1 6 .Carl Brinkmann : Die Bedeutung der Allmenden im neuen Deutschland.
grundbesitzer, wie die Domänenverwaltungen der Länder und die
kirchlichen und privaten Grund- und Gutsherrschaften. In einem
württembergischen Dorfe Oberschwabens, dessen Geschichte neuer-
dings im Hinblick auf die Entwicklung des Erbhofrechts geschrie-
ben worden ist1, wurde z. B. in den 40er Jahren im Zuge der Re-
form der Gemeinderechte „der Gedanke erwogen, der Gemeinde
das Eigentum an den in Sondernutzung gegebenen Allmendestücken
zu erhalten und diese an die Berechtigten nur zu verpachten, an-
statt sie, wie es ja tatsächlich geschah, diesen als freies Eigentum
zuzuteilen. Für eine bloße Pacht waren jedoch die Beteiligten in
Anbetracht der schlechten Beschaffenheit des Bodens und der
großen Arbeit, die zu einer Urbarmachung aufzuwenden war, nicht
zu gewinnen.“ Im neuen Deutschland und besonders in Baden,
wo gerade die Melioration von Allmendboden im weiteren Umfange
zur Erörterung steht, würden sich vielleicht die Interessen der Allge-
meinheit, der Gemeinde und der Gemeindeangehörigen oder Siedler
nicht selten dahin vereinigen lassen, daß an die Stelle der privaten
Melioration die öffentliche, dafür aber auch an die Stelle der
„bloßen Pacht“ die Vererbpachtung durch die Gemeinde träte. Die
Im Erbpachtrecht erfahrungsgemäß schwierige Frage der Belast-
barkeit und Veräußerlichkeit würde ja jetzt wenigstens für Betriebe
von Erbhofgröße erheblich vereinfacht. Die finanzielle Regelung
des Erbpachtkanons aber würde in allen Fällen, wenigstens bei
Verzicht auf allzu empfindliche Kapitallaudemien bei Antritt und
Handwechsel, auch noch das Problem der Kapitalaufbringung für
Neusiedlungen wie Anliegersiedlungen erheblich erleichtern, wäh-
rend sie dem Gemeindehaushalt im Verhältnis zur Tragbarkeit für
den Erbpächter desto regelmäßigere Einkünfte zuführen würde.
Es Ist heute fast vergessen, daß die Erörterung der Krieger-
versorgung in den letzten Weltkriegs]ahren die Siedhmgsform der
Erbpacht schon einmal in den Vordergrund rückte und sogar zu
privaten Entwürfen eines Reichserbpachtgesetzes führte2. Viel-
leicht ist es auch heute noch nicht ganz unrichtig, wenn es damals
hieß: „Die Erbpacht soll gerade dort Anwendung finden, wo Güter
überhaupt nicht käuflich zu haben sind, also besonders auf staat-
lichem und gemeindlichem Boden; Staat und Gemeinden sollen
ihren Boden nicht verkaufen außer in einzelnen Ausnahmefällen.“
1 G. Schenk, Ersingen a. d. Donau (Stuttgart 1934), 70.
2 C. D. Pesl in Jahrbüchern für Nationalökonomie und Statistik 109
{1917), 15 ff.
grundbesitzer, wie die Domänenverwaltungen der Länder und die
kirchlichen und privaten Grund- und Gutsherrschaften. In einem
württembergischen Dorfe Oberschwabens, dessen Geschichte neuer-
dings im Hinblick auf die Entwicklung des Erbhofrechts geschrie-
ben worden ist1, wurde z. B. in den 40er Jahren im Zuge der Re-
form der Gemeinderechte „der Gedanke erwogen, der Gemeinde
das Eigentum an den in Sondernutzung gegebenen Allmendestücken
zu erhalten und diese an die Berechtigten nur zu verpachten, an-
statt sie, wie es ja tatsächlich geschah, diesen als freies Eigentum
zuzuteilen. Für eine bloße Pacht waren jedoch die Beteiligten in
Anbetracht der schlechten Beschaffenheit des Bodens und der
großen Arbeit, die zu einer Urbarmachung aufzuwenden war, nicht
zu gewinnen.“ Im neuen Deutschland und besonders in Baden,
wo gerade die Melioration von Allmendboden im weiteren Umfange
zur Erörterung steht, würden sich vielleicht die Interessen der Allge-
meinheit, der Gemeinde und der Gemeindeangehörigen oder Siedler
nicht selten dahin vereinigen lassen, daß an die Stelle der privaten
Melioration die öffentliche, dafür aber auch an die Stelle der
„bloßen Pacht“ die Vererbpachtung durch die Gemeinde träte. Die
Im Erbpachtrecht erfahrungsgemäß schwierige Frage der Belast-
barkeit und Veräußerlichkeit würde ja jetzt wenigstens für Betriebe
von Erbhofgröße erheblich vereinfacht. Die finanzielle Regelung
des Erbpachtkanons aber würde in allen Fällen, wenigstens bei
Verzicht auf allzu empfindliche Kapitallaudemien bei Antritt und
Handwechsel, auch noch das Problem der Kapitalaufbringung für
Neusiedlungen wie Anliegersiedlungen erheblich erleichtern, wäh-
rend sie dem Gemeindehaushalt im Verhältnis zur Tragbarkeit für
den Erbpächter desto regelmäßigere Einkünfte zuführen würde.
Es Ist heute fast vergessen, daß die Erörterung der Krieger-
versorgung in den letzten Weltkriegs]ahren die Siedhmgsform der
Erbpacht schon einmal in den Vordergrund rückte und sogar zu
privaten Entwürfen eines Reichserbpachtgesetzes führte2. Viel-
leicht ist es auch heute noch nicht ganz unrichtig, wenn es damals
hieß: „Die Erbpacht soll gerade dort Anwendung finden, wo Güter
überhaupt nicht käuflich zu haben sind, also besonders auf staat-
lichem und gemeindlichem Boden; Staat und Gemeinden sollen
ihren Boden nicht verkaufen außer in einzelnen Ausnahmefällen.“
1 G. Schenk, Ersingen a. d. Donau (Stuttgart 1934), 70.
2 C. D. Pesl in Jahrbüchern für Nationalökonomie und Statistik 109
{1917), 15 ff.