12
Carl Brinkmann:
Verhältnis der Erbpacht, des in Baden früher sog. Erbbestandes,
vorgeschlagen worden1.
Die Erbpacht ist in noch viel höherem Grade als die Allmend
nach jahrhundertelangem Gebrauch in den Rechten des Altertums
und Mittelalters durch die liberale Rechtsentwicklung des letzten
Jahrhunderts zurückgedrängt und verwirrt worden. In Deutsch-
land wurde sie seit der Bauernbefreiung fast überall schlechthin als
Begleiterscheinung ,,feudaler“ Grundherrschafts- und Großgrund-
besitzverhältnisse aufgeführt und durch die Ablösungsgesetzgebung
abgeschafft. Andererseits haben liberale romanische Rechtsord-
nungen wie die Frankreichs, Portugals, Italiens und auch südameri-
kanischer Länder, vor allem Brasiliens, sie beibehalten oder sogar
neu eingeführt. Es wird also nötig sein, auch bei dieser Einrichtung
des Landwirtschaftsrechts, ebenso wie bei der Allmend selbst, das
Schlagwort zu vermeiden und die brauchbaren von den überlebten
Bestandteilen zu unterscheiden.
Das Erbpachtrecht hat wie sein antiker Vorläufer, die grie-
chisch-römische Emphyteuse, zunächst überall vornehmlich dem
Zwreck gedient, ausgedehnten privaten und öffentlichen Grund-
besitz, zu dessen Bebauung es an der nötigen Zwangs- oder Lohn-
arbeit fehlte, durch besonders lockende Bedingungen der Bear-
beitung durch Pächter mit dem Charakter von Untereigentümern
zuzuführen. Daher seine Beliebtheit in Kolonialländern oder in
Europa unter Verhältnissen, die, wie die Fehnkolonien Ostfrieslands
oder die ,,Beklem“-Meiereien der niederländischen Provinz Gro-
ningen, die Melioration von Moor- und anderen Ödländereien be-
sonders beförderten. Der Vorteil des Erbpächters bestand außer
der Länge der Besitzdauer, die freilich nicht immer „ewig“, sondern
z. B. im französischen Recht aus liberalistischen Gründen an eine
gesetzliche Höchstgrenze gebunden erscheint, namentlich in der
Sicherung des Pächters vor Verlust seines Aufwandes für Boden-
verbesserungen, die ja umgekehrt auch eine Sicherung des Ver-
pächters vor Devastierung des Bodens durch den Pächter war. Der
Vorteil des Erbpächters dagegen war die einem fest verzinslichen
Wertpapier ähnliche dauernde und regelmäßige Rentierung durch
1 Den Weg der Aufsiedlung der Allmenden hat das Land Hessen mit
dem Gesetz über die entschädigungslose Aufhebung des Bürgernutzens (27. 1.
34, Hess. Gesetzbl. I, 3) beschritten, umgekehrt versuchen erste badische
Allmendreformen (Heidelberg) den Mittelweg langfristiger Pachtverträge auf
Allmend mit Erneuerungsoption auch für Rechtsnachfolger.
Carl Brinkmann:
Verhältnis der Erbpacht, des in Baden früher sog. Erbbestandes,
vorgeschlagen worden1.
Die Erbpacht ist in noch viel höherem Grade als die Allmend
nach jahrhundertelangem Gebrauch in den Rechten des Altertums
und Mittelalters durch die liberale Rechtsentwicklung des letzten
Jahrhunderts zurückgedrängt und verwirrt worden. In Deutsch-
land wurde sie seit der Bauernbefreiung fast überall schlechthin als
Begleiterscheinung ,,feudaler“ Grundherrschafts- und Großgrund-
besitzverhältnisse aufgeführt und durch die Ablösungsgesetzgebung
abgeschafft. Andererseits haben liberale romanische Rechtsord-
nungen wie die Frankreichs, Portugals, Italiens und auch südameri-
kanischer Länder, vor allem Brasiliens, sie beibehalten oder sogar
neu eingeführt. Es wird also nötig sein, auch bei dieser Einrichtung
des Landwirtschaftsrechts, ebenso wie bei der Allmend selbst, das
Schlagwort zu vermeiden und die brauchbaren von den überlebten
Bestandteilen zu unterscheiden.
Das Erbpachtrecht hat wie sein antiker Vorläufer, die grie-
chisch-römische Emphyteuse, zunächst überall vornehmlich dem
Zwreck gedient, ausgedehnten privaten und öffentlichen Grund-
besitz, zu dessen Bebauung es an der nötigen Zwangs- oder Lohn-
arbeit fehlte, durch besonders lockende Bedingungen der Bear-
beitung durch Pächter mit dem Charakter von Untereigentümern
zuzuführen. Daher seine Beliebtheit in Kolonialländern oder in
Europa unter Verhältnissen, die, wie die Fehnkolonien Ostfrieslands
oder die ,,Beklem“-Meiereien der niederländischen Provinz Gro-
ningen, die Melioration von Moor- und anderen Ödländereien be-
sonders beförderten. Der Vorteil des Erbpächters bestand außer
der Länge der Besitzdauer, die freilich nicht immer „ewig“, sondern
z. B. im französischen Recht aus liberalistischen Gründen an eine
gesetzliche Höchstgrenze gebunden erscheint, namentlich in der
Sicherung des Pächters vor Verlust seines Aufwandes für Boden-
verbesserungen, die ja umgekehrt auch eine Sicherung des Ver-
pächters vor Devastierung des Bodens durch den Pächter war. Der
Vorteil des Erbpächters dagegen war die einem fest verzinslichen
Wertpapier ähnliche dauernde und regelmäßige Rentierung durch
1 Den Weg der Aufsiedlung der Allmenden hat das Land Hessen mit
dem Gesetz über die entschädigungslose Aufhebung des Bürgernutzens (27. 1.
34, Hess. Gesetzbl. I, 3) beschritten, umgekehrt versuchen erste badische
Allmendreformen (Heidelberg) den Mittelweg langfristiger Pachtverträge auf
Allmend mit Erneuerungsoption auch für Rechtsnachfolger.