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Ernst Levy:
gemangelt haben sollte1, dafür besteht nicht der mindeste Anhalt.2
Die Verwirklichung der Todesstrafe war im Koraitialprozeß genau
so «exzeptionell»3 wie in dem der gleichzeitigen Quästionen. Sie
stand schon deshalb jenseits der Form des Spruchverfahrens, weil
dieses in seiner strikten Beschränkung auf die Schuld frage über
Art und Höhe der Strafe sich überhaupt nicht aussprach: damnatio
iudicum, poena legis (S. 16). Die Strafbemessung liegt ausschließlich
beim Gesetz und dem es handhabenden Imperiumsträger. Das
Gesetz aber —■ das einstige der Dezemvirn wie das neue des Sulla
— spricht nur de capite und sagt damit dem Wissenden alles.
Keine Lex Cornelia hat, in die Vollstreckung übergreifend, animam
eripi anbefohlen (Sali. Cat. 51, 22), keine dem parricida die poena
cullei vorzubehalten brauchen4, keine in einem uns nicht erhaltenen
Abschnitt die aquae et ignis interdictio als Sanktion aufgeführt.5
Es ist wahrlich kein Wunder, daß in der sudanischen Gesetz-
gebung «ausdrückliche Zeugnisse für die Einführung der krimi-
nellen Interdiktion des Bürgers in das römische Strafrecht mangeln».6
Die Justizgesetze des Diktators sind nur als Teile seiner Gesamt-
reform zu begreifen. Er hat die nun wieder rein senatorischen
Gerichtshöfe vermehrt, auf eine einheitliche Linie gebracht und
durch Erweiterung und Vertiefung der Tatbestände wie durch Aus-
gestaltung des Verfahrens in ihrer Rechtsprechung verbessert, um
der komitialen Gerichtsbarkeit und den Resten der tribunizischen
Judikation vollends den Garaus zu machen. An die alte General-
strafe zu rühren, ist dem die Anarchie rücksichtslos niederkämp-
fenden, mit Menschenleben spielenden Urheber der Proskriptionen
nicht in den Sinn gekommen.7
B.
14. Die Reform blieb den nächsten Jahrzehnten Vorbehalten.
Die Hinrichtung eines Bürgers war so unpraktisch geworden, daß
1 So Mommren 328. 390, Strachan-Davidson II 20. 24. 64 und sonst.
2 Vgl. auch Wlassak, Anklage 24 f.
3 Mommsen 201.
4 So z. B. Mommsen 6443; Hitzig, Z. f. Schweiz. Strafr. 9 (1896), 40 und wohl
alle. — Wie hätte denn dann die Lex Porapeia, um den culleus beiseite zu
schieben, gerade die poena legis Corneliae übernehmen können?
5 So Seeger, Tüb. Festg. f. Wächter 126.
6 Mommsen 972 h
7 Selbst Mommsen findet ein solches Beginnen im Geiste Sullas «seltsam»(Röm.
Gesch.5[1869] II366) und kann sein «Befremden nicht verschleiern» (Strafrecht 979).
Ernst Levy:
gemangelt haben sollte1, dafür besteht nicht der mindeste Anhalt.2
Die Verwirklichung der Todesstrafe war im Koraitialprozeß genau
so «exzeptionell»3 wie in dem der gleichzeitigen Quästionen. Sie
stand schon deshalb jenseits der Form des Spruchverfahrens, weil
dieses in seiner strikten Beschränkung auf die Schuld frage über
Art und Höhe der Strafe sich überhaupt nicht aussprach: damnatio
iudicum, poena legis (S. 16). Die Strafbemessung liegt ausschließlich
beim Gesetz und dem es handhabenden Imperiumsträger. Das
Gesetz aber —■ das einstige der Dezemvirn wie das neue des Sulla
— spricht nur de capite und sagt damit dem Wissenden alles.
Keine Lex Cornelia hat, in die Vollstreckung übergreifend, animam
eripi anbefohlen (Sali. Cat. 51, 22), keine dem parricida die poena
cullei vorzubehalten brauchen4, keine in einem uns nicht erhaltenen
Abschnitt die aquae et ignis interdictio als Sanktion aufgeführt.5
Es ist wahrlich kein Wunder, daß in der sudanischen Gesetz-
gebung «ausdrückliche Zeugnisse für die Einführung der krimi-
nellen Interdiktion des Bürgers in das römische Strafrecht mangeln».6
Die Justizgesetze des Diktators sind nur als Teile seiner Gesamt-
reform zu begreifen. Er hat die nun wieder rein senatorischen
Gerichtshöfe vermehrt, auf eine einheitliche Linie gebracht und
durch Erweiterung und Vertiefung der Tatbestände wie durch Aus-
gestaltung des Verfahrens in ihrer Rechtsprechung verbessert, um
der komitialen Gerichtsbarkeit und den Resten der tribunizischen
Judikation vollends den Garaus zu machen. An die alte General-
strafe zu rühren, ist dem die Anarchie rücksichtslos niederkämp-
fenden, mit Menschenleben spielenden Urheber der Proskriptionen
nicht in den Sinn gekommen.7
B.
14. Die Reform blieb den nächsten Jahrzehnten Vorbehalten.
Die Hinrichtung eines Bürgers war so unpraktisch geworden, daß
1 So Mommren 328. 390, Strachan-Davidson II 20. 24. 64 und sonst.
2 Vgl. auch Wlassak, Anklage 24 f.
3 Mommsen 201.
4 So z. B. Mommsen 6443; Hitzig, Z. f. Schweiz. Strafr. 9 (1896), 40 und wohl
alle. — Wie hätte denn dann die Lex Porapeia, um den culleus beiseite zu
schieben, gerade die poena legis Corneliae übernehmen können?
5 So Seeger, Tüb. Festg. f. Wächter 126.
6 Mommsen 972 h
7 Selbst Mommsen findet ein solches Beginnen im Geiste Sullas «seltsam»(Röm.
Gesch.5[1869] II366) und kann sein «Befremden nicht verschleiern» (Strafrecht 979).