Zum sasanidischen Recht. III.
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Hübschmann PSt. 135, 272; außerdem sind die Praeverbien ver-
schieden, hier *ui, dort *ul (SRb. 18 No. 1), wobei es gleichgültig
bleibt, wie man deren Verhältnis zu einander auffassen mag.
2. MIjDa. 32. 15—16: h ^ i'W J ^
Jtyy h J0'S35JüJt ne) io ^ 1 Gr1 ^nne apäh
an 1 gaft hu ha göwet hu iah retah purnäy bavet 1enxvästah1 tö xves
ig pa vesistlh täh 15 säl1 guft bavet. D. i. Wieder ein anderer [Satz]
lautet: Wenn er [der Schenker] erklärt: ‘Bis daß der Knabe volljährig
wird, soll [diese [meine] Sache] dein eigen sein’, so gilt das höch-
stens für auf 15 Jahre erklärt.
\
Der kurze Spruch ist mangelhaft überliefert. Vor ,£00) y io xves
ist £r en xvästalc ausgefallen; man vergleiche den vorhergehen-
den Spruch. Wäre der Text richtig bezeugt, so würde der Knabe (re-
tak) als Subjekt zu tö xves und somit als Gegenstand des Geschenks
gelten müssen. Daß das nicht gemeint ist, geht auch aus dem unmittel-
bar folgenden erläuternden Spruch hervor:
MIiDa. 32. 16—17 : 3j0Jil')ev n Q 13^ VZ (J) 2 <^Je) )
.‘. ^ 1^3-“ )3<S3J")" u peröyW) guft hu ha rettkilc an dar
17 apurnäyih3 miret xvästah hakirc apäc ne äyet. D. i. Und Peröl2 hat
gesagt: Wenn der Knabe während der Minderjährigkeit stirbt, geht
die Sache niemals mehr [an den Schenker] zurück.
apurnäyih: die Ausgabe hat °y>e). Das er, am An-
fang der Zeile, ist wohl in der Handschrift verletzt.
Als drittletztes Wort ist Gr röö 'Tag1 statt sf>ro säl 'Jahr’ über-
liefert. Der Schreiber hat die Masken für die beiden Zeitbestimmungen
verwechselt. Mit dem 15. Jahr beginnt die Volljährigkeit.
Die Befristung der Schenkung auf höchstens 15 Jahre ist die
notwendige Folge dessen, daß der Knabe mit 15 Jahren mündig wird.
Bei den unter III zusammengestellten Fällen handelt es sich um
die unentgeltliche, aber befristete Überlassung des Nießbrauchs
einer Sache. Es konnten dabei nicht nur unbewegliche Sachen in
Betracht kommen, wie Grundstücke, Gebäude, auch Bäume, sondern
auch bewegliche, insonderheit Nutztiere und Sklaven, vgl. zSR. 1. 10.
1 S. unten Z. 11 ff. und 24 ff.
2 Ein sonst nur noch MhD. 108. 9 angeführter Rechtsgelehrter. Hier
heißt er pcWr-Oü) 3 )^Je) Peröl i Vehöhrmazdän. An unserer Stelle steht
J Ich habe j gestrichen. Vielleicht aber ist vielmehr das dortige wWrooi
einzufügen. 3 S. unten Z. 22.
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Hübschmann PSt. 135, 272; außerdem sind die Praeverbien ver-
schieden, hier *ui, dort *ul (SRb. 18 No. 1), wobei es gleichgültig
bleibt, wie man deren Verhältnis zu einander auffassen mag.
2. MIjDa. 32. 15—16: h ^ i'W J ^
Jtyy h J0'S35JüJt ne) io ^ 1 Gr1 ^nne apäh
an 1 gaft hu ha göwet hu iah retah purnäy bavet 1enxvästah1 tö xves
ig pa vesistlh täh 15 säl1 guft bavet. D. i. Wieder ein anderer [Satz]
lautet: Wenn er [der Schenker] erklärt: ‘Bis daß der Knabe volljährig
wird, soll [diese [meine] Sache] dein eigen sein’, so gilt das höch-
stens für auf 15 Jahre erklärt.
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Der kurze Spruch ist mangelhaft überliefert. Vor ,£00) y io xves
ist £r en xvästalc ausgefallen; man vergleiche den vorhergehen-
den Spruch. Wäre der Text richtig bezeugt, so würde der Knabe (re-
tak) als Subjekt zu tö xves und somit als Gegenstand des Geschenks
gelten müssen. Daß das nicht gemeint ist, geht auch aus dem unmittel-
bar folgenden erläuternden Spruch hervor:
MIiDa. 32. 16—17 : 3j0Jil')ev n Q 13^ VZ (J) 2 <^Je) )
.‘. ^ 1^3-“ )3<S3J")" u peröyW) guft hu ha rettkilc an dar
17 apurnäyih3 miret xvästah hakirc apäc ne äyet. D. i. Und Peröl2 hat
gesagt: Wenn der Knabe während der Minderjährigkeit stirbt, geht
die Sache niemals mehr [an den Schenker] zurück.
apurnäyih: die Ausgabe hat °y>e). Das er, am An-
fang der Zeile, ist wohl in der Handschrift verletzt.
Als drittletztes Wort ist Gr röö 'Tag1 statt sf>ro säl 'Jahr’ über-
liefert. Der Schreiber hat die Masken für die beiden Zeitbestimmungen
verwechselt. Mit dem 15. Jahr beginnt die Volljährigkeit.
Die Befristung der Schenkung auf höchstens 15 Jahre ist die
notwendige Folge dessen, daß der Knabe mit 15 Jahren mündig wird.
Bei den unter III zusammengestellten Fällen handelt es sich um
die unentgeltliche, aber befristete Überlassung des Nießbrauchs
einer Sache. Es konnten dabei nicht nur unbewegliche Sachen in
Betracht kommen, wie Grundstücke, Gebäude, auch Bäume, sondern
auch bewegliche, insonderheit Nutztiere und Sklaven, vgl. zSR. 1. 10.
1 S. unten Z. 11 ff. und 24 ff.
2 Ein sonst nur noch MhD. 108. 9 angeführter Rechtsgelehrter. Hier
heißt er pcWr-Oü) 3 )^Je) Peröl i Vehöhrmazdän. An unserer Stelle steht
J Ich habe j gestrichen. Vielleicht aber ist vielmehr das dortige wWrooi
einzufügen. 3 S. unten Z. 22.
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