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Lenel, Otto; Partsch, Josef; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1920, 1. Abhandlung): Zum sog. Gnomon des Idios logos — Heidelberg, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.37768#0021
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Zum sog. Gnomon des Idios Logos.

13

Lateinisch:
Quod Romanorum libertis ea condicione relinquitur,
ut ad posteros eorum perveniat, si probatum erit posteros
eo tempore, qno testamentum scribebatur, nondum extitisse,
cum deficiant qui capiant, aufertur.
Das Fideikommiß zugunsten der posteri, die zur Zeit der
Testamentserrichtung noch nicht existierten, wird nach dieser
Stelle vom Fiskus eingezogen, d. h. als kaduk behandelt. Das
widerspricht unseren sonstigen Nachrichten. Gai. 2, 241 berichtet:
postumo quoque alieno inutiliter legatur; und dieser Satz, der für
Fideikommisse nicht galt, ist durch ein Senatuskonsult unter Ha-
drian auch auf sie erstreckt worden (Gai. 2, 287). Beim Familien-
fideikommiß hat man wohl von der Strenge dieses Satzes noch in
der klassischen Zeit nachgelassen und sich damit begnügt, daß
der postumus wenigstens zur Zeit des Todes des Erblassers am
Leben war.1 Für das Vermächtnis zugunsten der posteri eines
libertus läßt sich u. W. die gleiche Vergünstigung nicht nach-
weisen. Aber das Vermächtnis zu Gunsten eines Ungeborenen
wurde nach unsern Quellen nicht kaduk, sondern galt pro non
scripto, war also den Bestimmungen der lex Papia nicht unter-
worfen, Ulp. 13 ad 1. Iul. et Pap. D. 34, 8, 4 pr.:
Si eo tempore, cjuo alicui legatum adscribebatur, in
rebus humanis non erat, pro non scripto hoc habebitur.
Dafür, daß jemals hierüber ein Zweifel bestand, haben wir
keinen Anhalt. Wie erklärt sich aber dann die in c. 16 bezeugte
Einziehung durch den Fiskus? Wir haben keine andere Erklärung
dafür, als daß sich die Praxis des beutegierigen Fiskus nicht
immer streng an die Grenzen des Gesetzes hielt. Die ägyptischen
Fiskalbeamten werden ebensowenig wie die unsrigen gutgeschulte
Juristen gewesen sein und da, wo sie im Zweifel waren, lieber
zugegriffen als verzichtet haben. Unser Auszug legt, wie wir
sehen werden, auch sonst mitunter diesen Gedanken nahe.
17,
Τά καταλειπόμένα εις θυσίας κατοιχομένων, δταν μή[κ]ετί,
ώσιν οί έπιμεληθησόμενοι τού[[του]]2, αναλαμβάνεται,.
1 Vgl. D. 31, 32 § 6, vorausgesetzt, daß hier die Worte «quo testator
moreretur» echt sind.
2 1. τούτων.
 
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