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Lenel, Otto; Partsch, Josef; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1920, 1. Abhandlung): Zum sog. Gnomon des Idios logos — Heidelberg, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.37768#0019
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Zum sog. Gnomon des Idios Logos.

11

sich veräußerlich gewesen sei.1 Aber auch wenn diese Erklärung
zutreffen sollte, konnte man angesichts eben dieser Veräußerungs-
verbote behaupten, daß es den Römern «erlaubt» (εξόν) gewesen
sei, unveräußerliche Grabrechte zu veräußern? Man könnte zur
Erklärung unseres c. 2 auch an den Bericht des Gaius (2, 7)
denken, wonach es in den Provinzen keinen eigentlichen locus
religiosus gegeben, ein Grab vielmehr nur als religiös behandelt
worden sei (pro religioso habetur). Aber was kann mit dieser
Wendung anderes haben angedeutet werden sollen als die prak-
tische Gleichstellung trotz verschiedener juristischer Konstruktion?
Möglich wäre etwa auch, daß in c. 2 noch unbenutzte Gräber
vorausgesetzt wären.2 Besäßen wir den unleserlichen Eingang des
c. 2, so wäre vielleicht eine befriedigende Lösung der Schwierigkeit
möglich. So wie die Dinge liegen, gilt es die ars ignorandi zu
üben. Nicht unerwähnt darf aber schließlich auch die Möglichkeit
bleiben, daß der Verfasser des Auszugs sich irrt; es wird sich auch
sonst noch zeigen, daß seine juristischen Kenntnisse nicht über
jeden Zweifel erhaben sind.
4.3
[Τ]ών [τ]ελευτώ[ν<των>] άδια·9·έτω[ν] οίς ούδείς έστιν
άλλος κατά νόμους κληρονόμο[[υ]]ς τά υπάρχοντα τω φίσκω
προσκρεόνεταη
Lateinisch:
Qui intestati decedunt, si nemo alius iis legitimus heres
est, eorum bona fisco adiudicantur.
Der Satz ist als Stück der Augustischen Gesetzgebung längst
bekannt.4 Es muß aber auf die Möglichkeit hingewiesen werden,

1 So Giorgi a. a. 0. 40, unter Berufung auf Pranzataro und Fadda.
Vgl. C. 6, 87, 14.,
2 Eine Erklärung, die Ferrini auch zur Erklärung der erwähnten
Veräußerungsverbote — schwerlich mit Recht ·—- herangezogen hat.
3 Wir übergehen das auf eine Beschlagnahme von Vermögenseinkünften
bezügliche c. 3, über dessen nähere Beziehung bei unserer mangelhaften
Kenntnis des römischen und des ■ speziell ägyptischen Fiskalverfahrens
sich kaum auch nur einigermaßen sichere Vermutungen werden aufstellen
lassen. Ob dem Wort τέταρτον am Schlüsse des Paragraphen zu trauen ist?
Vielleicht bedeutet es nur ein auf das folgende c. 4 bezügliches «viertes»,
das der Schreiber vielleicht schon der Vorlage mißverständlich dem c. 3 an-
gehängt hat. So nach mündlicher Mitteilung Pringsheim.
4 UJp. 28, 7; Gai. 2, 150.
 
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