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Ritter, Gerhard [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1926/27, 5. Abhandlung): Studien zur Spätscholastik, 3: Neue Quellenstücke zur Theologie des Johann von Wesel — Heidelberg, 1927

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https://doi.org/10.11588/diglit.38927#0025
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Studien zur äpätscholastik. III.

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tonten Protest gegen die in den Schulen herkömmliche Art dieser
Eingangsformeln, in denen sonst regelmäßig Bibel und kirchliche
Tradition auf derselben Ebene nebeneinander erschienen. Nur
Wessel Gansfort hat außer ihm das Schriftprinzip mit solcher
Schroffheit vertreten* 1, während Goch erheblich dahinter zurück-
bleibt2.

Damit ist der theologische Inhalt unserer neuen Quellenstücke
im wesentlichen erschöpft, und es bleibt uns nur die Aufgabe,^rück-
blickend die Summe zu ziehen.
Soviel hat sich immerhin ergeben, daß die abgerissenen und
großen Teils undeutlichen Sätze des Ketzerverhörs nunmehr in
ihrem ursprünglichen Gedankenzusammenhang verständlich wer-
den. Bibel- und Vernunftprinzip erscheinen als die beiden Stützen
der Weselschen Kritik -— dieses im Sinne rationaler Aufklärung
gegen den astrologischen Aberglauben, gegen die magische Wirk-
samkeit von Weihen und Segnungen und im Sinne des skotistisch-
okkamistischen Voluntarismus gegen die augustinische Erbsünden-
lehre gerichtet, jenes als Waffe verwendet, um die jurisdiktioneile
und legislative Gewalt des Papsttums und der kirchlichen Hierar-
chie überhaupt zu bekämpfen -—■ ohne sie doch radikal zu leugnen.
Außerhalb dieses Zusammenhangs bleibt nur die — anscheinend
aus kirchengeschichtlichen Erwägungen hervorgehende — Leugnung
des ,,filioqueu im Meßkanon, so daß man begreift, warum gerade
sie dem Glossator unseres Prozeßberichtes als die einzige wirklich
anstößige Häresie Wesels erschien. Denn in der Tat: alles andere
sum: Salva fide Christi et veritate sacrarum literarum (DZGW. II, 153). Am
deutlichsten trennt das 2. Ketzerverhör patres und scriptura sacra: ,,Non creden-
dum esse b. Augustino Ambrosio etc. nec conciliis generalibus, sed solum sacre
scriptureu. ,,Nihil sit credendum, quod non habeatur in canone bibliae“ “(d’Ar-
gentre 296).
1 Belegstellen bei Kropatschek a. a. O. 416. Die ebd. 417 N. 2 und
von Clemen (Goch, 190, N. 1) abgedruckte Stelle (Anerkennung einer münd-
lichen Tradition der Apostelzeit neben der schriftlichen) scheint mir keinerlei
Einschränkung zu bedeuten.
2 Vgl. seinen Dialogus: Walch, Monim. I, 4, p. 76f. -— Clemens Auf-
fassung des Weselschen Schriftprinzips (Goch 189, N. 4) beruht auf irriger
Auslegung der Vorrede zum Ablaßtraktat. Die dort aufgezählten Autoritäten
stehen für W. keineswegs gleichwertig nebeneinander! — Zu beachten ist noch
die Berufung Wesels auf die Augustinstelle im Dekret (p. I, D. 9), der er eine
für seine Entwicklung entscheidende Bedeutung zuschreibt: Brief b am
Schlüsse u. Disp. de indulg., bei Walcii Monim. I, 115.
 
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