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Lewald, Hans [Hrsg.]; Universität Frankfurt am Main / Rechtswissenschaftliches Seminar [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1920, 14. Abhandlung): Griechische Papyri aus dem Besitz des Rechtswissenschaftlichen Seminars der Universität Frankfurt — Heidelberg, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.37781#0004
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H. Lewald:

vertrag Nr. 2, einen neuen Beleg für den von Schönbauer 1. c.
m. E. richtig gezeichneten Entwicklungsgang der ptolemäischen
Doppelurkunde.1 Allerdings dürfen wir diesen Urkunden bei den
lokalen Differenzierungen, mit denen wir im Urkundenwesen be-
kanntermaßen zu rechnen haben, unbedingten Beweiswert nur für
die Entwickelung dieser Urkundenform im Oxyrhynchites zuschreiben.
Die These Schönbauers, daß bereits im 3. Jahrhundert die
Entwicklung einsetzt, die schließlich zur Verkümmerung der Innen-
schrift geführt hat, findet in unserer Urkunde wie im Pachtvertrag
Nr. 2 volle Bekräftigung. Die Außenschrift erscheint als Hauptteil
der Urkunde. Sie ist schöner und sorgfältiger geschrieben als die
scriptura interior, bei der die Schrift in den letzten Zeilen gedrängter
wird, so daß es den Anschein hat, als habe der Schreiber gefürchtet,
mit dem ihm zur Verfügung stehenden Raum nicht auszukommen.
Letzterer Umstand dürfte darauf hinweisen, daß die Außenschrift
zuerst geschrieben worden ist. Dies steht im Einklang mit dem
von Schönbauer dargelegten Befund der Berliner Urkunde.
Die Zeugen sind nicht mit Namen angeführt; die Urkunde
begnügt sich vielmehr, wie P. Hamb. 26 und der genannte Berliner
Text, mit dem Vermerk μάρτυρες (cf. 1. 106). Ob unterhalb der
scriptura exterior, wie in Berol. 11773 der συγγραφοφύλαΙΕ genannt
war, ist nicht festzustellen. Die Möglichkeit besteht.
II. Der Vertragsinhalt.
Inhaltlich ist die Urkunde bemerkenswert nicht nur als die
bei weitem ausführlichste unter den heute vorliegenden Pacht-
kontrakten des 3. vorchristlichen Jahrhunderts, sondern vor allem
als Repräsentant einer ptolemäischen προδοματική μίσθωσις.2 Der
Vertragsinhalt ist in Kürze der folgende:
Der Kleruch 'Απολλώνιος verpachtet seinen κλήρος von 30 Aruren
an Νεοπτόλεμος Νουμηνίου auf 1 Jahr gegen einen Pachtzins von
60 Artaben Weizen. Gleichzeitig bekennt er den Empfang eines
unverzinslichen πρόδομα in Höhe von 60 Drachmen, das er zurück-
erstatten soll, ehe er den Pachtzins erhält. Für den Fall der Nicht-
erfüllung dieser Verpflichtung wird dem Pächter die Befugnis ein-
geräumt, die πρόδομα-Schuld auf den Pachtzins zu verrechnen, und
zwar soll die Verrechnung in der Weise erfolgen, daß von dem
εκφόριον eine dem Wert von 60 Drachmen entsprechende Quantität
1 Zustimmend Wilcken, Archiv f. P. F., Bd. VI, p. 3(i7.
2 cf. P. Lond. Inv. Nr. 1889 (= Preisigke, S. B. Nr. 5761), Col. ΙΓ, 1. 5.
 
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