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H. Lewald:
so wird (1. 50, 51) dem Pächter die folgende Befugnis eingeräumt:
έΗέστωι ΓΓτολεμαίωι εάν τε βούληται πράΕαι αυτόν, εάν τε αίρήται
ετπγεωργεΐν τον κλήρον τώ[ν] [αυτώ]ν έκφορίων εις τον μετά ταΰτα
τής μισθώσεως χρόνον εως άν τά έαυτοΰ κομίσηται μετά των καθη-
κόντων1 d. h. er darf die Pacht fortsetzen, bis er für
seine Forderungen befriedigt ist, wobei der Zusammenhang m. E.
ergibt, daß diese Befriedigung durch das υπολογεΐν έκτων εκφορίων
(1. 49) erfolgen soll. Der Tilgungsmodus, der hier dem Pächter nach
Ablauf der Pachtzeit wahlweise an Stelle der πράΗις zur Verfügung
gestellt wird, ist in unserer Urkunde (abgesehen vom Fall des
βασιλικόν κώλυμα) von vornherein als einziger vereinbart. Dem
Zweck, den in Teb. I 105 die etwaige Fortsetzung des Pachtver-
hältnisses verfolgt, dient in unserem Falle schon seine Begründung.
Dabei wird in unserer Urkunde, wie schon erwähnt, außer für
die πρόόομα-Schuld auch für andere2, etwa noch entstehende Geld-
oder Getreideschulden des Verpächters dieselbe Art der Tilgung
vorgesehen (cf. 1. 37—39). Daß die Parteien offensichtlich gerade
auf diese Klausel Gewicht legen, lehrt eine einfache Erwägung.
Das πρόόομα, das in Weizen nach dem Tennenpreis umgerechnet, von
dem εκφόριον in Abzug gebracht werden soll, beträgt 60 Drachmen,
das εκφόριον 60 Artaben. Grenfell-Hunt3 schätzen den Normal-
preis des Weizens für das 3. Jahrhundert a. Chr. auf 2 Drachmen
pro Artabe.4 Der Tennenpreis5, der eben gerade deshalb in unserem
Vertrag für maßgebend erklärt wird, muß niedriger gewesen sein
als der durchschnittliche Marktpreis. Aber selbst wenn man
l Drachme als Tennenpreis pro Artabe zugrunde legt6, würde die
1 Schon die Editoren vermuten τόκων: cf. Anm. zu 1. 51.
2 Besonders deutlich 1. 47 έάν τι άλλο προσοφειλήση.
3 Ρ. Hib., ρ. 259, Anm. zu 91 1. 11 u. p. 245, Anm. zu 84 (a) 1. 8. 9.
4 Oertel verweist mich brieflich noch auf P. Petr. II Nr. 33 a und dazu
Wilcken, Ostraka I, p. 667.
5 In P. Hib. 84 (a), wo das verkaufte Getreide άψ’ άλω geliefert werden
soll, ist die τιμή, über die quittiert wird, nicht beziffert, weshalb die Urkunde von
mehreren Gelehrten als ein Fall der datio in solutum aufgefaßt wird. cf. Ρ. M. Meyer,
Griech. Texte, p. 47 und neuestens zu dieser Frage Grenfell-Hunt, Oxy. XIV,
p. 56. 57.
6 Eine Umrechnung von Geld in Getreide bietet die Rechnung P. PSI. IV
388 Verso (dazu Wilcken, Archiv f. P. F., Bd. 6, p. 391). 60 Drachmen werden
hier (1. 41) gleich 60 Artaben Weizen gesetzt. Die Umrechnung erfolgt im Zu-
sammenhang mit der Zahlung eines έκφόριον, so daß die Vermutung naheliegt,
daß es sich um einen ähnlichen Tatbestand handelt, wde in unserer Urkunde [in
der Korrektur beigefügl.].
H. Lewald:
so wird (1. 50, 51) dem Pächter die folgende Befugnis eingeräumt:
έΗέστωι ΓΓτολεμαίωι εάν τε βούληται πράΕαι αυτόν, εάν τε αίρήται
ετπγεωργεΐν τον κλήρον τώ[ν] [αυτώ]ν έκφορίων εις τον μετά ταΰτα
τής μισθώσεως χρόνον εως άν τά έαυτοΰ κομίσηται μετά των καθη-
κόντων1 d. h. er darf die Pacht fortsetzen, bis er für
seine Forderungen befriedigt ist, wobei der Zusammenhang m. E.
ergibt, daß diese Befriedigung durch das υπολογεΐν έκτων εκφορίων
(1. 49) erfolgen soll. Der Tilgungsmodus, der hier dem Pächter nach
Ablauf der Pachtzeit wahlweise an Stelle der πράΗις zur Verfügung
gestellt wird, ist in unserer Urkunde (abgesehen vom Fall des
βασιλικόν κώλυμα) von vornherein als einziger vereinbart. Dem
Zweck, den in Teb. I 105 die etwaige Fortsetzung des Pachtver-
hältnisses verfolgt, dient in unserem Falle schon seine Begründung.
Dabei wird in unserer Urkunde, wie schon erwähnt, außer für
die πρόόομα-Schuld auch für andere2, etwa noch entstehende Geld-
oder Getreideschulden des Verpächters dieselbe Art der Tilgung
vorgesehen (cf. 1. 37—39). Daß die Parteien offensichtlich gerade
auf diese Klausel Gewicht legen, lehrt eine einfache Erwägung.
Das πρόόομα, das in Weizen nach dem Tennenpreis umgerechnet, von
dem εκφόριον in Abzug gebracht werden soll, beträgt 60 Drachmen,
das εκφόριον 60 Artaben. Grenfell-Hunt3 schätzen den Normal-
preis des Weizens für das 3. Jahrhundert a. Chr. auf 2 Drachmen
pro Artabe.4 Der Tennenpreis5, der eben gerade deshalb in unserem
Vertrag für maßgebend erklärt wird, muß niedriger gewesen sein
als der durchschnittliche Marktpreis. Aber selbst wenn man
l Drachme als Tennenpreis pro Artabe zugrunde legt6, würde die
1 Schon die Editoren vermuten τόκων: cf. Anm. zu 1. 51.
2 Besonders deutlich 1. 47 έάν τι άλλο προσοφειλήση.
3 Ρ. Hib., ρ. 259, Anm. zu 91 1. 11 u. p. 245, Anm. zu 84 (a) 1. 8. 9.
4 Oertel verweist mich brieflich noch auf P. Petr. II Nr. 33 a und dazu
Wilcken, Ostraka I, p. 667.
5 In P. Hib. 84 (a), wo das verkaufte Getreide άψ’ άλω geliefert werden
soll, ist die τιμή, über die quittiert wird, nicht beziffert, weshalb die Urkunde von
mehreren Gelehrten als ein Fall der datio in solutum aufgefaßt wird. cf. Ρ. M. Meyer,
Griech. Texte, p. 47 und neuestens zu dieser Frage Grenfell-Hunt, Oxy. XIV,
p. 56. 57.
6 Eine Umrechnung von Geld in Getreide bietet die Rechnung P. PSI. IV
388 Verso (dazu Wilcken, Archiv f. P. F., Bd. 6, p. 391). 60 Drachmen werden
hier (1. 41) gleich 60 Artaben Weizen gesetzt. Die Umrechnung erfolgt im Zu-
sammenhang mit der Zahlung eines έκφόριον, so daß die Vermutung naheliegt,
daß es sich um einen ähnlichen Tatbestand handelt, wde in unserer Urkunde [in
der Korrektur beigefügl.].