Zum sasanidischen Recht. III.
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Schulden des Erblassers, im vorliegenden Fall des Vaters *, aufzu-
kommen.
b) MhD. 86. 2—3: . . . ^3 joy s to £
mart . . . xvästah i-s hac an 3 mart xxx xves . . ., d. i. cein Mann . . .
das Geld, das ihm zusammen mit einem andern Mann gehört, . . .’.
Die beiden Männer, von denen hier die Rede ist, sind Ge-
sellschafter (Jiambäyän) mit gemeinsamem Vermögen (hamxvästa-
Jcän); s. dazu zSR. 1. 26 No. 4.
c) MhD. 73. 3. Damit wird auch klar, was an der oben S. 34
angeführten Stelle mit liac an mart i nämcistih xxx gemeint ist,
nicht c(furatus sinn) ab alio quodam homine', sondern vielmehr
'una cum alio quodam liomine’. Auch im folgenden handelt es sich
um einen von mehreren Personen gemeinsam verübten Diebstahl:
MhD. 73. 5: urey J i^r -d> i 1^15 i^r K?ü!
. . . hx3-*ü ha göioet hu-män duz hart u an zamän duzlt desän i
apärih clärend, d. i. 'wenn er (vor Gericht) aussagt: 'Wir haben
Diebstahl verübt, und das damals gestohlene2 haben die andern in
Besitz . . .7
So verliert auch das Wort iw an 'alius’ alles anstößige (s.S.34,
Z. 13), und man versteht endlich, warum es zu Anfang heißt ^ ^
hu man, und nicht wie sonst hu-m, mit dem schwachtonigen
Pron. 1. Person; das starktonige man 'ego1 war wegen des Gegen-
satzes zu an 'alius’ notwendig.
d) MhD. 9. 5—6: £ «juto'i "jj ^pum £ -*0-^ . . .
renyo . . . w? im ^3 7 -*o^ . . . pesemär xvästah i-s liac
pasemär he griff liac har i-s hurt 7 xxx pa tdvan . . . clahisn; d. i.
. . . der Kläger hat die Sache, die er von dem Beklagten bekommen
hat, zusammen mit den Früchten, die sie [inzwischen] getragen
hat, als Strafe zu erstatten.
Vgl. zur Stelle Btiil. SRb. 24 f. und WZKM. 27. 357 f. Ich
habe bereits dort den Inhalt des Spruchs richtig bestimmt, indem
ich das mir hei meiner damaligen Fassung von unverständ-
liche £ vorJj in apäh korrigierte; s. S. 37, Z. 28.
e) MhD. 28. 13—15: Jm ^3 13«»")“ 6 iCr 14 ^wi
.•. im Jm £ -‘oey 15 mr -‘ü^w jfuyu £ jö^jokj im
ha hunet u hu-m en ätas hac xvästah xxx nem pa sardärih ö tö dät
1 tözisn i pitarän, s. Bthl. zSR. 2. 12. 2 Vgl. S. 34 No. 4.
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Schulden des Erblassers, im vorliegenden Fall des Vaters *, aufzu-
kommen.
b) MhD. 86. 2—3: . . . ^3 joy s to £
mart . . . xvästah i-s hac an 3 mart xxx xves . . ., d. i. cein Mann . . .
das Geld, das ihm zusammen mit einem andern Mann gehört, . . .’.
Die beiden Männer, von denen hier die Rede ist, sind Ge-
sellschafter (Jiambäyän) mit gemeinsamem Vermögen (hamxvästa-
Jcän); s. dazu zSR. 1. 26 No. 4.
c) MhD. 73. 3. Damit wird auch klar, was an der oben S. 34
angeführten Stelle mit liac an mart i nämcistih xxx gemeint ist,
nicht c(furatus sinn) ab alio quodam homine', sondern vielmehr
'una cum alio quodam liomine’. Auch im folgenden handelt es sich
um einen von mehreren Personen gemeinsam verübten Diebstahl:
MhD. 73. 5: urey J i^r -d> i 1^15 i^r K?ü!
. . . hx3-*ü ha göioet hu-män duz hart u an zamän duzlt desän i
apärih clärend, d. i. 'wenn er (vor Gericht) aussagt: 'Wir haben
Diebstahl verübt, und das damals gestohlene2 haben die andern in
Besitz . . .7
So verliert auch das Wort iw an 'alius’ alles anstößige (s.S.34,
Z. 13), und man versteht endlich, warum es zu Anfang heißt ^ ^
hu man, und nicht wie sonst hu-m, mit dem schwachtonigen
Pron. 1. Person; das starktonige man 'ego1 war wegen des Gegen-
satzes zu an 'alius’ notwendig.
d) MhD. 9. 5—6: £ «juto'i "jj ^pum £ -*0-^ . . .
renyo . . . w? im ^3 7 -*o^ . . . pesemär xvästah i-s liac
pasemär he griff liac har i-s hurt 7 xxx pa tdvan . . . clahisn; d. i.
. . . der Kläger hat die Sache, die er von dem Beklagten bekommen
hat, zusammen mit den Früchten, die sie [inzwischen] getragen
hat, als Strafe zu erstatten.
Vgl. zur Stelle Btiil. SRb. 24 f. und WZKM. 27. 357 f. Ich
habe bereits dort den Inhalt des Spruchs richtig bestimmt, indem
ich das mir hei meiner damaligen Fassung von unverständ-
liche £ vorJj in apäh korrigierte; s. S. 37, Z. 28.
e) MhD. 28. 13—15: Jm ^3 13«»")“ 6 iCr 14 ^wi
.•. im Jm £ -‘oey 15 mr -‘ü^w jfuyu £ jö^jokj im
ha hunet u hu-m en ätas hac xvästah xxx nem pa sardärih ö tö dät
1 tözisn i pitarän, s. Bthl. zSR. 2. 12. 2 Vgl. S. 34 No. 4.
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