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Engisch, Karl; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1941/42, 5. Abhandlung): Logische Studien zur Gesetzesanwendung: vorgelegt am 14.11.1942 — Heidelberg, 1943

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https://doi.org/10.11588/diglit.42030#0028
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28

Karl Engisch:

düng ist in keinem Falle nötig“1). Und auch die oft hervorgeho-
bene Tatsache, daß bei der auslegenden Subordination gerne eine
hier und jetzt zu vollziehende Subsumtion durch „Annäherung des
Obersatzes an den zu entscheidenden Fall“ vorbereitet wird (vgl.
das Beispiel oben S. 16, ferner: „Körperliches Mißhandeln kann
es auch sein, wenn jemand durch einen üblen Scherz bei einem an-
dern einen derartigen Schrecken hervorruft, daß sich bei diesem
starkes Herzklopfen, Schwindelgefühle, Schweißausbruch einstel-
len“)2 beseitigt noch nicht den Unterschied von auslegender Subor-
dination, die einen generellen Charakter besitzt, und konkreter
Subsumtion, die sich auf den einmaligen hic et nunc zu beurteilen-
den Fall bezieht, ihn und nur ihn entscheiden will. Auch wenn ich
dann die konkrete Subsumtion dem Schatz der Auslegungsresul-
tate einverleibe, tue ich dies mit generalisierender Tendenz, die sich
jedem, auch dem noch so eigenartig gelagerten Falle gegenüber gel-
tend machen kann. Schließlich darf nicht vergessen werden, daß
auch die Ablehnung der Subsumtion einen Auslegungsgewinn
bedeuten kann, da ja der Sinn des Gesetzes auch durch das aufge-
hellt wird, was als nicht sinnbetroffen aus seinem Anwendungsbe-
reich ausgeschieden wird. Gerade hier, wo das negative Subsum-
tionsergebnis ein positives Auslegungsergebnis zeitigt, tritt — wie
schon Bierling3 fein beobachtet hat — der Unterschied von Sub-
sumtion nnd Auslegung besonders deutlich in Erscheinung.
b) Wie schon angedeutet, begründet es für die Methode der
Subsumtion keinen prinzipiellen Unterschied, ob die als Vergleichs-
material dienenden dem Gesetz durch Auslegung entnommenen
Fallgruppen und Fälle kasuistisch aufgezählt oder durch Begriffs-
merkmale beschrieben werden. Auch Definitionen haben hier nur
die Funktion, durch Hervorkehrung der gemeinsamen Beschaffen-
1 So definiert Lisst-Schmidt, Lehrbuch des D. Strafrechts, 25. Aufl.
1927, § 87 II die körperliche Mißhandlung i. S. des § 223 StGB. Dieser Defi-
nition folgt dann übrigens die Aufzählung typischer Fallgruppen wie: Stoßen,
Schlagen, Abschneiden von Haaren, Herbeiführen von Erbrechen usw.
2 Zu dieser Annäherung wie übrigens auch zur Annäherung gleichsam
von unten (vom konkreten Sachverhalt her) vgl. Mezger, Der psychiatrische
Sachverständige im Prozeß, 1918, S. 166ff., insbesondere S. 168ff.; Sauer,
Grundlagen des Prozeßrechts, 1919, S. 62ff.; Huber, Recht und Rechts-
verwirklichung, 1925, S. 390f., 392; Mannheim, a. a. O., S. 64ff.; Wälder,
a. a. O., S. 32; Manigk, Reichsgerichtsfestgabe VI, 1929, S. 128f.; Schwinge,
Grundlagen des Revisionsrechts, 1935, S. 120/21.
3 a.a.O., S. 204/05.
 
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