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Lewald, Hans [Editor]; Universität Frankfurt am Main / Rechtswissenschaftliches Seminar [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1920, 14. Abhandlung): Griechische Papyri aus dem Besitz des Rechtswissenschaftlichen Seminars der Universität Frankfurt — Heidelberg, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.37781#0046
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46

H. Lewald:

Lin. 8. Vor σ, bis zu ihm heranreichend, ein kleiner Strich, der
zu dem vorhergehenden Buchstaben gehört; er paßt m. E.
kaum zu einem η, vielleicht zu einem uu.
Lin. 9. Beschlagnahme des κλήρος, cf. z. B. P. Teb. I 61 (b), 1. 253.
Näheres bei Lesquier, 1. c., p. 226 ff. Steht hier die Beschlag-
nahme mit den κατηγορήματα in Zusammenhang? Urkunden
wie P. Teb. I 14 und 53 legen die Frage nahe, cf. ins-
besondere auch Teb. 1 27, 1. 66. 67. Vielleicht handelt es
sich hier um die Vorgänge, die in der εντευΗις als επιβάλλειν
τάς χεΐρας charakterisiert werden.
Lin. 11. au am Ende der Zeile zweifelhaft. W. hält άκο für mög-
lich und denkt an άκο | λουθεΐν oder άκο | λούθυυς. Rechts un-
mittelbar neben der Zeile schwache, undeutliche Spuren einer
abgewaschenen Schrift.
Lin. 12. Ist zu μετά φυλακής eine Form von άποστελλειν oder einem
ähnlichen Verbum zu ergänzen? cf. P. Par. 62, Kol. III, 1. 2;
P. Petr. III, Nr. 55 c (p. 163), 1. 4. 5; P. Hib. 41, 1. 2—4;
59, 1. 3—5; 60, 1. 6 — 8; 71, 1. 10. 11.
Lin. 13. περί τών αυτών. Wilcken stellt hierzu unter allem Vor-
behalt folgende Vermutung über den Tatbestand zur Diskussion,
die m. E. große Wahrscheinlichkeit für sich hat: Dorimachos
hatte sich bei dem Freispruch seines Gegners, des Petenten,
nicht beruhigt und die Klage von neuem erhoben (1. 10,
Tou δε Δ.). Darauf hatte der Beamte dies abgelehnt mit
der Begründung, man müsse dem Spruch folgen (1. 11. 12).
D. hat trotzdem den Prozeß wieder aufzunehmen gesucht —
dies wäre gerade der vorliegende Fall. Nach W. wäre dies
eine Parallele zu dem Tatbestand des P. Teb. I 43, wo eben-
falls ein Freispruch erfolgte (1. 21) und der Freigesprochene
um Schutz gegen Wiederaufnahme des Verfahrens nachsucht.
Allerdings setzt dies voraus, daß es sich in Teb. I 43 nicht
lediglich um „disziplinarische Selbstanzeige eines Beamten“
(Mitteis, Chrest. Nr. 46) handelt. W. stützt seine Auffassung
von Teb. I 43 insbesondere auf eine Konjektur, die außer-
ordentlich bestechend ist. Statt des sinnlosen ώς ουθείς άν
άδικη.in 1. 35 vermutet W.: ώς ουθείς άναδική[σει, unter
Berufung auf P. Lille 1 29, 1. 4. Das Petitum geht dann in
Teb. I 43 also dahin, daß niemand συκοφαντίας τε και διασι-
σμοΰ χάριν den Prozeß περί τών αυτών, de eadem re (1. 37 u. 22),
wieder aufnehmen solle.
 
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