Politische Prozesse.
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gebe ich zu, daß nur eine Wahrscheinlichkeit, kein voller Beweis
vorliegt. Mir scheint es aber, daß man sich über die Interpretation
der Urkunde im übrigen wird weitgehend einigen können, selbst
wenn man an dem einen Punkte zu einem non liquet kommen
wollte. Denn dieser eine Punkt ist zwar wichtig, aber nicht der
wichtigste. Eines scheint mir außer Zweifel zu stehen: daß man
nämlich auf alle Fälle im lehnrechtlichen Prozeß ebenfalls drei
Ladungen annehmen muß, sodaß man auf sechs Ladungen im
ganzen käme. Nun will ich mich mit der äußeren Geschichte
des Prozeßverlaufes nicht länger aufhalten. Ich glaube auch,
man kann es als vollkommen gesichert ansehen, daß die Acht in
Magdeburg verhängt worden ist, wie es Güterbock1 in sorg-
fältiger Beweisführung begründet hat, und zwar am 24. Juni 1179,
daß dementsprechend am 24. Junill80, also nach,, Jahr undTag“,
die Oberacht erklärt wurde2. Demnach wurde in Würzburg am
13. Januar 11803 nur das lehnrechtliche Urteil gefällt. Der
Gelnhäuser Tag, von dem die Urkunde herrührt, ist gar kein
Prozeßtermin mehr, sondern der erste Vollstreckungstermin. Ob
Heinrich zu ihm geladen war, wissen wir nicht; es könnte
höchstens ,,ad videndum iudicare utilitatem defectus“4 gewesen
sein, eine Verteidigung kam nicht mehr in Frage.
Daß die sechs Ladungen — drei nach Magdeburg, drei nach
Würzburg — sich nun nicht aus den historiographischen Quellen
auf bestimmte Hoftage radizieren lassen, ist weiter nicht verwun-
derlich. Es ist überhaupt nicht ausgemacht, daß das Hofgericht
immer den Beschuldigten zu einem bestimmten Hoftage vorzu-
laden pflegte5. Allerdings sagt der Ssp. Lehnr. Art. 72 § 1, daß der
1 I 172, II 97.
2 Bekanntlich bezeugt das die sächsische Weltchronik Eike v. Rep-
gows, MG. Deutsche Chroniken II, 230: In der achte belef he jar unde dach,
darumhe ward eme verdelet eckt unde recht unde egen unde len; dal egen in de
koninglike wall, dat len al sinen herren ledich. Daß die Oberacht „verkündet“,
d. h. durch Feststellungsurteil als eingetreten deklariert wurde, scheint mir
aus dieser Stelle deutlich zu l'olgern. Vgl. Ficker, Forsch. I, 183; Fränklin
II, 352. Bezüglich des Ausdrucks „Jahr und Tag“ stimme ich Haller S. 413
N. 4 darin zu, daß bereits ITeusler, Institutionen I, 58 die zutreffende Er-
klärung der Frist als Maximalfrist gefunden hat.
3 Datierung: Vgl. Güterhock I S. 151.
4 Eine typische Wendung des französischen Prozeßrechts. Vgl. Studien,
S. 186.
5 Wie es im Falle Ottokars von Böhmen allerdings geschehen ist (MG.
Const. III, 61).
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gebe ich zu, daß nur eine Wahrscheinlichkeit, kein voller Beweis
vorliegt. Mir scheint es aber, daß man sich über die Interpretation
der Urkunde im übrigen wird weitgehend einigen können, selbst
wenn man an dem einen Punkte zu einem non liquet kommen
wollte. Denn dieser eine Punkt ist zwar wichtig, aber nicht der
wichtigste. Eines scheint mir außer Zweifel zu stehen: daß man
nämlich auf alle Fälle im lehnrechtlichen Prozeß ebenfalls drei
Ladungen annehmen muß, sodaß man auf sechs Ladungen im
ganzen käme. Nun will ich mich mit der äußeren Geschichte
des Prozeßverlaufes nicht länger aufhalten. Ich glaube auch,
man kann es als vollkommen gesichert ansehen, daß die Acht in
Magdeburg verhängt worden ist, wie es Güterbock1 in sorg-
fältiger Beweisführung begründet hat, und zwar am 24. Juni 1179,
daß dementsprechend am 24. Junill80, also nach,, Jahr undTag“,
die Oberacht erklärt wurde2. Demnach wurde in Würzburg am
13. Januar 11803 nur das lehnrechtliche Urteil gefällt. Der
Gelnhäuser Tag, von dem die Urkunde herrührt, ist gar kein
Prozeßtermin mehr, sondern der erste Vollstreckungstermin. Ob
Heinrich zu ihm geladen war, wissen wir nicht; es könnte
höchstens ,,ad videndum iudicare utilitatem defectus“4 gewesen
sein, eine Verteidigung kam nicht mehr in Frage.
Daß die sechs Ladungen — drei nach Magdeburg, drei nach
Würzburg — sich nun nicht aus den historiographischen Quellen
auf bestimmte Hoftage radizieren lassen, ist weiter nicht verwun-
derlich. Es ist überhaupt nicht ausgemacht, daß das Hofgericht
immer den Beschuldigten zu einem bestimmten Hoftage vorzu-
laden pflegte5. Allerdings sagt der Ssp. Lehnr. Art. 72 § 1, daß der
1 I 172, II 97.
2 Bekanntlich bezeugt das die sächsische Weltchronik Eike v. Rep-
gows, MG. Deutsche Chroniken II, 230: In der achte belef he jar unde dach,
darumhe ward eme verdelet eckt unde recht unde egen unde len; dal egen in de
koninglike wall, dat len al sinen herren ledich. Daß die Oberacht „verkündet“,
d. h. durch Feststellungsurteil als eingetreten deklariert wurde, scheint mir
aus dieser Stelle deutlich zu l'olgern. Vgl. Ficker, Forsch. I, 183; Fränklin
II, 352. Bezüglich des Ausdrucks „Jahr und Tag“ stimme ich Haller S. 413
N. 4 darin zu, daß bereits ITeusler, Institutionen I, 58 die zutreffende Er-
klärung der Frist als Maximalfrist gefunden hat.
3 Datierung: Vgl. Güterhock I S. 151.
4 Eine typische Wendung des französischen Prozeßrechts. Vgl. Studien,
S. 186.
5 Wie es im Falle Ottokars von Böhmen allerdings geschehen ist (MG.
Const. III, 61).