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Lenel, Otto; Partsch, Josef; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1920, 1. Abhandlung): Zum sog. Gnomon des Idios logos — Heidelberg, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.37768#0028
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20

0. Lenel und J. Partsch:

nicht vom Manne lukriert, sondern kaduk —, dagegen, im Wider-
spruch mit dem Senatusconsultum Claudianum, die gleiche Ent-
scheidung auch für den zweiten Fall gibt. Lösen wird sich dieser
Widerspruch kaum lassen. War in der Registratur des Idiologus
das Senatusconsultum Claudianum gar nicht aufgezeichnet? Oder ist
die Aufzeichnung bei Abfassung unseres Auszugs übersehen und
statt ihrer älteres ebenfalls aufgezeichnetes Recht, wie es sich etwa
nach dem caput a Tiberio additum gestaltet hätte, aufgenommen
worden? Wir wagen keine Entscheidung.
C. 26 ist, wie Schubart bemerkt, ein flüchtiger Zusatz, es
gehe dies nicht nur aus den Kürzungen der Schrift, sondern mehr
noch aus dem gekürzten Ausdruck hervor. Dürfen wir dem Text
trauen, so wird hier für die von einer Latinerin gegebene dos
ein Fall entschieden, der im vorhergehenden für die von der Rö-
merin gegebene nicht entschieden ist: die dos ward auch dann
kaduk, wenn Geberin und Empfänger beide über das Normalalter
hinaus, d. h. jene überfünfzigjährig, dieser übersechzigjährig sind.
War dies ein Sonderrecht für die Latinerin? Nach der allgemeinen
Bestimmung des von Ulpian erwähnten Senatusconsultum Perni-
cianurn (wahrscheinlich Persicianum und dann aus dem Jahre
34 n. Chr.) können Personen, die innerhalb des heiratspflichtigen
Alters nicht geheiratet haben, durch eine spätere Heirat die Strafen
des Zölibats nicht mehr von sich abwenden, eine Bestimmung, die
durch das Senatusconsultum Claudianum nur teilweise abgeändert
wurde. Ob aber zu den perpetuae poenae, von denen das Senatus-
konsult spricht, auch die Kaduzität der dos gehört, ist durchaus
nicht gewiß. Im Grund bestand kein Anlaß, die Ehe von Personen,
die beide schon über das heiratsfähige Alter hinaus waren, in dieser
AVeise zu strafen. So könnte es sich hier allerdings um eine
Sonderbestimmung handeln. Sicher ist dies aber nicht. Denn,
auch wenn die Bestimmung allgemein galt, konnte es dem Ver-
fasser unseres Auszugs oder seiner Quelle erwähnenswert scheinen,
daß sie auch für Latiner gelte, die im Wortlaut des Senatuskonsults
vielleicht nicht vorkamen.
27.
'Όσα 'Ρωμαίοις1 έξηκονταετής άτεκνος άγύναιος ών κλη-
ρονομεί, αναλαμβάνεται., εάν δέ εχη γυναίκα, τέκνα δέ μή
καί εαυτόν προςανγείλη, τδ ήμι,συ αύτω συγχωρεΐται.
1 1. 'Ρωμαίος.
 
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