18
H. Lewald:
nahe, bietet aber gewisse Besonderheiten. Einmal im Pachtobjekt.
Gegenstand der Verpachtung ist die Hälfte des άνάπαυμα eines
κλήρος, also γή άναπεπαυμένη (cf. PSI. V 522, 1. 5), d. h. Land, das
im letzten Jahr mit Futterkräutern besät war (cf. Wilcken, Archiv
f. P. F., Bd. I, p. 157 f.) und das deshalb höher bewertet wird als
die γή επι καλάμου (cf. Grenfell-Hunt zu Teb. 161 (b), 1. 385—7,
ferner Einleitung zu Teb. I 115). Der für die 22 Aruren stipu-
lierte Pachtzins, der wie im Berliner Text zunächst mit 146 Ar-
taben Weizen angegeben, dann aber in 126 Artaben korrigiert
ist, ist denn auch bedeutend höher wie z. B. in Nr. 1 und Nr. 4,
wo er 2 Artaben pro Arure beträgt.
Von den Vertragsklauseln verdient eine besonders Beachtung,
die in 1. 15 —19 und 56—60. Trotz des gerade an diesen Stellen
ziemlich desolaten Zustandes des Papyrus läßt sich diese Klausel,
die in Innen- und Außenschrift nicht wörtlich gleichlautend gefaßt ist,
dank der Berliner Urkunde 1. 13—15 im wesentlichen herstellen.
Sie besagt: Sollte der Verpächter έγ γεωμετρίας, wie Schubart
in 1. 17 ergänzt, das GrundsLück πλέω των είκοσι και δύο
αρουρών finden1, so soll sich der dann σύν σπέρματι zu zahlende
Pachtzins auf 8 Artaben pro Arure erhöhen. Der Pachtzins wird
hier demnach, wie dies auch sonst begegnet (cf. z. B. Hib. 90, 1. 8;
PSI. IV 385, 1. 5; Oxy. XIV 1628, 1. 13) von dem Ergebnis der
γεωμετρία abhängig gemacht.2 Was jedoch auffällt, ist die hier vor-
gesehene Art der Mehrberechnung des Pachtzinses. Wird gegebenen-
falls das erhöhte έκφόριον von 8 Artaben pro Arure von der ver-
tragsmäßig zugrunde gelegten Arurenzahl, d. h. von 22 Aruren
berechnet, so würde die Pachtzinserhöhung die gleiche sein, wieviel
auch das Plus betragen mag, das sich bei der Vermessung ergibt.
Die Pachtzinserhöhung wäre gewissermaßen pauschaliert. Würde
dagegen für die Berechnung des zu zahlenden Pachtzinses die bei
der γεωμετρία ermittelte Arurenzahl maßgebend sein, so bliebe die
Erhöhung des έκφόριον pro Arure rätselhaft.
Βασιλεύοντος Πτολεμαίου τοΰ Πτολεμαίου και Βερενίκης
θεών Ευεργετών έτους ογδόου έφ’ ίερεως Πτολεμαίου του Πτο-
1 cf. ζ. Β. die Vermerke ίσον, πλ(είω), έλ(άσσυυ) in Teb. I, 82,
2 cf. dagegen Oxy. III 499, 1. 17. 18. — Die Fassung der in Frage stehenden
Klausel in der scriptura exterior (1. 56—59) erinnert an die dunkle Wendung
άνταναιρουμενων uih πλείω κατέσπαρκεν seil, αρουρών in P. Ashmol. = Preisigke,
S. B. Nr. 4369. cf. dazu Wilcken, Archiv f. P. F., Bd. I, p. 167.
H. Lewald:
nahe, bietet aber gewisse Besonderheiten. Einmal im Pachtobjekt.
Gegenstand der Verpachtung ist die Hälfte des άνάπαυμα eines
κλήρος, also γή άναπεπαυμένη (cf. PSI. V 522, 1. 5), d. h. Land, das
im letzten Jahr mit Futterkräutern besät war (cf. Wilcken, Archiv
f. P. F., Bd. I, p. 157 f.) und das deshalb höher bewertet wird als
die γή επι καλάμου (cf. Grenfell-Hunt zu Teb. 161 (b), 1. 385—7,
ferner Einleitung zu Teb. I 115). Der für die 22 Aruren stipu-
lierte Pachtzins, der wie im Berliner Text zunächst mit 146 Ar-
taben Weizen angegeben, dann aber in 126 Artaben korrigiert
ist, ist denn auch bedeutend höher wie z. B. in Nr. 1 und Nr. 4,
wo er 2 Artaben pro Arure beträgt.
Von den Vertragsklauseln verdient eine besonders Beachtung,
die in 1. 15 —19 und 56—60. Trotz des gerade an diesen Stellen
ziemlich desolaten Zustandes des Papyrus läßt sich diese Klausel,
die in Innen- und Außenschrift nicht wörtlich gleichlautend gefaßt ist,
dank der Berliner Urkunde 1. 13—15 im wesentlichen herstellen.
Sie besagt: Sollte der Verpächter έγ γεωμετρίας, wie Schubart
in 1. 17 ergänzt, das GrundsLück πλέω των είκοσι και δύο
αρουρών finden1, so soll sich der dann σύν σπέρματι zu zahlende
Pachtzins auf 8 Artaben pro Arure erhöhen. Der Pachtzins wird
hier demnach, wie dies auch sonst begegnet (cf. z. B. Hib. 90, 1. 8;
PSI. IV 385, 1. 5; Oxy. XIV 1628, 1. 13) von dem Ergebnis der
γεωμετρία abhängig gemacht.2 Was jedoch auffällt, ist die hier vor-
gesehene Art der Mehrberechnung des Pachtzinses. Wird gegebenen-
falls das erhöhte έκφόριον von 8 Artaben pro Arure von der ver-
tragsmäßig zugrunde gelegten Arurenzahl, d. h. von 22 Aruren
berechnet, so würde die Pachtzinserhöhung die gleiche sein, wieviel
auch das Plus betragen mag, das sich bei der Vermessung ergibt.
Die Pachtzinserhöhung wäre gewissermaßen pauschaliert. Würde
dagegen für die Berechnung des zu zahlenden Pachtzinses die bei
der γεωμετρία ermittelte Arurenzahl maßgebend sein, so bliebe die
Erhöhung des έκφόριον pro Arure rätselhaft.
Βασιλεύοντος Πτολεμαίου τοΰ Πτολεμαίου και Βερενίκης
θεών Ευεργετών έτους ογδόου έφ’ ίερεως Πτολεμαίου του Πτο-
1 cf. ζ. Β. die Vermerke ίσον, πλ(είω), έλ(άσσυυ) in Teb. I, 82,
2 cf. dagegen Oxy. III 499, 1. 17. 18. — Die Fassung der in Frage stehenden
Klausel in der scriptura exterior (1. 56—59) erinnert an die dunkle Wendung
άνταναιρουμενων uih πλείω κατέσπαρκεν seil, αρουρών in P. Ashmol. = Preisigke,
S. B. Nr. 4369. cf. dazu Wilcken, Archiv f. P. F., Bd. I, p. 167.