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Lewald, Hans [Hrsg.]; Universität Frankfurt am Main / Rechtswissenschaftliches Seminar [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1920, 14. Abhandlung): Griechische Papyri aus dem Besitz des Rechtswissenschaftlichen Seminars der Universität Frankfurt — Heidelberg, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.37781#0034
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34

H. Lewald:

Nr. 6.
Amtliches Schreiben, wahrscheinlich aus dem 4. Jahr
des Euergetes I. (244/3).
Inv. Nr. 9. λ7οη Herrn Ibscher aus 2 Fragmenten zusammengesetzt;
zwischen beiden nach -J. ein Abstand von 5—6 cm. Höhe 8 cm,
Breite 17 und 11 cm, Gesamtbreite des Stückes nach J. demnach
33—34 cm. Die Schrift, eine Kursive, ähnlich der des P. Eleph. 17
(Schubart, Papyri graecae tab. 5), verläuft senkrecht zu den Fasern.
Zwischen 1. 1 und 2 Klebung erkennbar.
Die Urkunde enthält ein amtliches Schreiben, datiert aus dem
4. Jahr. Nach dem Schriftcharakter kommen m. E. nur das 4. Jahr
des Euergetes I. oder des Philopator in Frage. Da dieselben Per-
sonen Vorkommen wie in Nr. 5, darf der Papyrus wohl mit ziem-
licher Bestimmtheit dem 4. Jahr des Euergetes I. (244/3) zu-
geschrieben werden.
Einen sicheren Ausgangspunkt, um zum Verständnis des Textes
zu gelangen, scheinen die Worte 1. 1. 2 zu bieten: δπ]ως επί σου
διαλύηται Δωρόθεος προς Ζωίλον. Hiernach soll vor dem Adressaten
eine διάλυσις stattfinden, d. h. ein Vergleichsversuch, der, wie wir
aus den Magdola-Papyri wissen, im ptolemäischen Prozeßverfahren
des 3. vorchristlichen Jahrhunderts vorgenommen wurde, ehe der
Stratege die Sache an das zuständige Kollegialgericht überwies.1
Es liegt daher nahe, den Absender Θεόφιλος im Anschluß an die
Magdola-Papyri, P. Petr. II 2 (2) (= Mitteis, Chrest. Nr. 22) und
P. Hamb. 25 als Strategen, den Adressaten als επιστάτης τής κώμης
aufzufassen und die Urkunde als ein Schreiben zu erklären, in dem
der Stratege den επιστάτης zur Vornahme des Vergleichs Versuchs
delegiert, das also neben der die Delegation gleichfalls aussprechen-
den, auf die εντευΗις gesetzten υπογραφή des Strategen einherlief.2
Indessen wären damit die Schwierigkeiten, die der Text bietet,
nicht überwunden. In den Magdola-Urkunden wird dem επιστάτης
aufgegeben, bei Mißlingen des Vergleichsversuches die Parteien an
den Strategen zurückzuverweisen, womit die eben zitierten P.
Hamb. 25 und P. Petr. II 2 (2) übereinstimmen. In unserem Fall
dagegen soll der Adressat bei Nichtzustandekommen der διάλυσις
1 Statt aller Mitteis, Grundzüge, p. Uff.
2 Analoge Erscheinung im Geschäftsgang der Kaiserzeit: cf. Jörs, Sav. Z.r
Bd. 36, p. 232, Anm. 5.
 
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