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Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1924/25, 1. Abhandlung): Über die Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia — Heidelberg, 1924

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https://doi.org/10.11588/diglit.38943#0011
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In den Handschriften des Corpus agrimensorum Romanorum
stellt zwischen den eigenen Schriften der Feldmesser das Bruch-
stück eines Gesetzes unter dem Titel: Lex Mamilia Roscia.Peducaea
Alliena Fabia. Trotz zahlreicher Schreibfehler ist der Text schon
von Lachmann in seiner Ausgabe der Gromatici veteres sicher her-
gestellt und danach von Bruns in die Fontes iuris Romani antiqui
auf genommen worden1. Das Bruchstück umfaßt drei Kapitel, die
in der einen Handschriftengruppe, den beiden Teilen des Codex
Arcerianus (A und B), K. L. ///, K. L. 1111 und K. L. V, in der
anderen durch den Gudianus (G) vertretenen Gruppe K L 111,
K L 1111 und K L V bezeichnet sind. Das kann, wie Mommsen
in den Fontes bemerkt, entweder K(aput) LIII oder K(apiüi)l(um)
III usw. bedeuten. In den erhaltenen Kapiteln wird indes auf
so viele nicht erhaltene Stellen des Gesetzes verwiesen, daß nur
die erste Deutung möglich ist. Die drei Kapitel werden auch all-
gemein als c. 53—55 angeführt.
Die Übereinstimmung eines Digesten 47, 21 de termino moto
3 pr. aus Callistratus de cognitionibus angeführten Satzes einer
lex agraria, quam Gaius Caesar tulit, mit den Hauptbestimmun-
gen des c. 55 unseres Textes hatte Rudorff veranlaßt anzunehmen,
daß das mit den fünf Namen bezeichnete Gesetz in Wirklichkeit
dem Kaiser C. Caesar Caligula angehöre2. Mommsen bezog dagegen
das Citat in den Digesten auf die Lex agraria des Konsuls C. Julius
Caesar vom Jahre 59 v. Chr. und die fünf Namen auf eine agrarische
Kommission, durch die Caesar technische Detailfragen habe ordnen
lassen. Daß das Gesetz der cäsarischen Periode angehöre, schien
darin einige Unterstützung zu finden, daß Angehörige der vier
letzten in der Überschrift vertretenen Geschlechter unter den Caesar
nahestehenden Staatsbeamten oder Offizieren dieser Periode Vor-
kommen. Endlich vertrat Mommsen die Ansicht, daß auch ein
bei Cicero de legibus I 55 und wiederholt in den Schriften der
Feldmesser selbst kurzweg als lex Mamilia angeführtes Gesetz mit
1 Blume, Lachmann u. Rudorff, Schriften der röm. Feldmesser I 1848.
p. 263ff., Bruns, Fontes 7 S. 95f.
2 Zeitschrift für geschieht!. Rechtswissenschaft IX Nr. 12 (1838).

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