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Bohnenstädt, Elisabeth; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1938/39, 1. Abhandlung): Kirche und Reich im Schrifttum des Nikolaus von Cues — Heidelberg, 1939

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https://doi.org/10.11588/diglit.41996#0119
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Cusanus-Studien: III. Kirche u. Reich i. Schrifttum des Nikolaus von Gues. 109

der Rechtslage und der Rechtsprechung geht eine Endlosigkeit der
Rechtsstreite hervor; und aus solchem immer weiter um sich grei-
fenden endlosen lärmvollen Gewirr der Gerichtsverhandlungen so-
wohl in der weltlichen wie in der geistlichen Rechtsprechung er-
wächst dem Reiche großer Schaden. Die größte Schädigung des
Reiches erhebt sich daraus, daß die Rechtssachen nicht in den
Orten und Reichsgebieten zu Ende geführt und abgeschlossen wer-
den, wo sie sich erhoben, sondern an einem weit auswärts liegen-
den und gänzlich anderweitig zugeordneten Gerichtshof, vor allem,
daß sie so vielfach an die römische Kurie gezogen werden. Selbst
kleinste Gerichtsfälle des Pfründenwesens werden häufig dorthin
verschleppt, wo nur die wichtigsten kirchlichen Rechtssachen be-
handelt und geschlichtet werden sollten. Gegen die verschiedenen
Rechtsmißstände wäre es gut, vom Reich aus 12 oder mehr ein-
heitliche Gerichtshöfe einzurichten, und über die dem deut-
schen Reich zugehörigen Landesgebiete zu verteilen, in denen je-
weils für die drei verschiedenen Stände drei verschiedene Richter
zusammengeordnet wären, einer aus dem Adel, einer aus der Geist-
lichkeit, einer aus dem einfachen Volke. Diese drei Richter müßten
in ihren besonderen Bereichen über alle vorkommenden Rechtssachen
erkennen, und zwar bei allen Personen, d. h. hinsichtlich des Welt-
lichen, das ja vom Reiche abhängt, auch bei den Kirchlichen. Nichts
Endgültiges aber dürfte als Gesetzesentscheid gelten, es sei denn
aus gemeinsamer Überlegung aller drei entschieden; in schwierigen
Fällen wäre der Rat anderer äußerst erfahrener Beisitzer einzu-
holen. Bei voneinander abweichender Meinung siege die Mehrheit.
Diese Richter sollten auch die Verfügungsmacht haben, ihr Urteil
zur Vollstreckung zu bringen, handle es sich um allgemeine Ver-
kündung, um dem öffentlichen Schatzamte zu entrichtende Buß-
und Strafgelder oder um Anwendung der Gewalt des weltlichen
Armes. Den Richtern und allen Mithelfenden müßte aus öffent-
lichen Mitteln ein festes Gehalt zugewendet werden.
Bei der Schädigung des Reiches durch die römische
Kurie handelt es sich nicht nur um eigentliche Gerichtsangelegen-
heiten, sondern noch mehr um Rechtsgewalt des Reiches in wei-
terem Sinne. Die Kurie zieht alles an sich, was fett und ergiebig
ist. Und weil daher allenthalben alle möglichen Beförderungen zum
Glück in der Kurie vor sich zu gehen pflegen, strömen aus allen
Ländern die Glückshungrigen unter Hintansetzung arbeitsamen
und religiösen Lebens dorthin. Um erwärteter Vergünstigungen oder
 
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