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Mitteis, Heinrich; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1926/27, 3. Abhandlung): Politische Prozesse des früheren Mittelalters in Deutschland und Frankreich — Heidelberg, 1927

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https://doi.org/10.11588/diglit.38925#0042
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42

Heinrich Mitteis:

dürftigem Quellenmaterial, das kaum ahnen, geschweige denn
erkennen läßt, wie die Verfahren im einzelnen gestaltet waren; daß
es Kontumazialverfahren gewesen sind, darf man wohl vermuten.
Und in ähnlicher Lage befinden wir uns gegenüber den Prozessen
Lothars von Supplinburg, in denen der gegen Friedrich von Hohen-
staufen schon wegen der späteren Rolle dieses Hauses der politisch
wichtigste ist1.

V.
Der Übergang des Reichs auf die Hohenstaufen ist begleitet
von einer Reihe verzweifelter Kämpfe, die sich wieder vielfach der
Einkleidung in prozessuale Formen bedienen. Handelte es sich in
den meisten bisherigen Fällen um die Bekämpfung einzelner der
Krone gefährlicher Persönlichkeiten, so steht jetzt mehr auf dem
Spiele: Lebensfrage geradezu für das junge staufische Kaisertum
war es, ob es gelingen würde, die politische Konstellation zu ver-
ändern, die es zur Ohnmacht verurteilte, solange der hauptsäch-
lichste Territorialbesitz mit Sachsen und Bayern als Kernlanden
in der Hand des Welfen sich befand. Hier besonders ist von je
von den Historikern der Vermutung Raum gegeben worden, daß
Konrad III. ein aus der Not geborenes Spiel mit leeren Formen
des Rechts getrieben habe -— und leider gestattet es die Lage der
Quellen nicht, dies mit aller Energie zu widerlegen; es scheint in
der Tat, als habe dieser Fürst, dessen Regierung schon von den
Zeitgenossen nicht das beste Zeugnis ausgestellt wird, sich auch
auf dem Gebiete der Rechtspflege von Impulsen leiten lassen, die
seinen Aktionen zwar den Anschein der Kraft gaben, sie zugleich
aber des nachhaltigen Erfolges beraubten. Sein ganzes so schwung-
voll begonnenes Vorgehen, das die Welfen mit einem Schlage aus
dem Sattel heben sollte, erwies sich schließlich als ein Schlag ins
W asser.
Für die juristische Betrachtung sind drei Vorgänge streng zu
trennen: Der Prozeß um Sachsen, die Ächtung Heinrichs des
Stolzen und die Entziehung des Herzogtums Bayern. Was die
Rechtslage bezüglich Sachsens angeht, so scheint mir eine anna-
listische Nachricht beachtenswert, die in der Literatur meist
1 Für die Verfassungsgeschichte wird er deshalb besonders bedeutsam,
weil in ihm zum ersten Male die klare Scheidung von Reichsgut und vererb-
lichem Privatgut der erloschenen Dynastie versucht wird. Vgl. v. Below,
Der dtsche. Staat des MA. I, 185.
 
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