Messerbräuche. Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde 51
Die örtliche Verbreitung der Strafe des Durchschlagens der
Hand reicht von Flandern und Brabant bis Riga und Hapsal, von
den nordischen Ländern bis Brünn und Wien. Sie tritt als beson-
dere Matrosenstrafe und Bergmannsstrafe auf, kommt aber auch
als allgemeine Strafe vor. Messerdelikte aller Grade, Messertragen,
Messerziehen, Verwunden sind die gewöhnlichen Vergehen, für die
diese Strafe verhängt wird. Außerdem aber kommen auch andere
Vergehen, wie Ohrfeigen, Schlagen, Schmähen, Diebstahl, Falsch-
spiel oder einfache Zahlungsunfähigkeit als Grund vor. Messer aller
Art, Stechmesser, Dolch, Schwert, Beil und Pfriem, Armbrust und
Gewehr werden als Werkzeuge genannt. Zeitlich reichen die Nach-
richten über die Strafe des Handdurchschlagens von der ersten
Hälfte des 13. Jahrhunderts bis ins 18. Sie wird vollzogen am
Pranger oder an irgendeinem Pfahl; dann aber namentlich am
Schiffsmast — der ja auch als Pranger und Prügelpfahl diente —,
am Rundbaum des Förderschachtes, wo auch Eide geschworen
wurden1, und am Rifebett2.
In der Literatur wird diese Strafe gelegentlich erwähnt und
zwar in ziemlicher Anlehnung an die Rechtssatzungen; so z. B.
von Olaus Magnus in seiner Historia de gentibus septentrio-
nalibus3:
so einer seinen patronen oder schiffherrn auffrührischer weiß mit
gezogener wehr uberlauf ft oder anzulauffen sich vermutet, oder
den compaß oder sonderlich den magnet arglistiglich verrückt und
felschet, oder andere mißhandlung, wie die sein mögen, begeht,
dem hefftet man die handt mit eim dolchen oder mit seim eignen
brotmesser, wo man seines lebens verschonet, an den segelbaum
oder an ein ander holtz im schiff, dcirvon muß er sich abreissen
und die handt schlitzen.
Die Darstellung des Olaus Magnus übernimmt R. Ivuricke in
seinem Jus maritimum Hanseaticum4, und ähnlich stellt es J. Loc-
cenius5 dar. Außer der Härte der Strafe und ihrem Charakter
1 Wern er Klein, Volkskundliches im alten deutschen Bergrecht, Heidel-
berger juristische Dissertation 1939, S. 34f. 55f.
2 Siehe S. 46.
3 ln der deutschen Ausgabe (Basel 1567): Olai Magni, Historien der
mitternächtigen Länder, übersetzt von J. Fickler, S. 260 (X. Buch, 10. Ka-
pitel).
4 1667, Abdruck von Heineccius, Halle 1740, S. 750.
5 De jure maritimo et navali, Abdruck von Heineccius, Halle 1740,
S. 1042.
Die örtliche Verbreitung der Strafe des Durchschlagens der
Hand reicht von Flandern und Brabant bis Riga und Hapsal, von
den nordischen Ländern bis Brünn und Wien. Sie tritt als beson-
dere Matrosenstrafe und Bergmannsstrafe auf, kommt aber auch
als allgemeine Strafe vor. Messerdelikte aller Grade, Messertragen,
Messerziehen, Verwunden sind die gewöhnlichen Vergehen, für die
diese Strafe verhängt wird. Außerdem aber kommen auch andere
Vergehen, wie Ohrfeigen, Schlagen, Schmähen, Diebstahl, Falsch-
spiel oder einfache Zahlungsunfähigkeit als Grund vor. Messer aller
Art, Stechmesser, Dolch, Schwert, Beil und Pfriem, Armbrust und
Gewehr werden als Werkzeuge genannt. Zeitlich reichen die Nach-
richten über die Strafe des Handdurchschlagens von der ersten
Hälfte des 13. Jahrhunderts bis ins 18. Sie wird vollzogen am
Pranger oder an irgendeinem Pfahl; dann aber namentlich am
Schiffsmast — der ja auch als Pranger und Prügelpfahl diente —,
am Rundbaum des Förderschachtes, wo auch Eide geschworen
wurden1, und am Rifebett2.
In der Literatur wird diese Strafe gelegentlich erwähnt und
zwar in ziemlicher Anlehnung an die Rechtssatzungen; so z. B.
von Olaus Magnus in seiner Historia de gentibus septentrio-
nalibus3:
so einer seinen patronen oder schiffherrn auffrührischer weiß mit
gezogener wehr uberlauf ft oder anzulauffen sich vermutet, oder
den compaß oder sonderlich den magnet arglistiglich verrückt und
felschet, oder andere mißhandlung, wie die sein mögen, begeht,
dem hefftet man die handt mit eim dolchen oder mit seim eignen
brotmesser, wo man seines lebens verschonet, an den segelbaum
oder an ein ander holtz im schiff, dcirvon muß er sich abreissen
und die handt schlitzen.
Die Darstellung des Olaus Magnus übernimmt R. Ivuricke in
seinem Jus maritimum Hanseaticum4, und ähnlich stellt es J. Loc-
cenius5 dar. Außer der Härte der Strafe und ihrem Charakter
1 Wern er Klein, Volkskundliches im alten deutschen Bergrecht, Heidel-
berger juristische Dissertation 1939, S. 34f. 55f.
2 Siehe S. 46.
3 ln der deutschen Ausgabe (Basel 1567): Olai Magni, Historien der
mitternächtigen Länder, übersetzt von J. Fickler, S. 260 (X. Buch, 10. Ka-
pitel).
4 1667, Abdruck von Heineccius, Halle 1740, S. 750.
5 De jure maritimo et navali, Abdruck von Heineccius, Halle 1740,
S. 1042.