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Engisch, Karl; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1941/42, 5. Abhandlung): Logische Studien zur Gesetzesanwendung: vorgelegt am 14.11.1942 — Heidelberg, 1943

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https://doi.org/10.11588/diglit.42030#0081
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Logische Studien zur Gesetzesanwendung

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lichkeitszusammenhangs gelangen im juristischen Beweisverfah-
ren auf folgende Weise zur Feststellung: entweder sind sie selbst
Gegenstand der Wahrnehmung des Urteilers, das ist der Fall des
sog. „Augenscheins“ oder sie werden erschlossen1 aus Indizien, die
ihrerseits stets Gegenstand der Wahrnehmung sind (jene wie diese
Wahrnehmung ist dabei naturgemäß „äußere Wahrnehmung“). Die
Indizien können zunächst einmal bestehen in mündlichen oder
schriftlichen Mitteilungen von Auskunftspersonen (Parteien, Zeu-
gen usw.) über den unmittelbar erheblichen Sachverhalt, der dann
also Gegenstand der äußeren oder inneren Wahrnehmnng dieser
Personen bzw. Gegenstand ihrer Erinnerung war. Sie können aber
auch bestehen in Indizien im eigentlichen Sinne, d. h. in anderen
Tatsachen und Mitteilungen als den zuvor erwähnten, die einen
Schluß auf den unmittelbar erheblichen Sachverhalt gestatten. Lo-
gisch genommen ist also jeder Beweis, der nicht in der Tatsachen-
feststellung aus eigener Wahrnehmung besteht, Indizienbeweis an
Hand von Erfahrungssätzen, die ihrerseits entweder dem Urteiler
selbst vertraut sind oder deren Kenntnis er sich von einem Sachver-
ständigen vermitteln läßt2. Dieses Gesamtergebnis stimmt offen-
sichtlich mit unserer oben entwickelten Auffassung vom Wesen der
„Tatsache“ und der „Wirklichkeit“ voll überein, indem einerseits
das Moment der Wahrnehmung, andererseits aber auch die Möglich-
keit des Transzendierens in den Bereich des nicht unmittelbar Wahr-

1 Es ergibt sich danach auch folgendes Verhältnis der Begriffe Tatsachen-
feststellung, Beweis, Begründung, Schluß zu einander: DieTatsachenfeststellung
ist stets Beweis im juristischen Sinne, wogegen es zweifelhaft ist, ob man stets
von Beweis im logischen Sinne oder auch von „Begründung“ sprechen darf, da
man vielleicht die Tatsachenfeststellung auf Grund unmittelbarer Wahrneh-
mung so nicht bezeichnen will. Indessen gibt es logische Schriftsteller, die dies
tun, indem sie von hinweisendem Beweis oder hinweisender Begründung spre-
chen, so z. B. Drews, Lehrbuch der Logik, 1928, S. 492/93; Grau, a.a.O.,
S. 142. Auch Külpe, Logik, S. 294, sagt: „Alle Wahrnehmungsurteile werden
durch den wahrgenommenen Sachverhalt begründet“, er fügt dann aber hinzu:
„Aber sie sind keine Schlüsse aus ihm, weil sie ihn bloß aussagen“. In der Tat
gründet sich die Tatsachenfeststellung auf einen Schluß nur im Falle eines In-
dizienbeweises. Sonach kann man also jede Tatsachenfeststellung als bewiesen
im juristischen Sinne und wohl auch als bewiesen oder begründet im logischen
Sinne, aber nicht stets als erschlossen ansprechen.
2 Auf Einzelheiten in dieser Beziehung braucht hier nicht eingegangen
zu werden. Ich verweise nur auf das besonders instruktive Buch von Mezger,
Der psychiatrische Sachverständige im Prozeß, 1918; und aus der älteren Li-
teratur auf Stein, Das private Wissen des Richters, S. 52ff.
h Sitzungsberichte d. Heidelb. Akad., phil.-hist. Kl. 1941/42. 5. Abh.
 
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