Zum sog. Gnomon des Idios Logos.
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creditorum maioris curae sepulchra haberi, monumenta
quidera illis concessit, quae autem circa ea facta ercmt,
venire iussit et.solis debitoribus fisci.
manere concessit sepulchra qualiacumque essent.
In die Lücke, die wir durch das kursiv gedruckte ausfüllen,
setzt Schubart die Worte κηποταφΐα ή τοιαΰτα (Gartengräber oder
dergleichen). Wir vermuten einfach τά δέ πεποι,ημένα περί αυτά
und verweisen dazu auf D. 11, 7, 37 § 1:
Monumentum autem sepulchri id esse divus Hadrianus
rescripsit, quod monumenti, id est causa muniendi eius
loci factum sit, in quo corpus impositum sit. itaque si
amplum (amplius Mo.) quid aedificari testator iusserit,
veluti incircum (in circuitum F2) porticationes, eos sumptus
funeris causa non esse.
In seinem Fortgang ergibt der sicher gelesene Text nur so-
viel, daß irgendeine Bestimmung bloß für die Schuldner des
Fiskus galt. Schubart vermutet, es sei dies gerade die unmittel-
bar vorher mitgeteilte, oben übersetzte Bestimmung gewesen, die
nur für clebitores fisci, nicht aber für die Schuldner des Ärars
gegolten habe; diesen seien ihre Gräber unverkürzt belassen
worden, und auf sie bezieht er den wieder sicher lesbaren Schluß-
satz und ergänzt demgemäß die Lücken. Uns scheint diese Ver-
mutung sehr unwahrscheinlich. Was soll der Hinweis auf die
angeblich mildere Behandlung der debitores aerarii in Ägypten,
wo bekanntlich das Ärar keinerlei Rolle spielte und insbesondere
den Idiologus nichts anging? Würde ferner, wenn die Bestimmung
Trajans nur auf die debitores fisci berechnet gewesen wäre, dies
nicht naturgemäß gleich in dem ersten Satz des Berichts erwähnt
worden sein? Wir möchten, gerade umgekehrt wie Schubart,
annehmen, daß Trajan von der Strenge seiner Bestimmung zu-
gunsten der debitores fisci eine Ausnahme machte, und statt der
von Schubart vorgeschlagenen Ergänzung [έντει.νάμενο]ς μόνοις
χρεώσταις του φίσκου vielmehr eher etwa ergänzen: [χαρισάμενο]ς
usw. Auch für die Lücke zwischen φίσκου und μένειν (13 Buch-
staben) dürfte sich wohl leicht eine dementsprechende Ergänzung
finden lassen. In erster Linie wird Trajan an die von Einziehung
bedrohten bona defunctorum gedacht haben; es lag z. B. füt
Testatoren, die einen incapax zum Erben einsetzten oder mit
fideicommissa tacita bedachten, sehr nahe, sich selber vorsichts-
halber kostspielige Grabmäler zu errichten.
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creditorum maioris curae sepulchra haberi, monumenta
quidera illis concessit, quae autem circa ea facta ercmt,
venire iussit et.solis debitoribus fisci.
manere concessit sepulchra qualiacumque essent.
In die Lücke, die wir durch das kursiv gedruckte ausfüllen,
setzt Schubart die Worte κηποταφΐα ή τοιαΰτα (Gartengräber oder
dergleichen). Wir vermuten einfach τά δέ πεποι,ημένα περί αυτά
und verweisen dazu auf D. 11, 7, 37 § 1:
Monumentum autem sepulchri id esse divus Hadrianus
rescripsit, quod monumenti, id est causa muniendi eius
loci factum sit, in quo corpus impositum sit. itaque si
amplum (amplius Mo.) quid aedificari testator iusserit,
veluti incircum (in circuitum F2) porticationes, eos sumptus
funeris causa non esse.
In seinem Fortgang ergibt der sicher gelesene Text nur so-
viel, daß irgendeine Bestimmung bloß für die Schuldner des
Fiskus galt. Schubart vermutet, es sei dies gerade die unmittel-
bar vorher mitgeteilte, oben übersetzte Bestimmung gewesen, die
nur für clebitores fisci, nicht aber für die Schuldner des Ärars
gegolten habe; diesen seien ihre Gräber unverkürzt belassen
worden, und auf sie bezieht er den wieder sicher lesbaren Schluß-
satz und ergänzt demgemäß die Lücken. Uns scheint diese Ver-
mutung sehr unwahrscheinlich. Was soll der Hinweis auf die
angeblich mildere Behandlung der debitores aerarii in Ägypten,
wo bekanntlich das Ärar keinerlei Rolle spielte und insbesondere
den Idiologus nichts anging? Würde ferner, wenn die Bestimmung
Trajans nur auf die debitores fisci berechnet gewesen wäre, dies
nicht naturgemäß gleich in dem ersten Satz des Berichts erwähnt
worden sein? Wir möchten, gerade umgekehrt wie Schubart,
annehmen, daß Trajan von der Strenge seiner Bestimmung zu-
gunsten der debitores fisci eine Ausnahme machte, und statt der
von Schubart vorgeschlagenen Ergänzung [έντει.νάμενο]ς μόνοις
χρεώσταις του φίσκου vielmehr eher etwa ergänzen: [χαρισάμενο]ς
usw. Auch für die Lücke zwischen φίσκου und μένειν (13 Buch-
staben) dürfte sich wohl leicht eine dementsprechende Ergänzung
finden lassen. In erster Linie wird Trajan an die von Einziehung
bedrohten bona defunctorum gedacht haben; es lag z. B. füt
Testatoren, die einen incapax zum Erben einsetzten oder mit
fideicommissa tacita bedachten, sehr nahe, sich selber vorsichts-
halber kostspielige Grabmäler zu errichten.