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0. Lenel und J. Partsch:
wenig der des χρηματίζειν1 (c. 42, 53, 56, 82). Und so noch gar
vieles andere. Für die römisch-rechtlichen Bestimmungen dagegen
ist allerdings eine lateinische Vorlage zu vermuten, die wir im
folgenden wiederherzustellen versuchen.
Die Zeit der Abfassung des Auszugs fällt nach den Er-
mittlungen Seckeis und Schubarts (S. 8) in die Zeit zwischen
145 und 161 n. Chr. Wir wollen die Gründe für diese Zeit-
bestimmung, die uns zutreffend scheint, hier nicht wiederholen.
Antoninus Pius wird als Καΐσαρ 6 κύριος in c. 36 erwähnt.
Was uns nun das Schriftstück im einzelnen überliefert, das
ist zum Teil römisches, zum Teil alexandrinisch-griechisches, zum
Teil ägyptisches Landrecht. Die folgenden Bemerkungen werden
sich auf römisches liecht beschränken; sie wollen einerseits auf
Schwierigkeiten hinweisen, die der Text bietet, andrerseits auch
versuchen, einige dieser Schwierigkeiten zu überwinden.
1.
Ών δ φίσκος αναλαμβάνει τάς ούσίας, τούτων τούς τάφους
[περιε]α>ράτο.2 δ δέ θεός Τραϊανός μαθών δ [τι ά]πλ[ώς επί]
πρ[οσ]τροφη3 τ[ου] φίσκου καί των δανιστ[ών] π[λε]ίον[ος] έπιμε-
λεία[ς] τούς τάφους καταξι[οΰ]σι, [τ]ά [μέν] μν[ή]ματα αύτοΐς
[σ]υνεχώρη[σεν], τα δέ . . π4 ..αυτα πωλεΐσΤαι
έκέλευσεν καί.νος μόνοις χρεώ[σ]ταις του φίσκου
. . . ελημ5.ς μένειν συνεχώρησεν τούς τάφους [αύτώ]ν
[οί]οι εάν ώσι.
Wir übersetzen zunächst das sicher Gelesene oder doch
seinem Sinn nach Klare:
Quorum bona fiscus aufert, eorum sepulchra omittebat.
divus autem Traianus edoctus reapse in fraudem fisci et
1 Es liegt darin das Auftreten der Partei unter einem Namen im Rechts-
geschäft, ebenso auch die Führung eines Namens im Verkehr mit der Behörde.
Vgl. dazu Graden witz, Arch. f. Pap.-Forschung 2,98; Preisigke, Fach-
wörter s. y. -χρηματίζω. Das lateinische signare (wie in dem Senatuskonsult,
das die Strafe der lex Cornelia auf die Fälschung jeder Vertragsurkunde
ausdehnt, coli. 8, 7, 1) triflt nicht den griechischen Gedanken.
2 Die Lesung zweifelhaft.
3 Die Ergänzung zw. Wilcken liest περίγροφ-jj (statt περιγραφή).
Schubart vermutet im lateinischen Urtext ad praevertendum fiscum. Übei-
den Sinn kann kaum ein Zweifel sein.
4 π oder v entsprechen der Spur noch am ehesten (Schubart).
5 Statt ελημ auch αχημ, vielleicht auch ςδημ möglich (Schubart).
0. Lenel und J. Partsch:
wenig der des χρηματίζειν1 (c. 42, 53, 56, 82). Und so noch gar
vieles andere. Für die römisch-rechtlichen Bestimmungen dagegen
ist allerdings eine lateinische Vorlage zu vermuten, die wir im
folgenden wiederherzustellen versuchen.
Die Zeit der Abfassung des Auszugs fällt nach den Er-
mittlungen Seckeis und Schubarts (S. 8) in die Zeit zwischen
145 und 161 n. Chr. Wir wollen die Gründe für diese Zeit-
bestimmung, die uns zutreffend scheint, hier nicht wiederholen.
Antoninus Pius wird als Καΐσαρ 6 κύριος in c. 36 erwähnt.
Was uns nun das Schriftstück im einzelnen überliefert, das
ist zum Teil römisches, zum Teil alexandrinisch-griechisches, zum
Teil ägyptisches Landrecht. Die folgenden Bemerkungen werden
sich auf römisches liecht beschränken; sie wollen einerseits auf
Schwierigkeiten hinweisen, die der Text bietet, andrerseits auch
versuchen, einige dieser Schwierigkeiten zu überwinden.
1.
Ών δ φίσκος αναλαμβάνει τάς ούσίας, τούτων τούς τάφους
[περιε]α>ράτο.2 δ δέ θεός Τραϊανός μαθών δ [τι ά]πλ[ώς επί]
πρ[οσ]τροφη3 τ[ου] φίσκου καί των δανιστ[ών] π[λε]ίον[ος] έπιμε-
λεία[ς] τούς τάφους καταξι[οΰ]σι, [τ]ά [μέν] μν[ή]ματα αύτοΐς
[σ]υνεχώρη[σεν], τα δέ . . π4 ..αυτα πωλεΐσΤαι
έκέλευσεν καί.νος μόνοις χρεώ[σ]ταις του φίσκου
. . . ελημ5.ς μένειν συνεχώρησεν τούς τάφους [αύτώ]ν
[οί]οι εάν ώσι.
Wir übersetzen zunächst das sicher Gelesene oder doch
seinem Sinn nach Klare:
Quorum bona fiscus aufert, eorum sepulchra omittebat.
divus autem Traianus edoctus reapse in fraudem fisci et
1 Es liegt darin das Auftreten der Partei unter einem Namen im Rechts-
geschäft, ebenso auch die Führung eines Namens im Verkehr mit der Behörde.
Vgl. dazu Graden witz, Arch. f. Pap.-Forschung 2,98; Preisigke, Fach-
wörter s. y. -χρηματίζω. Das lateinische signare (wie in dem Senatuskonsult,
das die Strafe der lex Cornelia auf die Fälschung jeder Vertragsurkunde
ausdehnt, coli. 8, 7, 1) triflt nicht den griechischen Gedanken.
2 Die Lesung zweifelhaft.
3 Die Ergänzung zw. Wilcken liest περίγροφ-jj (statt περιγραφή).
Schubart vermutet im lateinischen Urtext ad praevertendum fiscum. Übei-
den Sinn kann kaum ein Zweifel sein.
4 π oder v entsprechen der Spur noch am ehesten (Schubart).
5 Statt ελημ auch αχημ, vielleicht auch ςδημ möglich (Schubart).