56
Christian Bartholoinae.
Das erste must kann in mustaparmänd nickt enthalten sein* 1,
wohl aber könnte das zweite darin stecken. Es könnte mustaparmänd
eine Bezeichnung der Umgangssprache für einen solchen sein, der
das Vorrecht der Faust, d. i. der rohen Gewalt zu haben glaubt,
5 sich das Vorrecht anmaßt, sein Wollen oder Meinen jeweils mit der
Faust zu vertreten und durchzusetzen: 'Faustrechtler’. Neryosang würde
also mit seiner Übersetzung balätlcärin- 'gewalttätig’ ganz recht haben.
Nachträgliches.
S. 5, Z. 17 f.: Worin das Verschulden des Vaters besteht, läßt
io sich nur vermuten. Vielleicht darin, daß er aus egoistischen Gründen
— um keine Mitgift geben oder um die Hilfe der Tochter nicht ent-
behren zu müssen, — ihre rechtzeitige Verehelichung unterlassen hat.
S. 7 No. 5: Ein weiterer Beleg für die Verbindung xvarisn u
vasiralc ist DkM. 778. 3 (wozu SBE. 47. 153 f.).
15 S. 37, Z. 7 und 31: Allerdings ließe sich jc-ojüu auch älcäsih
(np. ägähi) lesen, und vielleicht verdient das wegen der Schreibung
den Vorzug. Dann wäre zu übersetzen: 'ohne Wissen dessen, der nicht
gekommen ist’. Der Sinn bleibt der gleiche.
Verbesserungen.
20 S. 5, Z. 4 lies: nikah.
S. 11, Z. 25 „ : Väyayär.
aus idg. s, th, cJ, äh — praet. st, oder aber, wenn aus 7c, (im Persischen) st ent-
sprechen. Nun stellt man seit langem das Verbum mit ai. svädati, gr. ijdo^at, usw.
zusammen. Also böten mpers. xväst und xvcihet dessen ursprüngliche Lautgebung.
25 Die Neugestaltung des Praesens — mit z — ist, wie die Übereinstimmung des Par-
thischen und Kurdischen erweist, schon recht alt.
1 Irani freilich gibt das Wort in seiner neupersischen Übersetzung — The
Pahl. Texts (Bombay 1899) re. 2 f. — mit und erläutert das mit
Ich sehe nicht, wie das gemeint ist. [S. übrigens Salemann
30 ManStud. 1. 54 Z. 6 ff.]
Christian Bartholoinae.
Das erste must kann in mustaparmänd nickt enthalten sein* 1,
wohl aber könnte das zweite darin stecken. Es könnte mustaparmänd
eine Bezeichnung der Umgangssprache für einen solchen sein, der
das Vorrecht der Faust, d. i. der rohen Gewalt zu haben glaubt,
5 sich das Vorrecht anmaßt, sein Wollen oder Meinen jeweils mit der
Faust zu vertreten und durchzusetzen: 'Faustrechtler’. Neryosang würde
also mit seiner Übersetzung balätlcärin- 'gewalttätig’ ganz recht haben.
Nachträgliches.
S. 5, Z. 17 f.: Worin das Verschulden des Vaters besteht, läßt
io sich nur vermuten. Vielleicht darin, daß er aus egoistischen Gründen
— um keine Mitgift geben oder um die Hilfe der Tochter nicht ent-
behren zu müssen, — ihre rechtzeitige Verehelichung unterlassen hat.
S. 7 No. 5: Ein weiterer Beleg für die Verbindung xvarisn u
vasiralc ist DkM. 778. 3 (wozu SBE. 47. 153 f.).
15 S. 37, Z. 7 und 31: Allerdings ließe sich jc-ojüu auch älcäsih
(np. ägähi) lesen, und vielleicht verdient das wegen der Schreibung
den Vorzug. Dann wäre zu übersetzen: 'ohne Wissen dessen, der nicht
gekommen ist’. Der Sinn bleibt der gleiche.
Verbesserungen.
20 S. 5, Z. 4 lies: nikah.
S. 11, Z. 25 „ : Väyayär.
aus idg. s, th, cJ, äh — praet. st, oder aber, wenn aus 7c, (im Persischen) st ent-
sprechen. Nun stellt man seit langem das Verbum mit ai. svädati, gr. ijdo^at, usw.
zusammen. Also böten mpers. xväst und xvcihet dessen ursprüngliche Lautgebung.
25 Die Neugestaltung des Praesens — mit z — ist, wie die Übereinstimmung des Par-
thischen und Kurdischen erweist, schon recht alt.
1 Irani freilich gibt das Wort in seiner neupersischen Übersetzung — The
Pahl. Texts (Bombay 1899) re. 2 f. — mit und erläutert das mit
Ich sehe nicht, wie das gemeint ist. [S. übrigens Salemann
30 ManStud. 1. 54 Z. 6 ff.]