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H. v. Schubert und Meissinger:
i. Konjekturen und Emendationen.
a) Glosse.
Cap. I. 3. 7 via ist offenbar Dublette zum Anfang der folgenden
Interlinearglosse; aber auch diese ist nicht in Ordnung. Einen erträg-
lichen Sinn erhält man nur, wenn man setzt: quia a deo. Das non wäre
dann als Anfang des Textes non ab hominibus zu fassen, und dazu wieder
als zweite Glosse: quales vos habetis modo. Die Konfusion wird dadurch
entstanden sein, daß Luther zu dem nämlichen Text zwei Glossen
bringt. — 3. 16 Vor pro und 17 vor de ist je ein i. e. einzuschieben und
das et durch i. e. zu ersetzen. De potestate tenebrarum ist Paraphrase
zu de praesenti saeculo, malo zu dem Anomale nequam, also: de prae-
senti saeculo i. e. de potestate tenebrarum nequam i. e. malo. —
4, 6 über dem Textwort eo als Interlinearglosse qui, das aber bereits
dem folgenden Text angehört. Die Verwechslung von Text und Glosse
ist hier durch das Ende der Textseite veranlaßt. — 4, 11 Für i. e. spiri-
tualem legem. et veniam setze i. e. spiritualem et vivam legem; viuam
hat in der Handschrift nur einen Grundstrich zu viel. — 4, 22 vos estis
durch Schleife verbessert aus estis vos. — 4, 29 faciet ist ohne weiteres
als Hörfehler für das richtige faciat des Hieronymus anzusprechen. —
4, 30 hec Hörfehler für hoc. — 5, 25 cum et percussus: die Härte des
Ausdrucks würde verschwinden, wenn man esset statt et setzen könnte.
— 5, 33f. ul efficacissime refellit: hier nehme ich zwei Hörfehler an
und lese: et efficacissime refellat. Die Interpretation des vorhandenen
Wortlautes: „wie er auch in der Tat diejenigen, die Menschenlehre
vertreten, höchst wirksam zurückweist“ klingt doch gar zu gezwungen.
Der echt Luther sehe Parallelismus des Satzbaues fordert gebieterisch
die obige Emendation. — 6, 1 Die Ergänzung von sum halte ich für
unnötig. Derartig rücksichtslose Herausreißung von- Bibelworten aus
dem Zusammenhang, ganz gleich, ob darüber die Satzkonstruktion in
die Brüche geht, ist ganz in Luthers Geschmack. — 6, 4 perficiebam
Versehen für proficiebam. — 6, 14 Für iure lies irem. — 6. 26 An
Stelle von sermo dürfte ferme zu lesen sein. Alsdann kann man sint
stehen lassen, cum tarnen idem ferme sint ist zwar etwas hart, kann aber
unbedenklich so interpretiert werden: „obgleich beide Wörter doch
etwa das Nämliche bedeuten“. — 7, 12 habebat Versehen für habebant.
— 7, 13 plenus laude et consolationum fratrum steht so in der Hand-
schrift, ist aber nicht zu übersetzen. Es ist ohne Zweifel consolatione
zu setzen. Das folgende fratrum hat vorgewirkt. — 7, 14 Die Abbre-
viatur besser statt tarnen mit tantum aufzulösen. — 7, 29 Das dici der
Handschrift dürfte eher aus dicit als aus dicitur verhört sein.
Cap. II. 7, 32 Vor gentilis ist licet einzuschieben. Dieses steht in der
Hs. über dem getilgten misit. — 7, 33 legis senatores: ein seltsamer
H. v. Schubert und Meissinger:
i. Konjekturen und Emendationen.
a) Glosse.
Cap. I. 3. 7 via ist offenbar Dublette zum Anfang der folgenden
Interlinearglosse; aber auch diese ist nicht in Ordnung. Einen erträg-
lichen Sinn erhält man nur, wenn man setzt: quia a deo. Das non wäre
dann als Anfang des Textes non ab hominibus zu fassen, und dazu wieder
als zweite Glosse: quales vos habetis modo. Die Konfusion wird dadurch
entstanden sein, daß Luther zu dem nämlichen Text zwei Glossen
bringt. — 3. 16 Vor pro und 17 vor de ist je ein i. e. einzuschieben und
das et durch i. e. zu ersetzen. De potestate tenebrarum ist Paraphrase
zu de praesenti saeculo, malo zu dem Anomale nequam, also: de prae-
senti saeculo i. e. de potestate tenebrarum nequam i. e. malo. —
4, 6 über dem Textwort eo als Interlinearglosse qui, das aber bereits
dem folgenden Text angehört. Die Verwechslung von Text und Glosse
ist hier durch das Ende der Textseite veranlaßt. — 4, 11 Für i. e. spiri-
tualem legem. et veniam setze i. e. spiritualem et vivam legem; viuam
hat in der Handschrift nur einen Grundstrich zu viel. — 4, 22 vos estis
durch Schleife verbessert aus estis vos. — 4, 29 faciet ist ohne weiteres
als Hörfehler für das richtige faciat des Hieronymus anzusprechen. —
4, 30 hec Hörfehler für hoc. — 5, 25 cum et percussus: die Härte des
Ausdrucks würde verschwinden, wenn man esset statt et setzen könnte.
— 5, 33f. ul efficacissime refellit: hier nehme ich zwei Hörfehler an
und lese: et efficacissime refellat. Die Interpretation des vorhandenen
Wortlautes: „wie er auch in der Tat diejenigen, die Menschenlehre
vertreten, höchst wirksam zurückweist“ klingt doch gar zu gezwungen.
Der echt Luther sehe Parallelismus des Satzbaues fordert gebieterisch
die obige Emendation. — 6, 1 Die Ergänzung von sum halte ich für
unnötig. Derartig rücksichtslose Herausreißung von- Bibelworten aus
dem Zusammenhang, ganz gleich, ob darüber die Satzkonstruktion in
die Brüche geht, ist ganz in Luthers Geschmack. — 6, 4 perficiebam
Versehen für proficiebam. — 6, 14 Für iure lies irem. — 6. 26 An
Stelle von sermo dürfte ferme zu lesen sein. Alsdann kann man sint
stehen lassen, cum tarnen idem ferme sint ist zwar etwas hart, kann aber
unbedenklich so interpretiert werden: „obgleich beide Wörter doch
etwa das Nämliche bedeuten“. — 7, 12 habebat Versehen für habebant.
— 7, 13 plenus laude et consolationum fratrum steht so in der Hand-
schrift, ist aber nicht zu übersetzen. Es ist ohne Zweifel consolatione
zu setzen. Das folgende fratrum hat vorgewirkt. — 7, 14 Die Abbre-
viatur besser statt tarnen mit tantum aufzulösen. — 7, 29 Das dici der
Handschrift dürfte eher aus dicit als aus dicitur verhört sein.
Cap. II. 7, 32 Vor gentilis ist licet einzuschieben. Dieses steht in der
Hs. über dem getilgten misit. — 7, 33 legis senatores: ein seltsamer