Griechische Papyri.
13
Ebenso (nach Wilckens freundlicher Auskunft) in dem von Edgar
edierten Cairener Zenon-Pap. Nr. 3 (Archiv f. P. F., Bd. 6, p. 449).
An der entscheidenden Stelle sind zerstört: Hamb. 24; Hib. 88; 145;
Petr. 1144 (p. 143); III 55 (a) (p. 160); PSI. IV 385. Nicht hierher
gehört P. Grad. 3, dagegen könnten P. Grad. 13, 14 und Hib. 171
Fragmente von Zeugenurkunden sein. Die ihrer rechtlichen
Qualität nach zweifelhaften Soldatentestamente der Petrie-Papyri
(cf. über den Stand der Frage: Kreller, Erbrechtliche Unter-
suchungen, p. 320 f.) sind dabei nicht berücksichtigt. Die
Zeugenurkunden weisen demnach bezüglich der Datierung die-
selbe Erscheinung auf, wie sie für das demotische Material
zuerst von Krall beobachtet worden ist, cf. Spiegelberg in seiner
Ausgabe der Cairener demotischen Papyri, Vorwort, p. X. Die
einzige Zeugenurkunde aus dem 3. Jahrhundert mit Angabe
des Tages wäre nach dem heute vorliegenden Material, soweit
ich sehe, P. Petr. II 47 (p. 154), falls dieser mit Wilcken
(Gött. Gel. Anz. 1895, p. 164) ins 13. Jahr des Philopator zu
setzen ist.
Lin. 7, 8. Der Verpächter ist κληρούχος των οϋπω ύφ’ ηγεμόνα
cf. dazu Ρ. Μ. Meyer zu Ρ. Hamb. 26, 1. 13. Der Pächter,
Νεοπτόλεμος Νουμηνίου, ist aus dem von Schönbauer (Sav. Z. Bd. 39,
p. 224 f.) edierten P. Berol. 11 773 bekannt. Er begegnet noch
in einem kleinen, aus demselben Jahr wie unsere Urkunde
stammenden Frankfurter Fragment eines Pachtkontrakts, in
dem er gleichfalls als Pächter auftritt. Wahrscheinlich gehört
dieses Fragment, das außer der Datierung nur 4 unvollständige
Zeilen umfaßt, zu einem Duplikat unseres Textes.
Lin. 10. cf. P. Lille II 3, 1. 3 und die entsprechende Wendung in
dem attischen Pachtvertrag G. J. A. II 1055 (Recueil des Inscr.
jur. gr. I, p. 238), 1. 18 — 20.
Lin. 11. ών 1. ou cf. P. Lille 11 1, 1. 7 u. 13.
Lin. 12. άσπερμοι 1. άσπερμί = άνευ σπέρματος cf. statt aller
Grenfell-Hunt zu Teb. I 61 (b), 1. 17. Pacht συν σπερματι liegt
vor z. B. in Nr. 2 cf. 1. 14, 15, sowie in den jüngst publizierten
P. Oxy. XIV 1628, 1. 14 ff.; 1629, 1. 14 f.
Zu der Wendung άκίνόυνον πλήν άβροχου cf. P. Lille II 3,
1. 4, 5.
Daß die Klausel, der Pachtzins solle άκίνόυνον sein, in
den Pachtverträgen der Kaiserzeit einen mehr formelhaften
Charakter angenommen hat und daß man deshalb mit ihr
13
Ebenso (nach Wilckens freundlicher Auskunft) in dem von Edgar
edierten Cairener Zenon-Pap. Nr. 3 (Archiv f. P. F., Bd. 6, p. 449).
An der entscheidenden Stelle sind zerstört: Hamb. 24; Hib. 88; 145;
Petr. 1144 (p. 143); III 55 (a) (p. 160); PSI. IV 385. Nicht hierher
gehört P. Grad. 3, dagegen könnten P. Grad. 13, 14 und Hib. 171
Fragmente von Zeugenurkunden sein. Die ihrer rechtlichen
Qualität nach zweifelhaften Soldatentestamente der Petrie-Papyri
(cf. über den Stand der Frage: Kreller, Erbrechtliche Unter-
suchungen, p. 320 f.) sind dabei nicht berücksichtigt. Die
Zeugenurkunden weisen demnach bezüglich der Datierung die-
selbe Erscheinung auf, wie sie für das demotische Material
zuerst von Krall beobachtet worden ist, cf. Spiegelberg in seiner
Ausgabe der Cairener demotischen Papyri, Vorwort, p. X. Die
einzige Zeugenurkunde aus dem 3. Jahrhundert mit Angabe
des Tages wäre nach dem heute vorliegenden Material, soweit
ich sehe, P. Petr. II 47 (p. 154), falls dieser mit Wilcken
(Gött. Gel. Anz. 1895, p. 164) ins 13. Jahr des Philopator zu
setzen ist.
Lin. 7, 8. Der Verpächter ist κληρούχος των οϋπω ύφ’ ηγεμόνα
cf. dazu Ρ. Μ. Meyer zu Ρ. Hamb. 26, 1. 13. Der Pächter,
Νεοπτόλεμος Νουμηνίου, ist aus dem von Schönbauer (Sav. Z. Bd. 39,
p. 224 f.) edierten P. Berol. 11 773 bekannt. Er begegnet noch
in einem kleinen, aus demselben Jahr wie unsere Urkunde
stammenden Frankfurter Fragment eines Pachtkontrakts, in
dem er gleichfalls als Pächter auftritt. Wahrscheinlich gehört
dieses Fragment, das außer der Datierung nur 4 unvollständige
Zeilen umfaßt, zu einem Duplikat unseres Textes.
Lin. 10. cf. P. Lille II 3, 1. 3 und die entsprechende Wendung in
dem attischen Pachtvertrag G. J. A. II 1055 (Recueil des Inscr.
jur. gr. I, p. 238), 1. 18 — 20.
Lin. 11. ών 1. ou cf. P. Lille 11 1, 1. 7 u. 13.
Lin. 12. άσπερμοι 1. άσπερμί = άνευ σπέρματος cf. statt aller
Grenfell-Hunt zu Teb. I 61 (b), 1. 17. Pacht συν σπερματι liegt
vor z. B. in Nr. 2 cf. 1. 14, 15, sowie in den jüngst publizierten
P. Oxy. XIV 1628, 1. 14 ff.; 1629, 1. 14 f.
Zu der Wendung άκίνόυνον πλήν άβροχου cf. P. Lille II 3,
1. 4, 5.
Daß die Klausel, der Pachtzins solle άκίνόυνον sein, in
den Pachtverträgen der Kaiserzeit einen mehr formelhaften
Charakter angenommen hat und daß man deshalb mit ihr