22
Christian Bartholomae.
Bemerkungen zu MkD. 55. 3—7.
5
io
15
20
25
Bei den bisher behandelten Schenkungen war eine ‘Offen-
kundigmachung’ (WZKM. 27.369 ff.) des Vertrags, bez. seiner Unter-
lagen nicht vorgeschrieben. Es handelte sich dabei überall um
einen ‘Wert von 200’. Hier aber um zwei mal 200. Und das ist
eben der Grund zu der besonderen Vorschrift. Die 200 Stir
scheinen im sasanidischen Recht die nämliche Rolle gespielt zu
haben wie die 500 Solidi im römischen Recht. Im allgemeinen
bedurften Schenkungen zu ihrer Giltigkeit der Erklärung zu ge-
richtlichem Protokoll, der ‘Insinuation’. Sie war aber nicht not-
wendig, wenn der Wert der Schenkung 500 Solidi nicht überstieg;
s. Wendscheid Pandektenrecht 9 2. 556.
1. ha hämah apar dösit Svenn der Wille, d. i. die Willens-
äußerung, Verfügung des Schenkers, gebilligt, gut geheißen ist’,
d. i. wenn der Beschenkte die Annahme erklärt (s. BGB. § 516),
seine Zustimmung zum Schenkungswillen und -vertrag ausgespro-
chen hat. Kap. 43 des MhD. (66. 2) ist überschrieben: iroi^ ■> jj)
w-*ör ) dar i sahisn u hämah dösitan ‘Kapitel vom Gefallen
und der Willensbilligung’. Über den Begriff des saliisn im beson-
Sinn s. S. 9 ff. Das hämah dösltän1 Voluntatem approbare’ war zur
Giltigkeit einer Schenkung im allgemeinen notwendig, das saliisn
dann, wenn es sich um einen bestimmten, dem Beschenkten zur
Wahl gestellten Gegenstand im Eigentum des Schenkers handelte.
Man vergleiche:
MhD. 66. 4—5: wwl i w-tff ^ (i) 2-äoJ-u
.'. )$<) 5 ha has2 hämah ne dösit u wäret3 xvästahdärän
5 hämah pät0xsäy2 dösit, d. i. Wenn Jemand die Verfügung nicht
gebilligt hat und stirbt3, [so] sind seine Erben berechtigt, die Ver-
fügung zu billigen.
30
Statt -‘üJ-u 1ms hat die Hs. ein unmögliches OO", das wäre adalc
'alsdann’. — Das vorletzte Wort pät0xsäy habe ich nach MhD.
66. 8 und 9 f. ergänzt.
1 Zu ai. jusäte, gr. y£votucu, usw.; s. AirWb. 1656.
2 S. unten Z. 30 ff.
3 Wegen der Tempora —■ clöslt Praet. und miret Praes. — s. MhD. 66.
16 (S. 24, Z. 15).
Christian Bartholomae.
Bemerkungen zu MkD. 55. 3—7.
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Bei den bisher behandelten Schenkungen war eine ‘Offen-
kundigmachung’ (WZKM. 27.369 ff.) des Vertrags, bez. seiner Unter-
lagen nicht vorgeschrieben. Es handelte sich dabei überall um
einen ‘Wert von 200’. Hier aber um zwei mal 200. Und das ist
eben der Grund zu der besonderen Vorschrift. Die 200 Stir
scheinen im sasanidischen Recht die nämliche Rolle gespielt zu
haben wie die 500 Solidi im römischen Recht. Im allgemeinen
bedurften Schenkungen zu ihrer Giltigkeit der Erklärung zu ge-
richtlichem Protokoll, der ‘Insinuation’. Sie war aber nicht not-
wendig, wenn der Wert der Schenkung 500 Solidi nicht überstieg;
s. Wendscheid Pandektenrecht 9 2. 556.
1. ha hämah apar dösit Svenn der Wille, d. i. die Willens-
äußerung, Verfügung des Schenkers, gebilligt, gut geheißen ist’,
d. i. wenn der Beschenkte die Annahme erklärt (s. BGB. § 516),
seine Zustimmung zum Schenkungswillen und -vertrag ausgespro-
chen hat. Kap. 43 des MhD. (66. 2) ist überschrieben: iroi^ ■> jj)
w-*ör ) dar i sahisn u hämah dösitan ‘Kapitel vom Gefallen
und der Willensbilligung’. Über den Begriff des saliisn im beson-
Sinn s. S. 9 ff. Das hämah dösltän1 Voluntatem approbare’ war zur
Giltigkeit einer Schenkung im allgemeinen notwendig, das saliisn
dann, wenn es sich um einen bestimmten, dem Beschenkten zur
Wahl gestellten Gegenstand im Eigentum des Schenkers handelte.
Man vergleiche:
MhD. 66. 4—5: wwl i w-tff ^ (i) 2-äoJ-u
.'. )$<) 5 ha has2 hämah ne dösit u wäret3 xvästahdärän
5 hämah pät0xsäy2 dösit, d. i. Wenn Jemand die Verfügung nicht
gebilligt hat und stirbt3, [so] sind seine Erben berechtigt, die Ver-
fügung zu billigen.
30
Statt -‘üJ-u 1ms hat die Hs. ein unmögliches OO", das wäre adalc
'alsdann’. — Das vorletzte Wort pät0xsäy habe ich nach MhD.
66. 8 und 9 f. ergänzt.
1 Zu ai. jusäte, gr. y£votucu, usw.; s. AirWb. 1656.
2 S. unten Z. 30 ff.
3 Wegen der Tempora —■ clöslt Praet. und miret Praes. — s. MhD. 66.
16 (S. 24, Z. 15).