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Kolbe, Walther; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1933/34, 4. Abhandlung): Die Kriegsschuldfrage von 218 v. Chr. Geb. — Heidelberg, 1934

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https://doi.org/10.11588/diglit.40169#0016
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Walther Kolbe:

Erörterungen vor Ausbruch des dritten Punischen Krieges ent-
nommen ist, so bleibt die Tatsache bestehen, daß die römischen Ge-
sandten im Senat zu Karthago mit dem gemessenen Auftrag er-
scheinen, entweder die Auslieferung Hannibals durchzusetzen
oder den Krieg zu erklären. Die Karthager nahmen diese Eröff-
nungen sehr ungehalten auf und ließen durch ihren Sprecher er-
klären: Rom geht bei seiner Forderung von einer falschen Voraus-
setzung aus, denn der Hasdrubalvertrag ist nichtig. Sie behandel-
ten ihn, fährt Polybios fort, als sei er nicht geschlossen, und be-
stritten für den Fall, daß er tatsächlich zustande gekommen war,
seine Rechtsverbindlichkeit, da er von der heimischen Regierung
nicht ratifiziert worden sei1. Ich bin auf den Einwand gefaßt,
daß ich die unten angeführten Worte zu unrecht zur Wiederher-
stellung der karthagischen Gedankengänge benutzt hätte. Denn
in 7cape«jico7ccov liege ja beschlossen, daß die Karthager überhaupt
nicht vom Hasdrubalvertrag gesprochen hätten; das wp oute
yEyEv-^pivap usf. sei nichts anderes als eigenes geistiges Eigentum
des Schriftstellers. Allein diese Interpretation geht in die Irre.
Polybios empfand, wie er selbst 21, 9ff. ausspricht, die Notwendig-
keit, die Unterlassungssünde der Gesandten nachzuholen und die
vom karthagischen Sprecher vorgebrachten dialektischen Gründe
zu widerlegen. Er bringt diesen Widerlegungsversuch in c. 29 und
benutzt dabei Gedanken, die vor Ausbruch des dritten Punischen
Krieges in Rom lebendig waren. Sein erstes Bemühen gilt dem
Versuch, die Behauptung zurückzuweisen, daß man den Hasdrubal-
vertrag außer Acht lassen dürfe, xaD-oacep oi KapyvjSovioi \£yziv
Ihappouv. Mit diesem Zusatz greift er nun aber offensichtlich auf
die Rechtfertigung der Karthager in 21, 1 zurück, und dadurch
erhalten wir die Gewißheit, daß die an jener früheren Stelle ange-
führten Gründe nicht im Kopf des Schriftstellers oder in der
öffentlichen Meinung seiner Zeit zum ersten Male gedacht, sondern
wirklich von dem Vertreter des karthagischen Senats gebraucht
worden sind.
In dem Bestreben, ihr Vorgehen gegen Sagunt zu rechtferti-
gen, haben die Karthager weiter geltend gemacht, daß die Sicher-
heitsklausel des Lutatiusvertrages nur für die 241 vorhandenen

1 11121,1: Tat; 7tpoq ’AaSpoüßav opoXoyiaq 7rap£at,ca7rcov, w? outs yeye-
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