Metadaten

Lewald, Hans [Hrsg.]; Universität Frankfurt am Main / Rechtswissenschaftliches Seminar [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1920, 14. Abhandlung): Griechische Papyri aus dem Besitz des Rechtswissenschaftlichen Seminars der Universität Frankfurt — Heidelberg, 1920

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.37781#0039
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Griechische Papyri.

39

erledigt1, daß sie also den χρηματισμός der εντευΒς κεχρηματισμένη
darstelle, muß ich fallen lassen, da die Erledigung der έντεύΗεις
wohl regelmäßig durch bloße υπογραφή erfolgt2, die auch im vor-
liegenden Fall nicht gefehlt haben mag. So ist es das Nächst-
liegende, mit Wilcken anzunehmen, daß der Sachverhalt hier ähnlich
liegt wie in P. Amh. 33. Dem Aktenstück, dessen Fragment uns
vorliegt, wäre demnach außer der εντευΗις noch eine königliche
επιστολή als zweite Anlage abschriftlich beigefügt. Ob diese mit
dem Tatbestand der εντευΗις in unmittelbarem Zusammenhang
steht, läßt sich nicht erkennen; zum mindesten muß sie aber für die
Rechtsfrage, um die es sich handelt, von Bedeutung gewesen sein.3
Große Schwierigkeiten bereitet das Verso, dessen linke Hälfte
{rechts steht eine in flüchtiger Kursive geschriebene Rechnung) das
Fragment eines vermutlich an einen Beamten4 gerichteten Schreibens
enthält, das mit dem Recto in Zusammenhang stehen muß, ohne
daß sich indessen dieser Zusammenhang mit voller Sicherheit näher
bestimmen ließe. Als höchstwahrscheinlich darf dabei betrachtet
werden, daß der Urheber dieses Schreibens mit dem Petenten
unserer εντευΕις identisch ist. Von der Annahme dieser Identität
dürfen wir m. E. bis zum Beweis des Gegenteils ausgehen, da in
beiden Eingaben der oben genannte Dorimachos als Gegner er-
scheint und da die Angaben des Verso mit dem Tatbestand des
R.ecto gut zusammenstimmen.
Der Text des Verso ist sehr zerstört — links fehlt offenbar
ziemlich viel —, was um so mehr zu bedauern ist, als er juristisch
interessante Angaben enthält, die für die Erkenntnis des ptolemä-
ischen Prozeßrechtes von großer Bedeutung sein könnten.

Recto.5
Kol. I.
[.|αντος τον Ζωίλον εν τοΐς επιλεγεΐσιν ιππεϋσιν
[.]αν συνστρατευσάμενος μεθ·' ήμών εις ΤΤηλούσιον.

1 Ich dachte an eine Parallele zu Ditt. Or. Gr. Nr. 137—139. Wilcken hält
jedoch mit Recht entgegen, daß das Petitum in dieser εντευΕις anders lautet als
in der unsrjgen.
2 cf. z. B. P. Neutest. 1, 1. 39; P. Teb. I 43, 1. 44. 45.
3 Wie in P. Amh. 33.
4 Man könnte wohl auch daran denken, daß auch das Verso eine εντευΕις
ist. Positive Argumente dafür liegen indessen nicht vor.
5 Zum Recto hat mir ein erster Transskriptionsversuch des früheren Besitzers
der Papyri Vorgelegen.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften