Cusanus-Studien: III. Kirche u. Reich i. Schrifttum des Nikolaus von Cues. 53
nommen, umso besser in Einheit geleitet werden; denn weil nicht
jeder einzelne, kein einzelner Priester, in seiner Schlüsselgewalt das
Versprechen der Unfehlbarkeit besitzt, darum die Ordnung zu
einem Gesamt, in dem stets einer dem andern obgeordnet ist. Papst,
Patriarchen und alle Christen richten damit einen Körper auf, in
dem gemäß der Verschiedenheit der Glieder eine Art Rangordnung
angetroffen wird, die aber nur in innerer Eintracht wahre Ordnung
darstellt. D. h. die besonderen Ämter und Stufen der einen Kirche
sind in ihrer Aufteilung so, daß kein Vorsteher von dem anderen
verwirrt oder behindert werden kann, ohne daß die ganze Ordnung
verwirrt werde. Daher hat z. B. auch jede notwendig scheinende
Inanspruchnahme der Leitung oder Berufung an sie schrittweise
vorzugehen, d. h. sich an die zunächst höhere Amtsstelle zu richten.
Nur wenn diese nächste Stelle ungerecht sein sollte, darf man sich
an die übernächste Leitungsstufe, jedoch nur im eigenen Bezirke,
wenden. — In dem Mehr und Minder der Gewaltbefugnis jedoch,
das von außen abhängt, verändert sich nicht die geistliche Macht
in sich. Die Verwaltungsstufen und -würden vom einfachsten
Bischofsamt bis zum Papsttum einschließlich gehören nicht zu
Wesen und Sein der Kirche, sondern dienen nur zu ihrem besseren
Bestände und Dasein. Ist doch Kirche dem Wesen nach nichts
anderes als die Einung der Gläubigen. Zu Dienst und Wahrung
dieser Einheit besteht in der Kirche gegliederte Vorstandschaft über
die einzelnen. Darauf kommt es in der Stufung an: daß Einheit
sei in wunderbarer Verknüpfung mehrerer durch jeweils einen, auf
daß man durch wohlgeordnete Vermittlungsglieder schließlich zu
einem einzigen gelange, in dem das Ganze in seiner Vielfalt zu-
sammengefaßt werde46.
Besteht Kirche in Eintracht und ist sie in letzter, höchster
Wirklichkeit gleichsam Christi Braut, so stellt sie in Bezug auf das
stellvertretende priesterliche Wirken in ihrer stufenartigen Eintei-
lung gleichsam die Braut des jeweils verwaltenden Priesters in
seinem Amte dar. Wie bei der Ehe die gegenseitige Zustimmung
zu ihrem Wesen gehört, so ist auch in der geistlichen ehehaften
Vereinigung von kirchlichem Vorsteher und verwalteter Kirche die
gegenseitige Billigung erforderlich. Diese fassen wir in der Wahl
der Vorsteher durch alle und in der Zustimmung der Erwählten. Die
eigentliche Wahl der Geistlichen geschieht durch den jeweils unter-
geordneten, sich in der Wahl unterordnenden Klerus. Aber auch
das Volk muß in seiner Macht haben, sich würdige Priester zu wäb-
nommen, umso besser in Einheit geleitet werden; denn weil nicht
jeder einzelne, kein einzelner Priester, in seiner Schlüsselgewalt das
Versprechen der Unfehlbarkeit besitzt, darum die Ordnung zu
einem Gesamt, in dem stets einer dem andern obgeordnet ist. Papst,
Patriarchen und alle Christen richten damit einen Körper auf, in
dem gemäß der Verschiedenheit der Glieder eine Art Rangordnung
angetroffen wird, die aber nur in innerer Eintracht wahre Ordnung
darstellt. D. h. die besonderen Ämter und Stufen der einen Kirche
sind in ihrer Aufteilung so, daß kein Vorsteher von dem anderen
verwirrt oder behindert werden kann, ohne daß die ganze Ordnung
verwirrt werde. Daher hat z. B. auch jede notwendig scheinende
Inanspruchnahme der Leitung oder Berufung an sie schrittweise
vorzugehen, d. h. sich an die zunächst höhere Amtsstelle zu richten.
Nur wenn diese nächste Stelle ungerecht sein sollte, darf man sich
an die übernächste Leitungsstufe, jedoch nur im eigenen Bezirke,
wenden. — In dem Mehr und Minder der Gewaltbefugnis jedoch,
das von außen abhängt, verändert sich nicht die geistliche Macht
in sich. Die Verwaltungsstufen und -würden vom einfachsten
Bischofsamt bis zum Papsttum einschließlich gehören nicht zu
Wesen und Sein der Kirche, sondern dienen nur zu ihrem besseren
Bestände und Dasein. Ist doch Kirche dem Wesen nach nichts
anderes als die Einung der Gläubigen. Zu Dienst und Wahrung
dieser Einheit besteht in der Kirche gegliederte Vorstandschaft über
die einzelnen. Darauf kommt es in der Stufung an: daß Einheit
sei in wunderbarer Verknüpfung mehrerer durch jeweils einen, auf
daß man durch wohlgeordnete Vermittlungsglieder schließlich zu
einem einzigen gelange, in dem das Ganze in seiner Vielfalt zu-
sammengefaßt werde46.
Besteht Kirche in Eintracht und ist sie in letzter, höchster
Wirklichkeit gleichsam Christi Braut, so stellt sie in Bezug auf das
stellvertretende priesterliche Wirken in ihrer stufenartigen Eintei-
lung gleichsam die Braut des jeweils verwaltenden Priesters in
seinem Amte dar. Wie bei der Ehe die gegenseitige Zustimmung
zu ihrem Wesen gehört, so ist auch in der geistlichen ehehaften
Vereinigung von kirchlichem Vorsteher und verwalteter Kirche die
gegenseitige Billigung erforderlich. Diese fassen wir in der Wahl
der Vorsteher durch alle und in der Zustimmung der Erwählten. Die
eigentliche Wahl der Geistlichen geschieht durch den jeweils unter-
geordneten, sich in der Wahl unterordnenden Klerus. Aber auch
das Volk muß in seiner Macht haben, sich würdige Priester zu wäb-