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Heimpel, Hermann [Hrsg.]; Heimpel, Hermann [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1929/30, 1. Abhandlung): Studien zur Kirchen- und Reichsreform des 15. Jahrhunderts, 1: Eine unbekannte Schrift Dietrichs v. Niem über die Berufung der Generalkonzilien (1413/1414) — Heidelberg, 1929

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https://doi.org/10.11588/diglit.39954#0028
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20

Hermann Heimpel:

Laienstande lag, kompensiert durch die Tatsache, daß außer ihm
kein kirchliches Organ mehr eine auf die ganze Kirche sich er-
streckende Jurisdiktion hatte: Er war, wenn nicht der Herr der
ganzen Kirche, so doch der ganzen Christenheit.
Den Kaiser als Einberufer des Konzils haben ohne nähere
Begründung, oder nur mit der allgemeinen, daß er der Kirche als
ihr Vogt in der Not beistehen müsse, die Anhänger Gregors XIE
gegen das Konzil von Pisa reklamiert: So Dietrich selbst vor seinem
Übergang zur pisanischen Partei, so die Heidelberger Universität
in den anonymen Glossen (Postillen) zum Berufungsbrief der Ivar-
dinäle1; so Gregor selbst, als er versuchte, die Pisaner zum Besuch
seiner eigenen Synode zu bewegen. Um sie dazu zu bringen, wollte
er dem König die Berufung überlassen2, und von der kaiserlichen,
das heißt neutralen Berufung hat er 1413 und 1414 ja auch die
Beschickung des Konstanzer Konzils abhängig gemacht3.
Eine tiefere Begründung des kaiserlichen Hechtes hat der
Kardinal Zabarella in seinem 1403 verfaßten, 1404—1406 und 1408
ergänzten Traktat De Schismate versucht4. Durch einen Vergleich
mit Zabarellas Schrift im Zusammenhang wird zugleich Dietrichs
Ansicht am besten erläutert deswegen, weil Zabarellas Vorschlag,
äußerlich betrachtet, dem Dietrichs ganz nahe kommt und weil
1 Sie räumen nur ein, daß die Glosse (des Johannes Andreae) zu Lib.
Sext. 1. 5. t. 3. c. un. (zu sede vacante) das Recht der Kardinale in der Sedis-
vakanz stützen könnte. Wenn sie sagen: licet aliqui textus ad hoc sonent
in concilio particulari, so meinen sie damit wohl die Dist. 65, c. 9., und leugnen
ihre Anwendbarkeit auf die Gesamtkirche, wie sie Zabarella behauptet hat,
siehe unten. Im übrigen leugnet der Glossator eben überhaupt das Vorhanden-
sein der Sedisvakanz und läßt den Kaiser nur handeln presupposita negligencia
pape; RTA 6 S. 410, Nr. 109 u. 411, Nr. 110.
2 RTA. 6, Nr. 280 (Februar 1409), S. 467: Ort und Zeit des Konzils
will Gregor „gentzlich an . . . des koniges hand stellen.“ Daß nicht nur äußer-
liche Bestimmung von Ort und Zeit, sondern die Berufung gemeint ist, zeigen
die folgenden Worte: „und meinet der babst, wiewol sie (die Kardinäle in
Pisa) im billich folgeten zu sinem concilio . . . idoch, so sij das ein bequemlich
mitdel, wanne eim Römischen konig als eim voigte der kirchen und dem
obersten weltlichen heubte der cristenheit das mugelicher heymgeben werde
danne den kardinalen, wiewol is allermeiste von rechte evme babeste zugehore.
3 Siehe oben.
4 Ausgabe von Schard 688—711 (auch gedruckt als Anhang zu: Dietrich
von Niem, De Schismate und Nemus Unionis, Straßburg 1609, 541—570).
Über Entstehungsart und Inhalt der Schrift vgl. Bliemetzrieder, Das
Generalkonzil usw., 185ff., und Kneer, Kardinal Zabarella, Diss. Münster
1891, 57ff.
 
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