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Bohnenstädt, Elisabeth; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1938/39, 1. Abhandlung): Kirche und Reich im Schrifttum des Nikolaus von Cues — Heidelberg, 1939

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https://doi.org/10.11588/diglit.41996#0021
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Cusanus-Studien: III. Kirche u. Reich i. Schrifttum des Nikolaus von Gues. 11

lieh unwert ist oder in Unrechter Weise das Amt erworben hat.
Aber auch persönlich unwürdigen Vorstehern gegenüber gilt die
Gehorsamspflicht. Die Unrechte Erwerbung jedoch des Vorsteher-
amtes verhindert am Vorstandsrecht, es sei denn, der Betreffende
werde nachträglich doch zum wahren Herrn erhoben durch Zu-
stimmung der Unterstellten oder durch die Machtvollkommenheit
eines Höheren. Bei Mißbrauch der Vorstandschaft, wenn etwa die
Vorschrift des Vorgesetzten dem zuwider ist, zu was sein Vorsteher-
amt angeordnet und in die Gesamtheit hineingebaut ist, gilt die
Pflicht, nicht zu gehorchen.
Aus solch klarer bejahender Umrißzeichnung vor allem staat-
lichen Herrschaftsrechtes wird die Folgerung gezogen: Da recht
erfüllte Vorstandschaft die Freiheit der Unterstellten nicht auf-
hebt, ist es nicht unangemessen, daß ihr jene unterworfen seien,
die durch den hl. Geist Gotteskinder geworden sind. Dem folgt
eine als Einschränkung gegebene Ausführung, angelehnt an Matth.
XVII 24/25: Die Könige der Erde nehmen Tribut und Zins, nicht
von ihren Kindern, sondern von Fremden, also sind die Kinder frei.
Des Thomas Deutung geht dahin, daß Christus von sich und seinen
Jüngern rede, die nicht in einem Knechtsverhältnis standen und
keine irdischen Güter besaßen, durch die sie den Herrschenden zur
Abgabeleistung verpflichtet gewesen wären. Also folge nicht, so
geht es weiter, daß alle Christen dieser Art der Freiheit teilhaftig
seien, sondern nur jene, die dem apostolischen Beben folgen, die
nichts in dieser Weit, besitzen und nicht zum Knechtstande gehören.
Man könnte schließlich vermuten, daß Thomas hier auf die Frei-
heit der Ordensleute (als einzelne) von staatlichen Lasten hinweisen
wolle. Ais solchem aber vorangehend drängt sich auf: Demnach
forderte Thomas für die Nachfolger der Jünger Christi, für den
geistlichen Stand, eigentlich vollständiges Freisein von irdischen
Gütern oder sonst die entsprechende abhängige Verpflichtung gegen-
über ihrer natürlichen Obrigkeit, dem Staat. Der Geistlichen-Stand
löst also nicht die Menschen als solche aus dem Staate, Unfreie nicht
einfachhin aus ihrer Abhängigkeit. Nicht, daß in diesem Gebiete
der Staat zugunsten einer sich selbst bereichernden, sehr hand-
greiflich politischen 'Kirche’ seines Rechtes und seiner Kräfte be-
raubt werden dürfe. Auch sonst schon betont Thomas, daß irdisch
bezogene Angelegenheiten mit der Kirche nicht vermischt sein
sollten.
Die Frage äußerer Mittelregelung umgreift aber auch nicht
 
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