10
Walther Kolbe:
TüuvFavofzsvop ri Sei rcoisiv, öri ZaxavFodot, moTeuovTS? ttj tcov 'Po^gahov
ougga^la xivolc, tcov ucp’ aÖTOu^ xaTTOf/ivcov achxoucn,. Es ist
wahr, bei Polybios steht kein Wort über die Antwort, die
die karthagische Regierung ihrem Feldherrn erteilt hat, und man
hat daraus — entsprechend der allgemeinen antihannibalischen
Einstellung •— eine Berechtigung hergeleitet zu behaupten, daß
die Regierung sich für eine defensive Haltung entschieden habe1.
Ich wüßte nicht, worauf eine solche Ansicht sich stützen könnte.
Dagegen gibt es sehr gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß der
Senat im Interesse der militärischen Sicherheit des Kolonialreiches
den Refehl erteilt hat, das ewig unruhige Sagunt unschädlich zu
machen. Dabei lege ich weniger Gewicht darauf, daß die späte
Überlieferung des Appian das ausdrücklich berichtet2, als auf die
Tatsache, daß die Verfassung dem Senat in allen Fragen der Krieg-
führung ein Mitbestimmungsrecht gab. Die Stellung des karthagi-
schen Feldherrn ist nicht mehr wie im fünften Jahrhundert die
eines oTpaT^yö^ auToxpavcop. Auch in Karthago hat sich eine Ent-
wicklung ähnlich der in Rom vollzogen, die die Magistratur zu
einem Werkzeug des Senats gemacht hat. Es war längst Sitte ge-
worden, daß eine Kommission von Ratsmitgliedern im Haupt-
quartier anwesend war3. Wir haben also zu fragen, ob die Regelung
auch für den Feldherrn in Spanien galt. Die Antwort gibt in aller
wünschenswerten Deutlichkeit Polybios4; denn aus ihm kennen
wir die spätere römische Forderung, Hannibal und die bei ihm be-
findlichen Kommissare auszuliefern. Man kann sich daher der
Folgerung nicht entziehen, daß die Haltung Hannibals in der Sa-
guntinischen Frage mit der der heimischen Regierung im Einklang
war. Ist dem aber so, dann erhält Appians Nachricht erst ihren
vollen Wert: Hannibal hat in der Tat auf seine Anfrage eine Ant-
wort erhalten, und ihm ist dadurch die Ermächtigung zuteil ge-
worden, zum Angriff auf Sagunt zu schreiten.
So kam es 219 zur Belagerung, und damit zog die schwerste
Kriegsgefahr herauf. Denn darüber wird sich weder der karthagi-
1 So z. B. Gelzer 159: fEs sollte so klargestellt werden, ob die der
früheren Gesandtschaft erteilte Antwort, Hannibal handle ohne Ermächti-
gung der heimischen Regierung wirklich zutraf.
2 App. Ib. 10, 3: 7) ßouTo] Trpoaeva^e ccoxw Trpaaasiv eic, Zaxuvü-ov, o xi
Soxigdcasisv.
3 Belege bei Meltzer II, 38, 47, 51, 70, 475f. Dazu Kromayer 1909,
251, Groag 66, 73.
4 III 20, 8: 7) yap tov ’Avvlßav xal -roup ger’ amroü auvsSpouc; (von Groag
73 als ''Regierungsbevollmächtigte’ übersetzt) exSo-roup SiSovai 'Pcopmoip.
Walther Kolbe:
TüuvFavofzsvop ri Sei rcoisiv, öri ZaxavFodot, moTeuovTS? ttj tcov 'Po^gahov
ougga^la xivolc, tcov ucp’ aÖTOu^ xaTTOf/ivcov achxoucn,. Es ist
wahr, bei Polybios steht kein Wort über die Antwort, die
die karthagische Regierung ihrem Feldherrn erteilt hat, und man
hat daraus — entsprechend der allgemeinen antihannibalischen
Einstellung •— eine Berechtigung hergeleitet zu behaupten, daß
die Regierung sich für eine defensive Haltung entschieden habe1.
Ich wüßte nicht, worauf eine solche Ansicht sich stützen könnte.
Dagegen gibt es sehr gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß der
Senat im Interesse der militärischen Sicherheit des Kolonialreiches
den Refehl erteilt hat, das ewig unruhige Sagunt unschädlich zu
machen. Dabei lege ich weniger Gewicht darauf, daß die späte
Überlieferung des Appian das ausdrücklich berichtet2, als auf die
Tatsache, daß die Verfassung dem Senat in allen Fragen der Krieg-
führung ein Mitbestimmungsrecht gab. Die Stellung des karthagi-
schen Feldherrn ist nicht mehr wie im fünften Jahrhundert die
eines oTpaT^yö^ auToxpavcop. Auch in Karthago hat sich eine Ent-
wicklung ähnlich der in Rom vollzogen, die die Magistratur zu
einem Werkzeug des Senats gemacht hat. Es war längst Sitte ge-
worden, daß eine Kommission von Ratsmitgliedern im Haupt-
quartier anwesend war3. Wir haben also zu fragen, ob die Regelung
auch für den Feldherrn in Spanien galt. Die Antwort gibt in aller
wünschenswerten Deutlichkeit Polybios4; denn aus ihm kennen
wir die spätere römische Forderung, Hannibal und die bei ihm be-
findlichen Kommissare auszuliefern. Man kann sich daher der
Folgerung nicht entziehen, daß die Haltung Hannibals in der Sa-
guntinischen Frage mit der der heimischen Regierung im Einklang
war. Ist dem aber so, dann erhält Appians Nachricht erst ihren
vollen Wert: Hannibal hat in der Tat auf seine Anfrage eine Ant-
wort erhalten, und ihm ist dadurch die Ermächtigung zuteil ge-
worden, zum Angriff auf Sagunt zu schreiten.
So kam es 219 zur Belagerung, und damit zog die schwerste
Kriegsgefahr herauf. Denn darüber wird sich weder der karthagi-
1 So z. B. Gelzer 159: fEs sollte so klargestellt werden, ob die der
früheren Gesandtschaft erteilte Antwort, Hannibal handle ohne Ermächti-
gung der heimischen Regierung wirklich zutraf.
2 App. Ib. 10, 3: 7) ßouTo] Trpoaeva^e ccoxw Trpaaasiv eic, Zaxuvü-ov, o xi
Soxigdcasisv.
3 Belege bei Meltzer II, 38, 47, 51, 70, 475f. Dazu Kromayer 1909,
251, Groag 66, 73.
4 III 20, 8: 7) yap tov ’Avvlßav xal -roup ger’ amroü auvsSpouc; (von Groag
73 als ''Regierungsbevollmächtigte’ übersetzt) exSo-roup SiSovai 'Pcopmoip.