ol dnixTot. Tov mpotTpuxxov — fea: cu/vam — oüx scEV7]v6xsoKv). Die lex curiata
haftet aber an dem Raume innerhalb des Pomeriums. MoMMSEN, Staatsr. 1,102.
^ Die Plebeier können nie in den Curien selbst abgestimmt haben.
Vgl. über die Wahl des Curio maximus MoMMSEN, Staatsr. 2, 27 Anm. 4.
2 MoMMSEN, Staatsr. 1, 610, dazu Tacit. ann. 11, 22.
^ MoMMSEN, Staatsr. 1, 99.
^ Cicero, de leg. agr. 2, 12, 31, popuü su/Aagüs, ad specfem
ait^ag a$arpanoae7?z. cems^ans per WA ffcm/'eg aaspicforam eaasa adM7?7&rahs.
MoMMSEN, Staatsr. 1, 390, Anm. 4. ,,Die dreißig Lictoren können auch
die der Oberbeamten sein." Aber deren Zahl ist nur vierundzwanzig. Und
dann, wie sollen die dreißig Lictoren, die bei der lex curiata fungieren, nicht
zu den 30 Curiae in Beziehung stehen ?
s Das ist zwar nicht überliefert, aber ihr technischer Name hc%ordec(a/äa<d
ca/va^'ae, <yaae sacrls pa&ü'cfs appare^ zeigt, daß sie auch bei der lex curiata
sacrale Funktionen ausüben. Sie deuten also die günstige Abstimmungaus den
vollzogenen Opfern der 30 Curiae eines nicht mehr lebenden populus der Patri-
cier. Vgl. Abh. z. röm. Relig. S. 174 über die Laren. Das ist alles Ahnencult.
s Darauf beruht das Unwesen, das mit dem Blitzzeichen getrieben
wurde. MoMMSEN, Staatsr. 1, 80.
^ Eben bei der Auspication, die zum Zwecke der lex curiata angestellt
wurde, wird dem Augustus das Erscheinen des Augurium augustum gemeldet
worden sein. Auch er trug keine Verantwortung für die Wahrheit der Mel-
dung. Aber als wahrer Römer hat er daran geglaubt. Nur dieser unerschütter-
liche Glaube macht es erklärlich, daß die Auspicia sich im römischen Gottes-
dienst, trotz aller Aufklärung unverändert behauptet haben.
 
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