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Mitteis, Heinrich; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1926/27, 3. Abhandlung): Politische Prozesse des früheren Mittelalters in Deutschland und Frankreich — Heidelberg, 1927

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https://doi.org/10.11588/diglit.38925#0043
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Politische Prozesse.

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übergangen wird, wonach der spätere Nutznießer des Prozesses,
Albrecht der Bär, als Kläger auf getreten sei1. Ob diese Klage von
vornherein als gänzlich unberechtigt angesehen werden muß,
darauf kommt es hier nicht an; es gilt die Spur zu verfolgen,
die darauf leitet, wie der König die Sache formal-juristisch aufzu-
ziehen gedachte. Denn daß er — woran noch Niese, auf den Schul-
tern der herrschenden Meinung2 stehend, dachte — den Besitz
Sachsens deshalb anfocht, weil eine Kumulation zweier Herzog-
tümer in einer Hand dem Beichsrecht widersprochen hätte, dafür
haben wir noch viel weniger Belege3 und außerdem ist dieser
Rechtssatz sonst im Reichsrecht nicht bezeugt4; wäre er wirklich
aufgestellt worden, so würde man nicht begreifen, warum er in der
so viel kritischeren Situation Heinrich dem Löwen gegenüber nicht
ebenfalls als Waffe benützt worden wäre. So hätten wir es mit
einer Klage um Lehngut von einem Vasallen gegen einen andern
vor dem Lehnsherrn zu tun und wäre der Prozeß ein Vorläufer des
ein halbes Menschenalter späteren um Bayern (s. u.). Wir erfahren
dann nichts über die einzelnen Termine, sondern ersehen nur das
Ergebnis, daß Albrecht schon im Juli 1138 als Herzog von Sachsen
auftritt5. In welcher Weise die Fristen innegehalten wurden, ob
Heinrich der Klage geantwortet hatte6, vermögen wir nicht zu
sagen. -—- Bekanntlich ist es nicht gelungen, Albrecht im Besitze
Sachsens zu halten, und es kam schon 1141 zu einem förmlichen
Verzicht seinerseits; das Urteil erwies sich also als unvollstreck-
bar; es aber deswegen für nichtig zu halten, wie es Jastrow7

1 Eine sächs. Chronik, die sowohl im Annalista Saxo als in den Pöhlder
Annalen benutzt ist, berichtet, Albrecht sei aufgetreten ,,avilo beneficii iure
vendicans apud Conradum“ (sc. des Herzogtum Sachsen; zit. nach Bern-
hARDi, Konrad III., S. 42, Anm. 30). Ebenda eine Stelle aus der Sächs.
Weltchronik Eikes: De marcgreve sprach, it (dat hertochdom io Sassen) were sin
von sime aldervadere, und de hat it von Koning Conrade untvangen.
2 Für alle Giesebreciit, Gesch. d. dtsch. Kaiserzeit IV, 177; Bern-
hardi, a. a. O., 55; noch Haller, Das altdtsch. Kaisertum (1926), S. 137.
3 Der einzige Gewährsmann hierfür ist, soviel ich sehe, Helmold in
seiner Chronica Slavorum I 54. Doch geht Helmold nur ganz nebenbei auf
den Prozeß ein und dürfte den Ereignissen doch recht ferne gestanden haben.
4 Vgl. Jastrow, Weifenprozesse und erste Jahre Friedrich Barbarossas
(Ztschr. f. dtsche. Gesch.forsch. X [1893], S. 78).
5 Güterbock, Gelnh. Urk., S. 1274.
6 Vielleicht zu Regensburg, Niese 2144. Ich möchte mich dem aus-
drücklich anschließen, da die Zeit für ein Ladungsungehorsamsverfahren zu
kurz erscheint. 7 A. a. 0., S. 72ff.
 
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