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Gradenwitz, Otto [Hrsg.]; Urso [Hrsg.]; Málaga [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1920, 17. Abhandlung): Die Stadtrechte von Urso, Salpensa, Malaca — Heidelberg, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.37784#0013
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Vorwort.
In den folgenden Tafeln gebe ich die dritte Dekomposition
römischer Gesetze auf Inschriften: ohne begleitenden Text (der im
Manuskript seit zwei Jahren vorliegt), weil eine ausführliche Dar-
stellung in heutiger Zeit entbehrlich ist. —
Die Stadtrechte folgen einem Schema als dessen Ableger. An
den Ablegern wird im Laufe der Zeit geändert, wie die Entwick-
lung es fordert; sie spalten sich nach den örtlichen und provinziellen
Bedürfnissen. Latinischer Typus kann beibehalten werden, es kann
aber auch für Latiner der Typus der römischen Bürgergemeinden
adoptiert werden. Verfassungsänderungen können in den Tenor
des bestehenden Stadtrechts eingefügt, Rechtsänderungen können
durch Korrektur bewirkt werden und die Geschmacksrichtung einer
neuen Redaktion kann bisher Getrenntes zusammenschließen, Ver-
einigtes auseinanderreißen. Neue reichsrechtliche Bestimmungen
werden in die Stadtrechte eingereiht, vielleicht auf Grund reichs-
rechtlicher Verfügungen. Für diese Art des Werdens wird ein jeder
aus dem eigenen Arbeitsgebiet Vergleiche finden: mir schwebten
Universitätsstatuten vor, Friedrich Preisigke dachte sogleich an die
Postordnung mit ihrem aufgeldebten Neustoff, Eduard Grupe an
Kriegs Verordnungen mit Ergänzungen und Zusätzen.
Beim Schichtenfund ist nicht wie bei der Pandektenkritik eine
klassische Grundlage, der gegenüber Paraphrase, Glosse, Inter-
polation, selbst wenn an sich brauchbar, doch minderwertig zu sein
pflegen, sondern im Zweifel naturgemäße Entwicklung durch gleich-
wertige Perioden: Wenn aus dem absoluten Beamtentum ein kon-
stitutionelles wird, so ist das nicht eine Verschlechterung. Auch
die Sprache des Einschubes braucht nicht unedel zu sein; es ist ein
Zufall, wenn ein sorgloser Einschub den Text mißhandelt. —
Die 4. Tafel der Ursonensis hat das Verdienst, den Beweis ge-
liefert zu haben, daß auch Erztafeln mindere Waren führen. Aber
auch in den früheren, zusammengehörenden Tafeln, namentlich in
der 3., findet sich verdorbenes Gut. Man darf die 4. in der Zählung
nicht an die früherenanschließen wollen: der Stoff der Dekurionen-
 
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