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Bohnenstädt, Elisabeth; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1938/39, 1. Abhandlung): Kirche und Reich im Schrifttum des Nikolaus von Cues — Heidelberg, 1939

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https://doi.org/10.11588/diglit.41996#0117
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Cusanus-Studien: III. Kirche u. Reich i. Schrifttum des Nikolaus von Gues. 107

Erster mehr da, um den man sich scharen, zu dem man seine Zu-
flucht nehmen könnte. Und wo keine Ordnung, da ist Verwirrung,
und wo Verwirrung, da ist niemand sicher. Gegen diese Vornehmen,
die gegeneinander wüten, werden sich dann solche erheben, die ihr
ganzes Recht im eigenen Arm, in eigenen Waffen suchen. Wie die
Fürsten das Reich verschlingen, so werden die Landsleute die Für-
sten verschlingen. — Da die Herrschaft Sache des Volkswohles ist,
sollte der deutsche Kaiser und König — wie allgemeinhin der Fürst.
— sich mit aus allen Teilen des Reiches herausgewählten vortreff-
lichen Männern umgeben, die in gewisser Weise den Kardinälen ent-
sprächen, d. h. dem König in täglichem Rat zur Seite ständen.
Ihr Amt ginge dahin, stets und stetig das allgemeine Wohl derer
zu schützen und zu verteidigen, die sie vertreten. Sie sollten das
eigentliche und rechte Mittel sein, durch das einerseits der König
die ihm. Untergeordneten leitet und beeinflußt, durch das die Unter-
geordneten ihrerseits in dem was not und nützlich ist, wieder Zu-
gang zum Fürsten haben73.
Daß vor allem durch Gewaltsamkeit einiger weniger der ganze
Reichskörper in Mitleidenschaft gezogen ist, hat seine Haupt-
ursaclie darin, daß die Sehnen, Gesetz und Recht, verletzt und
krank sind. Glauben doch die Mächtigen, daß für sie, die Adler,
die 'Spinnweben der Gesetze’ schon gar nicht mehr gälten, daß sie
höchstens noch für kleineres Getier beständen. In anmaßender
Frechheit gegen alle Gesetze und Rechte erkennen sie nur noch
das Recht ihrer eigenen Faust an. Bei gemeinstem, niedrigstem
Betrieb des Fehdewesens glaubt man noch Ehre wahren zu können,
unterscheidet man Ehrenhaftes von Rechtem und behauptet, das
Unrechte ehrenhaft zu besitzen. Gegen jede Art von Besitzergreifen
fremden Eigentums oder sonstiger durch das Fehdewesen ver-
ursachter Schädigung sollte ein allgemeines Gesetz erlassen werden,
durch das bei Widertat ohne weiteres die staatliche Beschlag-
nahmung aller Güter des Schuldigen verhängt würde. Dieses Gesetz
müßte auf dem Reichstag unter Zustimmung aller Fürsten und der
übrigen Vertreter des Volkskörpers festgelegt und unterschrieben
und zur Bestätigung und Unterschrift in alle Landesgebiete ge-
schickt werden. Mit ihm zugleich sollte noch ein besonderes Gesetz
ergehen, das gegen alle Fürsten wie gegen die übrigen, die wider
ihre eigene Unterschrift willkürlich handeln, in eigenem Spruch das
Urteil der Ehrlosigkeit fällt und den Verlust aller Ehren und allen
Besitzrechtes ausspricht. Vieles andere gehörte noch von Recht
 
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