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Brinkmann, Carl; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1935/36, 1. Abhandlung): Die Bedeutung der Allmenden im neuen Deutschland — Heidelberg, 1935

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https://doi.org/10.11588/diglit.41984#0022
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Carl Brinkmann:

zweifellose Aufwärtsentwicklung1, wenn diese auch hinter der der
übrigen deutschen Bauern um Jahrhunderte hinterdrein hinkte. So
erklärt sich auch die Fortsetzung der Verwandlung der mecklen-
burgischen Zeitpacht u. a. unvollständiger bäuerlicher Besitz-
rechte in Erbpacht nach dem Weltkriege, wobei bezeichnenderweise
einerseits eine Milderung der bisherigen Obereigentumsrechte gegen-
über dem Untereigentümer, vor allem Verhinderung des Bauern-
legens, andererseits aber die Sicherstellung des Erbpachtlandes
gegen Teilung im Erbgang, also der anerbenrechtsartigen Wirkung
der Erbpacht, das Ziel war. Mit Recht hat daher die zweite Durch-
führungsverordnung zum Reichserbhofgesetz vom 19. Dez. 1933 (§27)
besonders in Rücksicht auf Mecklenburg das Nutzeigentum des Erb-
pächters für Anerkennung und Begründung von Erbhöfen dem Allein-
eigentum gleichgestellt und die Landesgesetzgebung zur entschädi-
gungslosen Verwandlung jenes in dieses ermächtigt. Davon hat Meck-
lenburg imLandesgesetz vom 11. Aug. 1934 Gebrauch gemacht, nach-
dem bereits das Landesgesetz vom 6. April 1933 die Ablösung der
Kanonzahlungen mit dem ISfachen Betrage zwingend verfügt hatte2.
Sonst haben nur noch die bereits erwähnten ostfriesischen
Fehnkolonien in Hannover, die sämtlich (nicht nur wie die
mecklenburgischen Erbpachtgüter teilweise) unter Erbhofgröße
liegen (1—2 ha), rechtliche Aufmerksamkeit auf sich gelenkt. Bei
ihnen ist das Bedenkliche besonders, wie bei vielen Erbpacht-
verhältnissen der romanischen Länder, die Zweistöckigkeit des
Rechtes, in dem Staatsmoore zunächst an Oberpächter, die Fehn-
gesellschaften, und erst von diesen wieder an die eigentlichen bäuer-
lichen Unterpächter vererbpachtet worden waren. Das hatte häufig
zu finanzkapitalistischen Ausbeutungsmethoden, in einem Falle
z. B. zu Veräußerung an eine Berliner Grundstücksgesellschaft, ge-
führt, und deshalb schuf das preußische Gesetz vom 24. Jan. 1934
für diese Kolonien ein besonderes staatliches Enteignungsrecht zu-
gunsten der Besiedlung überall da, wo diese bisher nicht durch-
geführt worden ist, ermöglichte auch sowohl auf Antrag der Unter-
erbpächter (Kolonisten) als nach Anhörung des Landesbauern-
führers von Amts wegen die Übertragung der Unterhaltungspflicht
an den wichtigen Fehnanlagen, namentlich Kanälen, von den Ober-
1 Bas unterschätzt, glaube ich, Thormann im Recht des Reichsnähr-
standes 2 (1934), 226ff. Geschichtlich immer noch am besten C. v. Dietze
und C. A. Heuschert in Berichten über Landwirtschaft, N. F. 7 (1928), lff.
2 Darüber W. Johae im Recht des Reichsnährstandes 2, 385ff.
 
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