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Kolbe, Walther; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1933/34, 4. Abhandlung): Die Kriegsschuldfrage von 218 v. Chr. Geb. — Heidelberg, 1934

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https://doi.org/10.11588/diglit.40169#0014
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14

Walther Kolbe:

xal Kap)£7)8ovioic; xal Tolp Kap^yjSovltov augpa^o ip. Die Bundesgenos-
sen sind also ohne weiteres in den Vertrag eingeschlossen. Der Wort-
laut des zweiten Vertrages beginnt mit dem Paragraphen: sm toioSs
tpüdav elvat, 'Pcopaloip xal -rotp 'Ptopaloov cuppaxoip xal Kappp
Sovhov xal Tupiwv xal ’lTUxahov §Y)gp) xal Totp toutcov augga^otp.
Daß Tyros und Utika erst zwischen dem ersten und zweiten
Vertrag in ein Bundesverhältnis zu Karthago getreten sind, sagt
Polybios in seinen einleitenden Worten. Auch in diesem Fall sind
— das geht wieder aus dem Inhalt des Vertrages hervor —
die Bundesgenossen in den Vertrag eingeschlossen. Aus diesen
ältesten römisch-karthagischen Urkunden läßt sich daher der
Bechtssatz ableiten, daß beim jeweiligen Abschluß eines Ver-
trages den beiderseitigen Bundesgenossen die gleiche Rechts-
sicherheit zugesichert wurde. Daß im Jahre 241, als der Luta-
tius-Vertrag zustande kam, nach demselben Grundsatz verfahren
wurde, folgt zwingend aus der Tatsache, daß die Karthager
219 die Liste der damals vorhandenen Bundesgenossen mehrmals
verlesen, um zu beweisen, daß die Saguntiner den Schutz des
Vertrages nicht genießen1.
Ist das hier aufgestellte Prinzip für die römisch-karthagischen
Vertragsschlüsse gültig, so erhellt ohne weiteres die Wichtigkeit des
Hasdrubalvertrages für die Saguntinische Frage. Auch wenn der
Text des Abkommens lediglich darin bestand, daß den früheren
Verträgen ein einziger Paragraph — der über die Ebrogrenze —-
hinzugefügt wurde2, gewährte es mittelbar der neuen Bundesge-
nossin Sagunt den Schutz, den alle anderen Bundesgenossen Roms
schon durch den Lutatiusvertrag genossen.
Von hier aus fällt neues Licht auf die Verhandlungen im kar-
thagischen Senat. Die Römer verlangen im Herbst 219 die Aus-
lieferung Hannibals und der mitschuldigen Gerusiasten und drohen,
falls diese verweigert wird, mit der Kriegserklärung. Die Karthager
1 Pelybios III 21, 5: ZaxaV'9-aloup Ss xapsSslxvuov oüx ovvap tots
'Pwpalcüv aup.[J.axoup, xal TCapeylyvoaxov 7ipöp touto TrXsovdbap Tap aov-9-7)xap.
Wenn Täubler Imp. Rom. 63ff. behauptet, daß es der römischen Sitte nicht ent-
sprochen habe, solche Listen der Vertragsurkunde anzuhängen, so bleibt die
Tatsache bestehen, daß in unserem Falle so verfahren war.
2 So sagt Polybios III 25, 1 vom Pyrrhosvertrag: -xpocxsiTat, Sk
TouToip Ta wroysypagpiva. Der alte Vertrag wird in Bausch und Bogen über-
nommen und lediglich durch neue Bestimmungen ergänzt. Ebenso heißt es
vom Ebrovertrag III 279 ItiI Sk tchc; 7tpost,cp7]givot,p TeXeuTatat, xpöp ’AaSpoü-
ßav ev Tßr;pl(x ylyvovxat, SiogoXoyr)a£i,(;.
 
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