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Christian Bartholomae.
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keit der Verfügung', Willensäußerung (ieejr göivisn oder auch ^
Immali cvoluntas’, s. S. 22 ff.) einer einzelnen oder auch mehrerer
Personen — Stiftung, Schenkung, Testament, Vertrag — zu sichern,
war es notwendig, sie 'offenkundig1, d. i. gerichtskundig, öffentlich
(im heutigen Sinn), urkundlich zu machen: n?i3 padtäk har-
tem (oder padtähemtan), s. WZKM. 27. 369, unten S. 66. Wie das
im einzelnen geschah, entzieht sich unserer Kenntnis. Jedenfalls
aber gehörte dazu, daß das die Verfügung enthaltende Schriftstück
mit einem staatlichen Siegel muhr) versehen wurde; das Siegel
erhebt das Schriftstück zur Urkunde, s. WZKM. 27. 366 h MüDa.
33. 15—17 wird gesagt, daß bei zwei testamentarisch eingesetzten
Erben das Testament dem Haupterben in Urschrift (\3F0V mätak-
ivar), dem Nebenerben in Abschrift (u^ej-^ hampacen) behändigt
werden solle. Die Urkunde verleiht ihrem Inhaber das Recht, die
darin verbrieften Ansprüche geltend zu machen und im Fall der
Weigerung gerichtlich durchzusetzen. Daher die Vorschrift MhD.
38. 7—9, daß die Schuldurkunde bei der Heimzahlung vom Gläu-
biger dem Schuldner zurückgegebeu werden muß; s. Btiil. zSR.
1. 40 und auch Saciiau SyrRechtsb. 3. 169.
-er) hatas:
Künstliche Wasserläufe spielen in der Volkswirtschaft der Ira-
nier naturgemäß eine große Rolle, und dementsprechend auch im
iranischen Recht. Im MhD. handelt ein besonderes Kapitel davon,
MhD. 85 f. Da ein solcher, der Bewässerung und andern Zwecken
dienender Kanal in vielen Fällen durch zwei oder mehr benach-
barte Grundstücke geführt wurde, so begreift es sich, daß Prozesse
wegen der Herstellung und Benützung solcher Kanäle nicht selten
waren.
4. MhD. 18. 13—17.
30 Der vierte in der Reihe der zusammengehörigen Sprüche ist
sicherlich gerade an der wichtigsten Stelle mangelhaft bezeugt; dar-
über läßt die getroffene Entscheidung des Falls keinen Zweifel; sie
weist aber zugleich auch den Weg, wie der dort überlieferte Wort-
laut zu verbessern sei. In der Entscheidung des Falls wird gesagt, es
35 solle die Sache, die durch die für das Grundstück ausgefertigte Ur-
1 Man vergleiche die bei Jesuboxt häufige Verbindung 'schreibt und
untersiegelt“, s. Sachau SyrRechtsb. 3. 135 ff.
Christian Bartholomae.
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keit der Verfügung', Willensäußerung (ieejr göivisn oder auch ^
Immali cvoluntas’, s. S. 22 ff.) einer einzelnen oder auch mehrerer
Personen — Stiftung, Schenkung, Testament, Vertrag — zu sichern,
war es notwendig, sie 'offenkundig1, d. i. gerichtskundig, öffentlich
(im heutigen Sinn), urkundlich zu machen: n?i3 padtäk har-
tem (oder padtähemtan), s. WZKM. 27. 369, unten S. 66. Wie das
im einzelnen geschah, entzieht sich unserer Kenntnis. Jedenfalls
aber gehörte dazu, daß das die Verfügung enthaltende Schriftstück
mit einem staatlichen Siegel muhr) versehen wurde; das Siegel
erhebt das Schriftstück zur Urkunde, s. WZKM. 27. 366 h MüDa.
33. 15—17 wird gesagt, daß bei zwei testamentarisch eingesetzten
Erben das Testament dem Haupterben in Urschrift (\3F0V mätak-
ivar), dem Nebenerben in Abschrift (u^ej-^ hampacen) behändigt
werden solle. Die Urkunde verleiht ihrem Inhaber das Recht, die
darin verbrieften Ansprüche geltend zu machen und im Fall der
Weigerung gerichtlich durchzusetzen. Daher die Vorschrift MhD.
38. 7—9, daß die Schuldurkunde bei der Heimzahlung vom Gläu-
biger dem Schuldner zurückgegebeu werden muß; s. Btiil. zSR.
1. 40 und auch Saciiau SyrRechtsb. 3. 169.
-er) hatas:
Künstliche Wasserläufe spielen in der Volkswirtschaft der Ira-
nier naturgemäß eine große Rolle, und dementsprechend auch im
iranischen Recht. Im MhD. handelt ein besonderes Kapitel davon,
MhD. 85 f. Da ein solcher, der Bewässerung und andern Zwecken
dienender Kanal in vielen Fällen durch zwei oder mehr benach-
barte Grundstücke geführt wurde, so begreift es sich, daß Prozesse
wegen der Herstellung und Benützung solcher Kanäle nicht selten
waren.
4. MhD. 18. 13—17.
30 Der vierte in der Reihe der zusammengehörigen Sprüche ist
sicherlich gerade an der wichtigsten Stelle mangelhaft bezeugt; dar-
über läßt die getroffene Entscheidung des Falls keinen Zweifel; sie
weist aber zugleich auch den Weg, wie der dort überlieferte Wort-
laut zu verbessern sei. In der Entscheidung des Falls wird gesagt, es
35 solle die Sache, die durch die für das Grundstück ausgefertigte Ur-
1 Man vergleiche die bei Jesuboxt häufige Verbindung 'schreibt und
untersiegelt“, s. Sachau SyrRechtsb. 3. 135 ff.