0. Gradenwitz:
anklage, mit der die 3. Tafel schließt, reicht nimmermehr für 20 Ka-
pitel. Die 4.Tafel istTeil einer Neuauflage, eines neuen Statuts, nicht
bloß eine verschandelte Abteilung des Statuts von den früheren
Tafeln.
Im einzelnen unterscheide ich:
1. Kontaminationen und Spaltungen: eine sichere auch for-
male Kontamination ist Mal. c. 67, eine wahrscheinliche Mal. c.63.
Versuchsweise ziehe ich hierher Urs. c. c. 128.132. Eine Spaltung
liegt wohl Urs. c.c. 130.131 vor, indem der Urtext, in der größeren
Schrift, für Patronat und Tessera hospitalis gemeinsam, gleiches
bestimmt hatte.
2. Konstitutive Randglossen — Neuerungen sachlicher Natur—,
die, zunächst an den Rand geschrieben, in den Text eindringen.
Eine solche ist die Konstitutionalisierung des Magistrates, welcher
in immer weiterem Umfange an das Gutachten des Rates gebunden
wird, und die Entwertung der gesetzlichen Verbote, von denen zu
dispensieren dem Rate stadtgesetzlich gestattet wird. Die Frage,
wann wohl solche Verfassungsänderungen sicheinschlichen, dürfte
den Historiker interessieren.
3. Deklarative Randglossen. Sie sind in großer Zahl, zum
Teil formstörend, in den Text eingedrungen. Formelhafte Worte,
wie I. E. S. F. S. F. L. oder exve d.d., hac lege licebit, sind, nach-
träglich, wie Streuzucker übergeschüttet worden. —
Zusätze sind ohne weiteres erkennbar, wenn neuere Kaiser-
namen bei Eidesformeln oder als Rechtsquellen auftreten; ebenso,
wenn die augusteische Gesetzgebung ihre Kreise gezogen hat; aber
hier wird nichts gewonnen, als nur die Konstatierung einer nicht
zu umgehenden Tatsache. Ein wahrer Gewinn ist es, wenn die
Dekurionenmacht als eine sich erweiternde erwiesen wird; oder
wenn es sich bewähren sollte, worauf namentlich Mal. c. 54 hin-
deutet, daß diese Gemeinden ursprünglich nur eine Magistratur
hatten. Manches in der Salpensana spricht für duumviri u n d
aediles. — Wohl das wichtigste aber, wenn die Vermutung richtig
ist, daß Prädes und Prädia ursprünglich getrennt marschierten
und erst durch eine spätere Rechtsbildung vereint wurden. Und
da Josef Partsch bei der gräcoitalischen Rechtsentwicklung zu dem
gleichen Schluß gekommen ist, wie ich beim Malacitanischen Stadt-
rechte — wir tauschten unsere feststehenden Ansichten hierüber
im Jahre 1916 aus und er gewährte mir im Sommer 1919 Einblick
in die betreffenden Aushängebogen —, so dürfte diese Meinung
anklage, mit der die 3. Tafel schließt, reicht nimmermehr für 20 Ka-
pitel. Die 4.Tafel istTeil einer Neuauflage, eines neuen Statuts, nicht
bloß eine verschandelte Abteilung des Statuts von den früheren
Tafeln.
Im einzelnen unterscheide ich:
1. Kontaminationen und Spaltungen: eine sichere auch for-
male Kontamination ist Mal. c. 67, eine wahrscheinliche Mal. c.63.
Versuchsweise ziehe ich hierher Urs. c. c. 128.132. Eine Spaltung
liegt wohl Urs. c.c. 130.131 vor, indem der Urtext, in der größeren
Schrift, für Patronat und Tessera hospitalis gemeinsam, gleiches
bestimmt hatte.
2. Konstitutive Randglossen — Neuerungen sachlicher Natur—,
die, zunächst an den Rand geschrieben, in den Text eindringen.
Eine solche ist die Konstitutionalisierung des Magistrates, welcher
in immer weiterem Umfange an das Gutachten des Rates gebunden
wird, und die Entwertung der gesetzlichen Verbote, von denen zu
dispensieren dem Rate stadtgesetzlich gestattet wird. Die Frage,
wann wohl solche Verfassungsänderungen sicheinschlichen, dürfte
den Historiker interessieren.
3. Deklarative Randglossen. Sie sind in großer Zahl, zum
Teil formstörend, in den Text eingedrungen. Formelhafte Worte,
wie I. E. S. F. S. F. L. oder exve d.d., hac lege licebit, sind, nach-
träglich, wie Streuzucker übergeschüttet worden. —
Zusätze sind ohne weiteres erkennbar, wenn neuere Kaiser-
namen bei Eidesformeln oder als Rechtsquellen auftreten; ebenso,
wenn die augusteische Gesetzgebung ihre Kreise gezogen hat; aber
hier wird nichts gewonnen, als nur die Konstatierung einer nicht
zu umgehenden Tatsache. Ein wahrer Gewinn ist es, wenn die
Dekurionenmacht als eine sich erweiternde erwiesen wird; oder
wenn es sich bewähren sollte, worauf namentlich Mal. c. 54 hin-
deutet, daß diese Gemeinden ursprünglich nur eine Magistratur
hatten. Manches in der Salpensana spricht für duumviri u n d
aediles. — Wohl das wichtigste aber, wenn die Vermutung richtig
ist, daß Prädes und Prädia ursprünglich getrennt marschierten
und erst durch eine spätere Rechtsbildung vereint wurden. Und
da Josef Partsch bei der gräcoitalischen Rechtsentwicklung zu dem
gleichen Schluß gekommen ist, wie ich beim Malacitanischen Stadt-
rechte — wir tauschten unsere feststehenden Ansichten hierüber
im Jahre 1916 aus und er gewährte mir im Sommer 1919 Einblick
in die betreffenden Aushängebogen —, so dürfte diese Meinung